Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingangsabgabe
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird nach Art. 177 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Position 9705 der Kombinierten Nomenklatur, der VO (EWG) Nr. 2658/87 in der Fassung ihres Anhangs I gemäß der VO (EWG) Nr. 2472/90, dahingehend auszulegen, daß Kraftfahrzeuge als Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert in der Regel …
- sich lediglich in ihrem Originalzustand – ohne wesentliche Änderungen des Fahrgestellts, des Steuer- oder Bremssystems, des Motors usw. befinden,
- 30 Jahre oder älter sein und
- einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen müssen?
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Nacherhebung von Eingangsabgaben.
Am 29.4.1991 beantragte der Kläger beim Zollamt … des Beklagten die Abfertigung eines gebrauchten PKW Mercedes-Benz 300 SL des Baujahrs 1956 mit der Fahrgestellnummer 6500213 zum freien Verkehr. Als Zollwert gab er einen Rechnungpreis von 290.000 US$ an. Weiter legte er eine Einkaufsrechnung über 310.000 US$ vor, in der der von ihm schließlich gezahlte Preis von 290.000 US$ dadurch berechnet worden war, daß vom Rechnungspreis von 310.000 US$ eine Anzahlung von 20.000 US $ abgezogen worden war. Darüber hinaus legte er noch eine Frachtrechnung über 800 DM vor.
Das Zollamt führte eine Beschau des Pkw durch und stellte dabei fest: „Fahrgestellnummer wie angenommen festgestellt. Das Fahrzeug weist als besonderes Konstruktionsmerkmal Flügeltüren auf. Demnach liegt neben der Seltenheit ein konstruktionsbedingtes historisches Interesse vor (Baujahr 1956). 9705 0000 0003” Das Zollamt fertigte die Ware antragsgemäß ab und erhob mit Steuerbescheid vom 29.4.1991 ausgehend von einem Entgelt in Höhe von 485.257 DM, 800 DM Kosten bis zum Bestimmungsort und 1 DM Leuchtmittelsteuer 34.024,06 DM Einfuhrumsatzsteuer.
Mit Schreiben vom 23.6.1992 teilte der Kläger mit, daß er neben dem angemeldeten Kaufpreis von 290.000 US$ weitere 105.000 US$ an die CCA Financial Service Inc., Fort Lauderdale/USA, gezahlt habe.
Mit Steueränderungsbescheid vom 16.7.1992 nahm der Beklagte den Kläger für Eingangsabgaben in Höhe von 128.289,93 DM in Anspruch, da der als Sammlungsstück unter Codenummer 9705 0000 0003 des Deutschen Gebrauchs Zolltarifs (DGebrZT) abgefertigte Pkw Mercedes-Benz 300 SL aufgrund des Urteils des EuGH vom 10.10.1985 als gebrauchter Pkw unter Codenummer 8703 2300 0000 DGebrZT einzureihen sei. Nach Vorlage einer weiteren Rechnung sei der Zollwert neu festzusetzen. Der Zoll und die zu wenig erhobene Einfuhrumsatzsteuer seien nachzuerheben.
Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein und führte zur Begründung aus, der von ihm erworbene Pkw sei unter der Codenummer 9705 0000 0003 DGebrZT abzufertigen, da er 1956 gebaut worden sei. Er sei nur in ganz begrenzter Stückzahl gefertigt und in den Handel gebracht worden. Neben seiner Seltenheit weise das Fahrzeug als besonderes Konstruktionsmerkmal Flügeltüren auf. Weiter legte der Kläger ein Schreiben der Mercedes-Benz AG vom 04.09.1992 vor, in dem bestätigt wurde, daß es sich bei dem von ihm erworbenen Fahrzeug um ein Sammlungsstuck handele, das geeignet sei, in ein Automobil-Museum oder eine technisch-historische Sammlung eingegliedert zu werden. Nach den Erfahrungen der Mercedes-Benz AG würden solche Objekte in die Position 9705 des Zolltarifs eingereiht werden.
Der Beklagte holte eine telefonische Auskunft der Presseabteilung der Mercedes-Benz AG ein und erfuhr dabei, daß von dem Typ des vom Kläger eingeführten Pkw in der Zeit von 1954 bis 1957 insgesamt 1.400 Stück serienmäßig hergestellt worden seien. Heute sollen noch mehr als 100 Stück existieren.
Mit Einspruchsentscheidung vom 01.02.1993 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Hierzu rührte er aus, der eingeführte Pkw könne nicht in die Position 9705 des Zolltarifs eingereiht werden, denn dazu gehörten nur Sammlungsstücke, die einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentierten oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschaulichten. Der eingeführte Pkw entspreche den Kriterien nur teilweise. Ein Seltenheitswert sei für diesen Wagen nicht gegeben. Die Verwendung von Flügeltüren stelle keine Besonderheit dar und sei für die Entwicklung des Kfz-Baus ohne Bedeutung. Nur in wenigen Ausnahmen seien sie später verwendet worden. Im übrigen seien derartige Türen bereits aus dem Luftfahrzeugbau bekannt gewesen. Ein geschichtlicher oder völkerkundlicher Wert sei deshalb zu verneinen. Aus der Erklärung der Mercedes-Benz AG im Schreiben vom 04.09.1992 folge nichts anderes.
Zur Begründung seiner fristgerecht erhobenen Klage wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend aus, er bemühe sich darzulegen, daß es sich bei dem von ihm eingeführten Pkw um eine Ware mit einem gewissen Seltenheitswert gehandelt...