rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung einer Terminsgebühr

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine Terminsgebühr entsteht nicht bereits dann, wenn zwischen dem Berichterstatter und dem Prozessbevollmächtigten eine Besprechung in Form eines Telefonates stattgefunden hat.

 

Normenkette

RVG Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 Anl. 1; StBVV § 45

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über den Ansatz einer Terminsgebühr.

Im Ausgangsverfahren stritten die Beteiligten über die Höhe einer steuerlich zu berücksichtigenden Sachspende. Der Kläger hatte einem … Museum handschriftliche Aufzeichnungen aus der Nachkriegszeit übergeben. Den Wert setzte er mit 10.000 € an. Im weiteren Verlauf wurde ein Sachverständigengutachten eingeholt, woraufhin nach Hinweis des Gerichts der Wert der Spende mit 9.000 € bemessen und der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 08.05.2020 begehrten die Erinnerungsführer die Erstattung von Kosten i.H.v. 1.842,35 €. Darin enthalten war eine 1,2 Terminsgebühr i.H.v. 424,80 € netto zuzüglich Umsatzsteuer. Begründet wurde die Terminsgebühr mit mehreren Telefonaten der Prozessbevollmächtigten mit der Berichterstatterin im September, Oktober, Dezember 2019 und Januar 2020.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.07.2020 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle erstattungsfähige Kosten auf 1.336,85 € fest. Die Terminsgebühr berücksichtigte er nicht, da eine solche nicht für Besprechungen mit Beteiligung des Gerichts entstünde.

Hiergegen richtet sich die Erinnerung vom 16.07.2020. Die Klägerin weist auf Gespräche mit der Berichterstatterin im Hauptsacheverfahren vom September und Oktober 2019 sowie März 2020 hin, die die Beendigung des Rechtsstreits ohne Streitentscheidung zum Ziel gehabt hätten. Nach der Rechtsprechung des FG Düsseldorf (11 Ko 186/19 KF) lösten auch die Telefonate der Prozessbevollmächtigten mit der zuständigen Richterin – soweit diese auf eine Beendigung des Rechtsstreits gerichtet seien – eine Terminsgebühr aus.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Erinnerung ist unbegründet.

Der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschlusses ist rechtmäßig und verletzt die Erinnerungsführer nicht in ihren Rechten.

Für die Besprechungen zwischen der Prozessbevollmächtigten und der Berichterstatterin ist keine Terminsgebühr anzusetzen.

Nach Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 zum RVG entsteht eine Terminsgebühr sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist. Sie entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung. Die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für

  1. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins und
  2. die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Ob für Telefonate zwischen einem Berichterstatter und einem Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr anzusetzen ist, ist in der Rechtsprechung umstritten.

Nach der früheren Fassung von Vorbemerkung 3 Abs. 3 der Anlage 1 zum RVG entstand die Terminsgebühr

  1. für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder
  2. die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder
  3. die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber.

Hierzu hatte die Rechtsprechung entschieden, dass Telefonate zwischen einem Bevollmächtigten und einem Berichterstatter keine Terminsgebühr auslösen. Begründet wurde dies mit dem Gesetzeszweck, wonach außergerichtliche Einigungsbemühungen honoriert werden sollten, die gerichtliche Termine überflüssig machen. Hierfür sei es notwendig, dass die Verfahrensbeteiligten selbst miteinander in einen Austausch träten, da nur so die Möglichkeiten einer Erledigung ausgelotet werden könnten. Einseitige Besprechungen mit dem Gericht stellten daher keine Besprechungen im Sinne der Terminsgebühr dar (vgl. Finanzgericht Köln Beschluss vom 02.09.2013, 10 Ko 2594/13, EFG 2013, 2042 m. w. N.).

Die spätere Änderung der Regelungen zur Terminsgebühr beruhte ausweislich der Gesetzesbegründung auf Uneinigkeit in der Rechtsprechung zu der Frage, ob Terminsgebühren entstehen können, wenn in einem gerichtlichen Verfahren keine mündlichen Verhandlungen vorgesehen sind (BT-Drs. 17/11471, 274 f.). Zur Frage, ob Gespräche zwischen einem Berichterstatter und einem Verfahrensbeteiligten außerhalb einer mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr auslösen kann, verhält sich die Gesetzesbegründung nicht.

Zur Neufassung der Regelung zur Terminsgebühr wurde in der Folge entschieden, dass Telefonate zwischen Gericht und einem Verfahrensbeteiligten keine Terminsgebühr auslösen könnten, da ein solch...

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