vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuerfestsetzung gegen Zwangsverwalter einer Immobilie
Leitsatz (redaktionell)
1. Es erscheint ernstlich zweifelhaft, ob der Zwangsverwalter einer Immobilie entgegen der von dem Urteil des BFH vom 10.2.2015 IX R 23/14, BStBl II 2017, 367, abweichenden Rechtsprechung der Amtsgerichte in NRW die einkommensteuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen hat.
2. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheides bestehen auch dann, wenn seitens der Zivilgerichte eine vom BGH noch nicht abschließend beurteilte Rechtsfrage anders beantwortet wird als vom BFH.
3. Die Aussetzung der Vollziehung ist in diesem Fall nur gegen Sicherheitsleistung zu gewähren, da die Rechte und Pflichten des Zwangsverwalters zeitlich durch die Dauer des Verfahrens begrenzt sind und sich der Anspruch des Fiskus auch nur gegen das liquide Verwaltungsvermögen richtet.
Normenkette
ZVG §§ 153, 156 Abs. 1; ZwVwV § 11; FGO § 69 Abs. 2 S. 3, Abs. 3
Streitjahr(e)
2015, 2016, 2017, 2018
Nachgehend
Tatbestand
I.
[3] Der Antragsteller wurde am 24.08.2015 durch das Amtsgericht in dem Zwangsverwaltungsverfahren über ein Grundstück zum Zwangsverwalter bestellt.
[4] Mit Bescheid vom 20.11.2017 setzte der Antragsgegner die anteilige Einkommensteuer 2016 gegenüber dem Antragsteller ”als Zwangsverwalter des Grundstücks (Grundstückseigentümerin: Frau U)“ fest. Die Einkommensteuer wurde dabei auf der Grundlage einer entsprechenden Erklärung des Antragstellers i.H.v. 360,19 €, der Solidaritätszuschlag i.H.v. 19,81 € und Kirchensteuer i.H.v. 32,42 € festgesetzt. Der Antragsgegner stützte sich dabei auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 10.2.2015 (IX R 23/14, Bundessteuerblatt - BStBl. - 2017, 367) und das BMF-Schreiben vom 3.5.2017 (IV A 3-S 0550/15/10028, BStBl. I 2017, 718).
[5] Der Antragsteller legte gegen den Bescheid am 18.12.2017 Einspruch ein und begründete diesen damit, dass er in einem ähnlichen Fall vom Amtsgericht angewiesen worden sei, keine Zahlung auf die private Einkommensteuer des Schuldners zu leisten. Der Antragsteller beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung.
[6] Der Antragsgegner erklärte mit Schreiben vom 22.12.2017 gegenüber dem Antragsteller, dass der Einspruch unzutreffend begründet sei und lehnte den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab.
[7] Mit Schreiben vom 16.1.2018 übersandte der Antragsteller dem Antragsgegner einen Beschluss des Amtsgerichts vom 8.1.2018, mit dem der Antragsteller angewiesen worden war, keine Zahlungen auf die Einkommensteuerschuld der Vollstreckungsschuldnerin zu leisten. Das BMF-Schreiben vom 3.5.2017 stehe im Widerspruch zu § 11 der Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV) i.V.m. §§ 155 Abs. 1, 156 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG) und sei daher im Zwangsverwaltungsverfahren nicht zu berücksichtigen.
[8] Mit Schreiben vom 18.1.2018 erklärte der Antragsgegner, dass der angefochtene Bescheid in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ergangen sei und der Beschluss des Amtsgerichts keine Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung habe. Der Antragsteller könne sich nicht auf eine Bindungswirkung des Beschlusses berufen, denn die Rechtswidrigkeit des Beschlusses des Amtsgerichts sei für den Antragsteller erkennbar, so dass es ihm obliege, gegebenenfalls Rechtsmittel gegen den Beschluss einzulegen. Zudem sei die Einkommensteuerforderung bereits am 27.12.2017 fällig und bereits vor Ergehen des Beschlusses des Amtsgerichts an die Finanzbehörde zu entrichten gewesen. Bei fristgerechter Zahlung wäre er nicht in die Pflichtenkollision geraten. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte der Antragsgegner erneut ab.
[9] Mit Schreiben vom 31.1.2018 teilte der Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass es sich bei dem Beschluss des Amtsgerichts um eine zivilrechtliche Weisung nach dem ZVG handele. Ihm seien mehrere gleich gelagerte Fälle bekannt, weshalb es sich weder um einen Einzelfall noch um einen erkennbar rechtswidrigen Beschluss handeln könne. Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner erneut die Aussetzung der Vollziehung. Diesen erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung legte der Antragsgegner als Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags zum 18.1.2018 aus.
[10] Der Einspruch des Antragstellers gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 wurde vom Antragsgegner mit Einspruchsentscheidung vom 23.3.2018 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen legte der Antragsteller fristgerecht Klage ein, welche unter dem Aktenzeichen 3 K 1129/18 anhängig und über die noch nicht entschieden worden ist.
[11] Der Antragsteller begehrt nunmehr die Aussetzung der Vollziehung durch das Finanzgericht gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
[12] Er trägt vor, dass der angefochtene Einkommensteue...