rechtskräftig

 

Tatbestand

Der Antragsteller ist seit Dezember 1991 verheiratet mit Frau … (Ehefrau). Diese war seit 1987 geschieden von ihrem früheren Ehemann … X und hatte bis zur Wiederverheiratung am 13.12.1991 Sozialhilfe vom Sozialamt … erhalten. Aufgrund eines Vergleichs vom … 1991 vor dem Oberlandesgericht … in einem Verfahren wegen Unterhalts hatte sich X verpflichtet, einen Betrag von 30.000,00 DM als Unterhaltsleistung 1989 bis 1991 an das Sozialamt … zu erstatten. Diese Zahlung leistete X per Postanweisung am 23.12.1991. Mit einer Ergänzung des Vergleichs beim Oberlandesgericht … vom … verpflichtete sich die Ehefrau, die sogenannte Anlage „U” (für Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten) für 1991 bezüglich des geleisteten Betrages von 30.000,00 DM zu unterzeichnen. Das Original der von Krüger und der Ehefrau des Antragstellers am … 1992 unterzeichneten Anlage „U” für 1991 ist zu den Steuerakten geheftet. Auf den Inhalt wird Bezug genommen.

Mit der gemeinsam unterschriebenen Einkommensteuer-Erklärung 1991 beantragten der Antragsteller und seine Ehefrau zunächst unter Hinweis auf die von der Ehefrau unterschriebene Anlage „U” die besondere Veranlagung für das Jahr der Eheschließung. Gegen den Einkommensteuerbescheid 1991 vom …, mit dem die Einkommensteuer für den Antragsteller nach der Grundtabelle auf 18.089,00 DM festgesetzt wurde, legte der Antragsteller Einspruch ein. Mit Schreiben vom … hob der Antragsgegner diesen Bescheid auf und verwies darauf, daß antragsgemäß ein Bescheid über die Einkommensteuer 1991 im Wege der Zusammenveranlagung erteilt werde.

Gegen den entsprechenden Einkommensteuerbescheid vom …, mit dem die Einkommensteuer unter Einbeziehung von sonstigen Einkünften der Ehefrau in Höhe von 26.800,00 DM aus dem Unterhaltsvergleich mit X festgesetzt wurde, hat der Antragsteller fristgerecht Einspruch eingelegt und des weiteren unter dem … Klage erhoben. Die Klage ist unter dem Aktenzeichen 6 K 5618/93 anhängig.

Aufgrund eines telefonischen Hinweises des Vorsitzenden des Senats vom … hat der Antragsgegner unter dem … einen geänderten Einkommensteuerbescheid für 1991 erteilt, in dem die auf die Unterhaltszahlung entfallende Einkommensteuer gemäß § 34 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ermäßigt besteuert wurde. Hiergegen haben der Antragsteller und seine Ehefrau erneut Einspruch eingelegt.

Der Antragsgegner hat den Einspruch wegen Einkommensteuer 1991 mit Einspruchsentscheidung vom … zurückgewiesen. Hiergegen haben der Antragsteller und seine Ehefrau getrennt Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen 6 K 7000/95 und 6 K 7001/95 anhängig sind.

Der Antragsteller hat außerdem einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids gestellt, nachdem der Antragsgegner einen Aussetzungsantrag zuvor abgelehnt hatte.

Der Antragsteller trägt sinngemäß vor, die Zahlung von 30.000,00 DM des Herrn X dürfe nicht bei der Festsetzung der Einkommensteuer 1991 berücksichtigt werden, da die Zahlungen an das Sozialamt gegangen seien und die Ehefrau nichts erhalten habe. Sie habe lediglich – was unstreitig ist – im Streitjahr 1991 Leistungen des Sozialamts in Höhe von 10.869,00 DM erhalten.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß

die Aussetzung beziehungsweise Aufhebung der Vollziehung des im Klageverfahren angefochtenen Einkommensteuerbescheids 1991.

Der Antragsgegner hat mit Verfügung vom … die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1991 vom … in Höhe des Nachzahlungsbetrages von … DM ausgesetzt und das Aussetzungsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Antragsteller hat insoweit trotz besonderer Aufforderung keine Erklärung abgegeben.

 

Entscheidungsgründe

Der Antrag ist zulässig.

Durch die Aussetzungsverfügung des Antragsgegners vom … ist keine Erledigung des Aussetzungsverfahrens eingetreten, da der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung auf den Nachforderungsbetrag beschränkt hat. Wie sich bereits aus dem früheren Einspruchsverfahren bezüglich des Einkommensteuerbescheids über die besondere Veranlagung ergibt, hat er gegenüber der seinerzeit vorgenommenen Erstattung in Höhe von … DM (laut Abrechnung zum Bescheid vom …) eine „deutlich höhere Rückvergütung” erwartet (vgl. Schreiben vom …).

Der Antrag ist auch teilweise begründet.

Es ist ernstlich zweifelhaft im Sinne des § 69 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO), ob der Antragsgegner zutreffend den gesamten in der Anlage „U” bezeichneten Betrag im Rahmen des Höchstbetrages gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG als steuerpflichtige Einkünfte nach § 22 Nr. 1a EStG angesetzt hat. Zwar handelt es sich bei der Besteuerung dieser Unterhaltsleistungen um die Kehrseite der Möglichkeit für den den Unterhalt Leistenden, diese Beträge als Sonderausgaben abzuziehen; die Zeitpunkte des Abzugs und der Besteuerung müssen aber nicht identisch sein. Denn sowohl für die Besteuerung der Einnahmen als auch für den Abzug der Ausgaben gilt gemäß § 11 EStG das Zufluß- beziehungsweise Abflußprinzip.

Insoweit ist für den vorli...

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