Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Zuordnung eines schon vor Ablauf des Leasingsvertrags nicht mehr betrieblich genutzten Leasingfahrzeugs zum Betriebs- bzw. Unternehmensvermögen eines selbstständigen Unternehmerberaters
Leitsatz (redaktionell)
1. Hat ein selbständiger Unternehmensberater vor Ablauf des Leasingsvertrags ein Leasingfahrzeug nicht mehr betrieblich genutzt sowie durch ein neues Leasingfahrzeug ersetzt und befand sich das „alte” Leasingfahrzeug nunmehr bei einem Dritten, der es gegen Aufwandsentschädigung gepflegt, gelegentlich bewegt und später nach Ablauf des Leasingsvertrags und Ankauf des Wagens durch den Unternehmensberater in dessen Auftrag zum Verkauf angeboten hat, so stand diese Art der Nutzung in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Unternehmensberatung. Damit hat das Nutzungsrecht an dem Leasingfahrzeug bis zum Ende des Leasingvertrags nicht mehr betrieblichen Zwecken gedient, sodass der Unternehmensberater beim anschließenden Kauf das an die Stelle des Nutzungsrechts tretende Fahrzeug ertrag- und umsatzsteuerlich als Privatvermögen erworben hat.
2. Ein Fahrzeug des Privatvermögens kann nicht nachträglich ins Betriebsvermögen eingelegt werden, wenn zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, dass das Fahrzeug nur mit Verlust veräußert werden kann.
Normenkette
EStG 2002 § 4 Abs. 1 Sätze 1, 5, Abs. 3; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Tenor
1. Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger war als Unternehmensberater unternehmerisch tätig. Er ermittelte seine Umsätze und seinen Gewinn aus Gewerbebetrieb durch Einnahmen-Überschussrechnung. In der Gewinnermittlung 2002 standen den Gesamteinnahmen i.H.v. 51.365 DM Ausgaben i.H.v. 53.743 DM gegenüber (GewErmA 2002). Wegen der privaten Nutzung der im übrigen betrieblich genutzten Kfz (MB XXX / BMW XXX) waren Einnahmen i.H.v. 786 DM angesetzt (2,6% der Kfz-Kosten). Der Privatanteil ergab sich aus dem Fahrtenbuch (Bl. 29 – 34 BpU). Die Einkommensteuererklärung 2002 wurde am 19. April 2004 und die Umsatzsteuererklärung 2002 am 12. März 2004 beim Beklagten eingereicht.
Im April 2005 führte der Beklagte beim Kläger für 2002 und 2003 eine betriebsnahe Veranlagung durch. Der Prüfer griff u.a. folgenden Vorgang auf: das bisherige Leasingfahrzeug (Mercedes XXX, künftig: MB) wurde ab dem 8. Mai 2002 nicht mehr als Fahrzeug des Klägers genutzt und durch ein neues Leasingfahrzeug (BMW XXX) ersetzt. Der Kläger zahlte gleichwohl die Leasingraten (5.326,85 EUR), die Versicherung (1.118,12 EUR) und die Kfz-Steuer (502,95 EUR) für den MB weiter und erwarb im Oktober 2002 vom Leasingunternehmen das Eigentum an dem Fahrzeug für brutto 29.087,96 EUR (netto 25.075,83 EUR). Im Juni 2003 veräußerte er den MB für (brutto=netto) 29.000 EUR an einen Käufer aus der Ukraine. Der Prüfer versagte ab dem 8. Mai 2002 den Betriebsausgabenabzug für die auf den MB entfallenden Kosten. Er ordnete den Kauf und den späteren Verkauf des MB der Privatsphäre des Klägers zu und zog entsprechende Konsequenzen für die Einkommen- und Umsatzsteuer (s. Bericht vom 15. Juni 2005, Bl. 4 ff. BpU).
Der Beklagte schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ am 4. Juli 2005 entsprechend geänderte Steuerbescheide. Dagegen legte der Kläger am 22. Juli 2005 Einspruch ein, den der Beklagte mit Entscheidung vom 15. Mai 2006 als unbegründet zurückwies.
Am 14. Juni 2006 erhob der Kläger Klage. Er beantragt,
unter Änderung der Bescheide vom 4. Juli 2005 i.F.d. Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2006 die Einkommen- und die Umsatzsteuer 2002 in der Weise festzusetzen, dass
- ▹ die Einkünfte aus Gewerbebetrieb um 31.141,49 EUR und
- ▹ die Umsatzsteuer um 4.012,13 EUR
gemindert werden.
Der Kläger habe für den MB neben den Leasingraten auch die Kosten für Versicherung, Steuer, Reparaturen sowie alle laufenden Betriebskosten als Betriebsausgaben abzogen. Dadurch habe er zum Ausdruck gebracht, dass er zwar nicht das geleaste Fahrzeug selbst, wohl aber das Nutzungsrecht am Fahrzeug als Teil des Betriebsvermögens behandele. Bei der Anschaffung des BMW habe der Kläger beabsichtigt, den MB (bzw. das Nutzungsrecht daran) im Betriebsvermögen zu belassen. Eine private Nutzung des MB sei nicht beabsichtigt gewesen. Der Kläger habe den MB nach Ablauf der Leasingzeit im Oktober 2002 für sein Unternehmen erwerben wollen, um ihn dann gewinnbringend zu veräußern. Der Kläger habe eventuelle Veräußerungsgewinne, die sich aufgrund höherer Leasingraten ergeben, nicht der Leasinggesellschaft überlassen wollen. Zu diesem Zweck habe der Kläger das Fahrzeug Herrn Brück zum Verkauf übergeben. Erst im Juni 2003 sei es gelungen, den MB mit Gewinn zu veräußern (Bl. 6).
Der Kläger habe nach dem Erwerb den MB irrtümlicherweise als Anlagevermögen behandelt und die Umsatzsteuer (4.012,13 EUR) und den Abschreibungsbetrag (3.134,48 EUR) als Betriebsausgabe angesetzt und weiter die in der Zeit nach dem 8. Mai 2002 angefallenen Leasingraten, Steuer und Versicherung als Betriebsausg...