Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung (Kindergeld)
Tenor
Die Vollziehung des Bescheides vom 17. November 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998 wird bis einen Monat nach Bekanntgabe einer die Instanz abschließenden Entscheidung im Verfahren 14 K 6336/98 Kg ausgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Mit Bescheid vom 10. November 1997 hob der Antragsgegner die Festsetzung des Kindergeldes für den am 3. März 1968 geborenen, behinderten Sohn der Antragstellerin ab dem 1. August 1997 auf und forderte das zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von DM 880,– zurück. Zur Begründung wies er darauf hin, daß ab 1. Januar 1997 die vom Sozialhilfeträger gewährte Eingliederungshilfe bei vollstationärer Unterbringung als Bezug des Kindes anzusehen sei, wenn der gesetzlich Unterhaltsverpflichtete vom Sozialhilfeträger nicht an den Kosten beteiligt werde.
Mit Bescheid vom 17. November 1997 hob der Antragsgegner sodann die Festsetzung des Kindergeldes ab dem 1. Januar 1997 auf und forderte das zuviel gezahlte Kindergeld in Höhe von DM 1.540,– zurück.
Gegen die Bescheide legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 29. November 1997 Einspruch ein.
Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998 gab der Antragsgegner dem Einspruch hinsichtlich der Rückforderung des Kindergeldes für die Vergangenheit statt, wies ihn im übrigen jedoch als unbegründet zurück.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 1998 beantragte die Antragstellerin sodann die Aussetzung der Vollziehung, die der Antragsgegner mit Bescheid vom 14. Oktober 1998 ablehnte.
Über die am 28. August 1998 vor dem erkennenden Gericht erhobene Klage (14 K 6336/98 Kg) ist noch nicht entschieden worden.
Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung des Bescheides vom 17. November 1997 auszusetzen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung verweist er auf das Urteil des Bundesfinanzhofes vom 14. Juni 1996.
Entscheidungsgründe
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung -FGO-) ist zulässig und begründet.
Die Statthaftigkeit dieses Rechtsbehelfs setzt u.a. voraus, daß der im Hauptsacheverfahren angefochtene Verwaltungsakt vollziehbar ist, d.h. von seinem Regelungsgehalt in irgendeiner Weise Gebrauch gemacht werden kann (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-, Beschluß vom 18. September 1995 X B 134/91, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH, BFH/NV 1996, 232, 233 m.w.N.). Diese Eigenschaft haben nicht nur Verwaltungsakte, die ihrem Adressaten eine Leistungspflicht auferlegen, sondern auch solche Verwaltungsakte, durch die eine schon gesicherte Rechtsposition des Betroffenen rückwirkend oder mit Wirkung für die Zukunft beeinträchtigt oder entzogen wird (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1998 VI B 168/97, Entscheidungsdienst Deutsches Steuerrecht, DStRE 1998, 694, 695 = BFH/NV 1998, 963 = HFR 1998, 656; FG Köln, Beschluß vom 17. September 1997 1 V 5741/97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 1998, 213).
Ein derartiger vollziehbarer Verwaltungsakt ist Gegenstand des zugehörigen Hauptsacheverfahrens (Az.: 14 K 6336/98 Kg). Der Antragstellerin ist bereits vor dem Jahre 1996 durch einen Bewilligungsbescheid, der ein Dauerverwaltungsakt ist, Kindergeld auf unbestimmte Zeit zuerkannt worden. Jene Zubilligung galt ab dem 1. Januar 1996 gemäß § 78 Abs. 1 EStG als fiktive Festsetzung des Kindergeldes in Form einer Steuervergütung ebenso zeitlich unbestimmt weiter. Diese Rechtsposition wurde dem Antragsteller durch den angefochtenen Aufhebungsbescheid vom 17. November 1997 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 1998 wieder genommen, was einer Vollziehung des Aufhebungsbescheides entspricht. Die Aussetzung der Vollziehung des Aufhebungsbescheides bewirkt, daß vorläufig weiterhin von der Regelung in dem aufgehobenen Bescheid, hier also der Fortgeltung der Kindergeldfestsetzung, ausgegangen wird (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1998, a.a.O.).
Da durch Erlaß des beantragten Beschlusses lediglich über die einstweilige Fortzahlung des Kindergeldes, nicht jedoch über das Recht zum Behaltendürfen entschieden wird, liegt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor (BFH-Beschluß vom 20. Februar 1998, a.a.O.; FG Köln, Beschluß vom 17. September 1997, a.a.O.).
Der Antrag ist auch begründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung anhand des aktenkundigen Sachverhalts neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige, gegen die R...