Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtmäßigkeit eines Bescheides über die gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwertes für Zwecke der Schenkungsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird anlässlich der Schenkung eines Geschäftsanteils für Zwecke der Schenkungsteuer der Grundbesitzwert eines im Eigentum der Gesellschaft stehenden Grundstücks festgestellt, ist Gegenstand der Feststellung letztendlich allein der von dem Schenkungsempfänger als Adressat des Feststellungsbescheids erworbene Anteilswert, so dass der in diesem Bescheid als Grundstückseigentümerin ausgewiesenen Gesellschaft keine Antrags- und Klagebefugnis gegen die Feststellung zusteht.
  2. Aus dem Umstand, dass der Feststellungsbescheid sich gemäß § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG a. F. i. V. m. § 179 Absatz 2 Satz 1 AO gegen den Steuerpflichtigen richtet, dem der Gegenstand der Feststellung „bei der Besteuerung zuzurechnen ist”, folgt nicht, dass die Grundstückseigentümerin im Vorverfahren Beteiligte und damit notwendig hinzuzuziehen war.
  3. Offen bleibt, ob sich die Verfahrensrechtslage insoweit durch § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG v. 13.12.2006 geändert hat.
 

Normenkette

BewG § 138 Abs. 5, § 154 Abs. 1 Nr. 1, § 158 Abs. 1; FGO § 40 Abs. 2, § 69; AO § 179 Abs. 2 S. 1

 

Streitjahr(e)

2002

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 29.01.2010; Aktenzeichen II B 143/09)

 

Tatbestand

Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 26.11.2002 für Zwecke der Schenkungsteuer vom 07.02.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.09 und gegen den Änderungsbescheid vom 29.05.2009.

Anlass für die Feststellung ist ein geschenkter Geschäftsanteil an der Antragstellerin am 26.11.2002. Der Geschäftsanteil war von Herrn S auf Frau T übertragen worden.

Die Antragstellerin war zum Feststellungszeitpunkt Eigentümerin des bewerteten Grundbesitzes C-Straße, A-Stadt.

Der Bescheid vom 7.2.2006 ist an Frau T adressiert als Beteiligte am Besteuerungsverfahren. Die Antragstellerin ist im Bescheid als Grundstückseigentümerin ausgewiesen.

Frau T war zuvor vom Antragsgegner vergeblich zur Abgabe der Erklärung betreffend den festzustellenden Grundbesitzwert aufgefordert worden.

Den gegen den Bescheid rechtzeitig eingelegten Einspruch der Frau T hat der Antragsgegner nach Verböserungshinweis mit Einspruchsentscheidung vom 11.05.2009, gerichtet an Frau T, als unbegründet zurückgewiesen und den Grundbesitzwert auf den 26.11.2002 auf EUR festgestellt.

Gegen diese Einspruchsentscheidung hat die Antragstellerin rechtzeitig Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 11 K 2160/09 BG geführt wird und über die noch nicht entschieden wurde.

Der mit der Klage ebenfalls angefochtene Bescheid vom 29.05.2009 stellt als Änderungsbescheid, adressiert an eine Frau Z, den gleichen Grundbesitzwert für dasselbe Grundstück auf denselben Stichtag fest, wobei hier ebenfalls die Antragstellerin als Eigentümerin und Frau Z als Beteiligte am Besteuerungsverfahren ausgewiesen werden.

Die Antragstellerin meint, es müssten bei der Berechnung des Grundbesitzwertes geringere Mieten angesetzt werden.

Sie beantragt sinngemäß,

den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 26.11.2002 vom 07.02.2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2009 und den Änderungsbescheid vom 29.05.2009 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 26.11.2002 bis einen Monat nach Ergehen einer Entscheidung im Klageverfahren insoweit von der Vollziehung auszusetzen, als ein höherer Grundbesitzwert als EUR festgestellt wird.

Der Antragsgegner beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Der Antrag sei unzulässig.

Die Antragstellerin sei nicht am Verfahren beteiligt.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist unzulässig.

Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt (und auch nicht klagebefugt) im Sinne von § 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung – FGO –.

Sie ist am Feststellungsverfahren nicht beteiligt, welches anlässlich der Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Frau T und offensichtlich auch auf Frau Z (Bescheid vom 29.05.2009) entsprechend den Rechtsgrundsätzen des BFH-Beschlusses vom 02.12.2003 II B 76/03, BStBl II 2004, 204 durchgeführt worden ist.

An diesem Feststellungsverfahren beteiligt ist im Streitfall lediglich Frau T und wohl auch Frau Z als jeweilige Erwerberin der Anteile, denn nur sie und nicht die Antragstellerin werden ggf. im Hinblick auf den Anteilserwerb erbschaft/schenkungsteuerlich belastet (für eine Beteiligung nur der Erwerber, bei Schenkungen auch des Schenkers, nicht aber der Gesellschaft vgl. schon den gleichlautenden Bund-Länder-Erlass vom 24.09.2004, BStBl I 2004, 916, unter Nr. 3).

Die Beteiligtenstellung der Antragstellerin und damit eine mögliche Antrags/Klagebefugnis folgt auch nicht aus § 138 Abs. 5 BewG in der zum Bewertungszeitpunkt geltenden Fassung (§ 138 Abs. 5 BewG a.F.). Zwar gelten nach Satz 3 der Vorschrift für die Feststellung von Grundbesitzwerten die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) über die Feststellung von Einheitswert...

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