Entscheidungsstichwort (Thema)
Mercedes-Benz 190 SL Bj. 1960 kein Oltimer
Leitsatz (redaktionell)
Ein Mercedes-Benz 190 SL Baujahr 1960 nahezu im Originalzustand ist bei seiner Abfertigung in 1995 nicht als Sammlungsstück in Pos. 9705, sondern in Pos. 8703 2390 der Kombinierten Nomenklatur für gebrauchte Kraftfahrzeuge einzuordnen.
Normenkette
KN Pos. 9705; KN Pos. 8703; KN UPos. 2390; ZK Art. 236
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger meldete am 01.12.1995 beim seinerzeit zuständigen Hauptzollamt L., Zollamt M., einen PKW Mercedes-Benz 190 SL, Baujahr 1960, aus den USA als gebrauchten PKW mit der Code-Nr. 8703 2390 000 zur Überführung in den freien Verkehr an. Das Zollamt folgte dem Antrag, setzte für den PKW 10% Zoll und 15% Einfuhrumsatzsteuer fest und forderte insgesamt 5.328,94 DM Einfuhrabgaben zur Zahlung an. Die Abgaben wurden entrichtet. Mit Schreiben vom 17.11.1998 beantragte der Kläger beim nunmehr zuständigen Hauptzollamt L.-Süd, den Bescheid im Hinblick auf die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. C 127 vom 30.04.1996 veröffentlichte Änderung der Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur – KN – zur Einreihung von Kraftfahrzeugen als Sammlungsstücke zu ändern. Nachdem der Kläger ein Sachverständigengutachten beigebracht hatte, in dem u.a. die Verwendung von Karosserieteilen und Nägeln aus Aluminium hervorgehoben wurde, lehnte das Hauptzollamt den Antrag mit Bescheid vom 12.06.2001 ab. Für die begehrte Einreihung des Fahrzeugs als Sammlungsstück in die Position 9705 KN müsse das Fahrzeug eine mit einem vergangenen Zeitabschnitt zusammenhängende Besonderheit aufweisen, nämlich dass es einen charakteristischen Schritt in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften dokumentiere oder einen Abschnitt dieser Entwicklung veranschauliche. Der Kläger habe keine Merkmale am Fahrzeug dargelegt, die eine besonders kennzeichnende Veränderung – eine bloße Variation (Vereinfachung, Verbesserung) des bisherigen genüge nicht – im Bereich des Automobilbau aufzeige.
Dagegen richtete sich der fristgerecht eingelegte Einspruch, mit dem der Kläger geltend machte, dass die Anforderungen des Zolltarifs so hoch stilisiert werden würden, dass eine im Handel befindliche Ware niemals als Sammlungsstück eingereiht werden könne. Im Übrigen sei bei diesem Autotyp erstmals eine Ponton-Karosserie sowie die Bodengruppe der Großserienlimousinen 180, 190 bzw. 219 verwendet worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 17.04.2003 wies der Beklagte den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Für das strittige Fahrzeug sei keine Dokumentation eines charakteristischen Schritts in der Entwicklung der menschlichen Errungenschaften bzw. eines Abschnitts dieser Entwicklung erkennbar. Außerdem fehle es an der erforderlichen Seltenheit des Fahrzeugs. Es seien 25.881 Exemplare produziert und verkauft worden, von denen eine hohe Anzahl noch existieren dürfte. Allein in Deutschland seien mehr als 1.200 Stück dieses Fahrzeugs beim Kraftfahrtbundesamt registriert.
Am 16.05.2003 ist Klage erhoben worden, mit der der Kläger die Einreihung des Fahrzeugs in die Position 9705 KN und die daraus resultierende anteilige Rückzahlung der geleisteten Abgaben begehrt. Der Beklagte habe sich mit der Tatsache der Plattformverwendung nicht auseinander gesetzt. Außerdem seien diese Fahrzeuge als sehr selten einzustufen. Dass 40 Jahre nach Einstellung der Produktion immer noch relativ viele Fahrzeuge existierten, beruhe darauf, dass Fahrzeuge dieser Art bereits zur Zeit der Produktion einen hohen Seltenheitswert und exklusiven Charakter gehabt hätten. Diese Fahrzeuge seien von Beginn an durch Sammler und Liebhaber dergestalt gepflegt worden, dass sich ein relativ hoher Bestand erhalten habe. Der Mercedes 190 SL habe durch die Verwendung wesentlicher Bauteile der Großserie in einer Sportwagenkleinserie den Automobilbau geprägt.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.06.2001 sowie der Einspruchsentscheidung vom 17.04.2003 zu verpflichten, dem Änderungsantrag des Klägers insoweit stattzugeben, als das fragliche Fahrzeug in die Position 9705 des Zolltarifs eingereiht wird und ein entsprechender Abgabenbescheid erlassen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt weiterhin die in seiner Einspruchsentscheidung erläuterte Auffasssung.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet.
Der Ablehnungsbescheid vom 12.06.2001 sowie die Einspruchsentscheidung vom 17.04.2003 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 101 Finanzgerichtsordnung – FGO –). Der Beklagte hat rechtsfehlerfrei den Erlass eines Änderungsbescheides abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung von Einfuhrabgaben nach Art. 236 Zollkodex – ZK –, denn der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das strittige Fahrzeug in die vom Kläger angegebene Position 9705 KN einzureihen. Diese vom Kläger für zutreffend gehaltene Position beze...