rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gültigkeit der Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan (Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH)

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird um eine Vorabentscheidung zu der Frage ersucht, ob die Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan ungültig ist, weil weder in den Erwägungsgründen zu dieser Verordnung noch in den Erwägungsgründen zu der vorausgegangenen Verordnung (EG) Nr. 1069/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan die Anwendung des „Zeroing” bei der Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne erwähnt worden ist.

 

Normenkette

VO (EG) Nr. 2398/97, Nr. 1069/97, Nr. 1515/2001 Art. 3, Nr. 160/2002 Art. 2; ADÜ Art. 2.4.2; EGV Art. 253; ZK Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1

 

Streitjahr(e)

1999, 2000, 2001

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ließ in dem Zeitraum vom 10. Juni 1999 bis zum 26. Oktober 2001 Bettwäsche mit Ursprung in Pakistan der Unterpositionen 6302 21 00 und 6302 31 90 der Kombinierten Nomenklatur in den zollrechtlich freien Verkehr überführen. Auf die Einfuhren wurde auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 des Rates vom 28. November 1997 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan (ABl EG Nr. L 332/1) (VO Nr. 2398/97) Antidumpingzoll erhoben.

Das Streitbeilegungsgremium der Welthandelsorganisation (WTO) nahm am 12. März 2001 einen Bericht des Berufungsgremiums vom 30. Oktober 2000 und einen Panelbericht vom 1. März 2001 zu dem Verfahren „Europäische Gemeinschaften – Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Bauwolle mit Ursprung in Indien” an, wonach die Anwendung des „Zeroing” durch die Gemeinschaft bei der Ermittlung der gewogenen durchschnittlichen Dumpingspanne, bei der negative Dumpingbeträge mit Null bewertet werden, mit Art. 2.4.2 des Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (ABl EG Nr. L 336/103) (Antidumping-Übereinkommen - ADÜ -) nicht zu vereinbaren sei und die Gemeinschaft bei der Berechnung der Beträge für Verwaltungs- Vertriebs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne im Rahmen der Ermittlung des Normalwerts in Widerspruch zu Art. 2.2.2 Nr. ii ADÜ gehandelt habe. Gemäß Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 160/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan (ABl EG Nr. L 26/1) (VO Nr. 160/2002) wurde daraufhin das Antidumpingverfahren betreffend Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Pakistan eingestellt.

Die Klägerin beantragte am 29. April 2002 - gestützt auf Art. 236 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl EG Nr. L 302/1) (VO Nr. 2913/92) - die Erstattung des gezahlten Antidumpingzolls. Dies lehnte das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 14. November 2002 ab und führte aus, mit der VO Nr. 160/2002 sei die VO Nr. 2398/97 nicht aufgehoben worden. Der Antidumpingzoll sei daher zu Recht erhoben worden.

Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Einspruch wies das beklagte Hauptzollamt mit Entscheidung vom 16. April 2003 zurück.

Die Klägerin hat am 20. Mai 2003 Klage erhoben, mit der sie ihr Erstattungsbegehren weiterverfolgt und vorträgt: Die VO Nr. 2398/97 sei bereits deshalb ungültig, weil sie hinsichtlich der Anwendung des „Zeroing” nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Weder in den Erwägungsgründen zu der VO Nr. 2398/97 noch in den Erwägungsgründen zu der vorausgegangenen Verordnung (EG) Nr. 1069/97 der Kommission vom 12. Juni 1997 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan (ABl EG Nr. L 156/11) (VO Nr. 1069/97) sei die Anwendung dieses Verfahrens erwähnt worden. Sie sei daher nicht in der Lage gewesen, die Rechtmäßigkeit der Erhebung des Antidumpingzolls zu überprüfen. Eine besondere Begründungspflicht habe sich auch aus Art. 2.4.2 ADÜ ergeben. Darüber hinaus verstoße die im 12. Erwägungsgrund zu der VO Nr. 160/2002 eingeräumte Anwendung des „Zeroing” gegen Art. 2 Abs. 11 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl EG 1996 Nr. L 56/1) (VO Nr. 384/96). Die Kommission habe zudem bei der Ermittl...

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