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FG Düsseldorf Beschluss vom 06.01.2003 - 4 V 5814/02 A (Erb)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Subjektive Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung (75% des Verkehrswerts) bei einer Grundstücksveräußerung kann lediglich einen Anscheinsbeweis für die Kenntnis der Vertragsparteien bzw. des Veräußerers von dieser Wertdifferenz und damit für den einer freigebigen Zuwendung innewohnenden Willen zur Unentgeltlichkeit begründen.

2. Durch die Darlegung, dass das Veräußerungsgeschäft unter fremden Dritten abgewickelt wurde und die Gegenleistung maßgeblich aus der Einräumung eines Wohn- und Rentenrechts auf Lebenszeit bestand, kann dieser Anscheinsbeweis entkräftet werden.

 

Normenkette

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2001

 

Tatbestand

Der Antragsgegner - Ag. - nimmt den Antragsteller - Ast. -, der Rechtsanwalt ist, auf Zahlung von 14.960 DM Schenkungsteuer - SchenkSt - in Anspruch. Die Frage der Rechtmäßigkeit des Schenkungsteuerbescheides ist Gegenstand des Klageverfahrens 4 K 5419/02 Erb, über das noch nicht entschieden wurde. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Ast. die Aussetzung der Vollziehung - AdV - des angefochtenen Schenkungsteuerbescheides.

Zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf ein vom Ast. erworbenes Grundstück streitig, ob es sich auch dann um eine freigebige Zuwendung handelt, wenn der für ein Grundstück unter fremden Dritten ausgehandelte Kaufpreis zwar objektiv unter dem Verkehrswert liegt, der Käufer aber nicht bereit war, das Grundstück zu einem höheren Preis zu erwerben.

Dem Streitfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 31. 12. 1996 zwischen Frau U (geb.…1913) als Verkäuferin und dem Ast. als Käufer erwarb dieser eine Gebäude- und Freifläche (Zweifamilienhaus) in T-Stadt, die die Verkäuferin z...

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