rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Anordnung (Stundung und Erlaß von Säumniszuschlägen zur Körperschaftsteuer und Pfändungen)
Tenor
Dem Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung aufgegeben, die Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin wegen der Abgabenforderungen lt. Bescheid vom 02.07.1996 und Einspruchsentscheidung vom 07.02.1997 bis zum Abschluß des Klageverfahrens 18 K 773/97 AO nicht fortzuführen.
Die Anordnung ergeht vorerst für die Dauer von 6 Monaten und unter der Auflage, daß die Antragstellerin monatlich 10.000 DM (beginnend ab 15.4.1997) auf ihre Steuerschulden an den Antragsgegner zahlt; sie wird unwirksam, wenn die Antragstellerin mit einer monatlichen Ratenzahlung in Verzug gerät oder mit anderen Steuerschulden in Rückstand gerät.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Die gewerblich tätige Antragstellerin ist unter ihrer derzeitigen Firma seit dem 05.02.1997 im Handelsregister eingetragen und wendet sich mit ihrem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners, insbesondere gegen die Zwangsversteigerung ihres Grundstücks.
Unter ihrer früheren Firma A-GmbH hatte die Antragstellerin ihren Geschäftsbetrieb zum 30.06.1994 vorübergehend eingestellt; die Mitarbeiter hatte die Ehefrau des seinerzeitigen Geschäftsführers und derzeitigen Prozeßbevollmächtigten der Antragstellerin, Frau B übernommen, die auch die Kunden der Antragstellerin weiter betreute. Zweck dieser Vereinbarung war, eine spätere Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit der Antragstellerin zu erreichen; diese ist inzwischen ausweislich der Handelsregistereintragung vom 05.02.1997 tatsächlich erfolgt.
Bei der seinerzeitigen Einstellung der gewerblichen Tätigkeit hatte die Antragstellerin rund 140.000,– DM Steuerschulden zuzüglich Verspätungs- und Säumniszuschlägen. Die Forderungen des Antragsgegners sind -wie dessen Vertreter im Erörterungstermin vom 07.03.1997 vor dem Berichterstatter bestätigt haben- durch Immobilien gesichert, nämlich einen Grundschuldbrief und eine Zwangshypothek sowie durch Abtretung eines Berlin- Darlehens.
Die Antragstellerin beantragte bei dem Antragsgegner Stundung der Steuerrückstände bzw. Erlaß der Säumniszuschläge und Zustimmung zu einer Tilgung der Steuerschulden in Höhe von wöchentlich 5.000,– DM. Zur Begründung des Stundungsantrags führte die Antragstellerin aus, sie habe nunmehr die finanzielle Konsolidierung erreicht und könne die gewerbliche Tätigkeit wieder aufnehmen. Aufgrund der hohen Bankschulden sei eine weitere Kreditaufnahme nicht möglich gewesen.
Der Antragsgegner lehnte den Stundungs- und Erlaßantrag ab und führte zur Begründung aus, persönliche Billigkeitsgründe lägen nicht vor. Die Antragstellerin sei nicht stundungswürdig. Sie habe keine Steuererklärungen eingereicht. Aufgrund dieser groben Verletzung ihrer Erklärungspflichten sei die Stundungswürdigkeit bereits zu verneinen. Die mangelnde Leistungsfähigkeit sei von der Antragstellerin selbst verschuldet, da sie trotz eventuell zu hoher Schätzungen keine Erklärungen eingereicht habe und die Festsetzungen bestandskräftig seien. Gründe für einen Erlaß der Säumniszuschläge habe die Antragstellerin nicht nachgewiesen.
Gegen den Ablehnungsbescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein. Sie trug vor, sie habe sich zu keiner Zeit der Zahlungspflicht entziehen wollen und den Antragsgegner laufend über ihre finanzielle Situation informiert. Es sei alles getan worden, um die Arbeitsplätze zu erhalten. Insbesondere sei ein Konkurs vermieden worden. Die finanziellen Probleme der Antragstellerin seien durch die Kündigung der Kredite der Bank X 1984 verursacht. Die Schätzungen seien anerkannt worden, weil die Kosten für einen Steuerberater nicht hätten aufgebracht werden können. Seinerzeit hätten sowohl die Banken als auch der Antragsgegner den durch die Antragstellerin getroffenen Maßnahmen zur Unternehmenssanierung zugestimmt. Durch die Sicherungshypothek und die andauernden Zahlungsschwierigkeiten der Antragstellerin sei eine Kreditaufnahme nicht möglich. Eine Verwertung der Sicherheiten durch den Antragsgegner gefährde den Ruf der Firma. Die Ablehnung des Antrags auf Zahlung von 5.000,– DM pro Woche werde bewirken, daß der Geschäftsführer mit seiner Familie seine Wohnung, das Unternehmen seine Geschäftsräume verliere und die Unternehmensidee sowie die Existenz der Familie des Geschäftsführers vernichtet werde, ebenso die Existenz von 14 Mitarbeitern und deren Angehörigen.
Der Antragsgegner wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 07.02.1997 zurück. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für eine Stundung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (Stand der Steuerschulden zum 31.1.1997: 138.760, 83 DM zuzüglich 60.220, 92 DM Säumniszuschläge), lägen nicht vor.
Für den geltend gemachten Anspruch auf Stundung und Erlaß fehle schon die erforderliche Stundungs- bzw. Erlaßwürdigkeit....