Entscheidungsstichwort (Thema)
Terminsgebühr für eine einseitige Besprechung mit dem Gericht zur Erledigung des Rechtsstreites
Leitsatz (redaktionell)
Eine Terminsgebühr nach dem RVG entsteht auch für eine auf das Ziel der Erledigung des Rechtsstreites gerichtete telefonische Besprechung des Klägerbevollmächtigten mit dem Gericht, die ohne Beteiligung des Beklagten stattfindet.
Normenkette
RVG Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 zu Anl. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um den Ansatz einer Terminsgebühr.
In dem unter dem Az. 11 K 1452/15 E, U, F geführten Verfahren zur Hauptsache stritten die Beteiligten über die Rechtmäßigkeit von Hinzuschätzungen im Anschluss an eine Betriebsprüfung. Während des Einspruchsverfahrens war es zudem nach entsprechendem Hinweis zu einer Verböserung der angefochtenen Bescheide gekommen. In den vollständig angefochtenen Änderungsbescheiden in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2015 waren Steuerbeträge i.H.v. 178.463,11 € streitig.
Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Insolvenz des ursprünglichen Klägers unterbrochen. Der Erinnerungsführer wurde zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der Erinnerungsgegner meldete die aus der Betriebsprüfung resultierenden Forderungen in voller Höhe zur Insolvenztabelle an. Der Erinnerungsführer bestritt diese Forderungen. Die zu erwartende Quote lag nach Schätzungen der Kostenbeamtin des Gerichts bei 2 % des ursprünglichen Streitwerts (= 3.569,26 €).
Der Erinnerungsgegner forderte den Erinnerungsführer auf, seinen Widerspruch zur Tabelle zu beseitigen. Andernfalls werde er das Verfahren vor dem Finanzgericht aufnehmen.
Anlässlich eines Termins zur mündlichen Verhandlung in einer anderen Sache kam es am 20.10.2016 zu einer Besprechung zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers. Dabei ging es um die Frage, ob der Erinnerungsführer beabsichtigte, das Verfahren aufzunehmen.
Schließlich nahm der Erinnerungsführer das Verfahren durch Schriftsatz vom 26.10.2016 auf.
Am 27.11.2017 kam es zu einem Telefonat zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten. In diesem Gespräch ging es darum, ob eine Erledigung des Rechtsstreites auf Basis der angefochtenen Bescheide vor Verböserung im Einspruchsverfahren möglich sei. Ein Telefongespräch gleichen Inhalts hatte der Berichterstatter zuvor mit dem Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle des Erinnerungsgegners geführt.
Nachdem der Erinnerungsgegner seine Anmeldungen zur Tabelle auf Grundlage der angefochtenen Bescheide vor Verböserung im Rechtsbehelfsverfahren korrigiert hatte, erfolgte deren Feststellung zur Tabelle. Die Beteiligten erklärten darauf den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt. Das Gericht erlegte dem Erinnerungsführer die Kosten des Verfahrens zu 52%, dem Erinnerungsgegner zu 48% auf.
In seinem Kostenfestsetzungsantrag machte der Prozessbevollmächtigte des Erinnerungsführers eine Terminsgebühr i.H.v. 1,2 (= 2.313,60 € basierend auf einem Gegenstandswert von 178.463,11 €) geltend. Zur Begründung verwies er auf die Besprechung mit dem Berichterstatter vom 20.10.2016 sowie ein Telefonat mit der Gerichtsprüferin vom 13.9.2017.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ließ die Terminsgebühr in ihrem Beschluss vom 03.12.2018 unberücksichtigt. Zur Begründung führte sie aus, dass kein gerichtlich anberaumter Termin stattgefunden habe. Bei der Besprechung am 20.10.2016 sei es um die Frage gegangen, ob das Verfahren aufgenommen werden solle. Auch das benannte Gespräch mit der Gerichtsprüferin löse keine Terminsgebühr aus. Es fehle an dem Umstand, dass zwischen den Beteiligten eine Besprechung zur Erledigung des Rechtsstreits stattgefunden habe.
Hiergegen hat der Erinnerungsführer durch Schreiben vom 18.12.2018 Erinnerung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, dass es am 27.11.2017 zu einem weiteren Telefonat mit dem Berichterstatter gekommen sei. Hierin sei konkret erörtert worden, unter welchen Voraussetzungen eine Erledigung des Rechtsstreites in Betracht komme. Dass der Beklagte an diesem Telefonat nicht teilgenommen habe, sei unschädlich. Der durch das Zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz neugefasste Abs. 3 der Vorbemerkungen 3 stelle in S. 3 darauf ab, dass die Terminsgebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen für die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung der Erledigung des Verfahrens gerichtet seien, entstehe, wobei lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber ausgenommen seien. Aufgrund dieses Wortlautes gebe es keinen Grund mehr, weshalb nicht eine Terminsgebühr für eine Besprechung mit dem Gericht ohne Beteiligung des Erinnerungsgegners entstehen könne. Das Wort ”außergerichtlich“ beziehe sich lediglich auf den Termin und nicht auf die Besprechung. Man könne das Wort ”außergerichtlich“ in diesem Zusammenhang auch dahingehend verstehen, dass ein solches Gespräch mit dem Richter außerhalb eines vom Gericht anberaumten Termins stattfindet. Entscheidend seien Sinn und Zweck der Gebühr, eine r...