rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zusatzsteuer auf elektrisch zu erhitzende Tabakstränge, Vereinbarkeit mit Unionsrecht, Ungleichbehandlung mit anderen Rauchtabakwaren derselben Gruppe, Abweichung von der Steuerberechnung für Rauchtabak nach dem Gewicht

 

Leitsatz (redaktionell)

Der EuGH wird gemäß Artikel 267 Unterabsatz 2 AEUV um eine Vorabentscheidung zu folgenden Fragen ersucht:

  1. Ist Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Tabaksteuer für erhitzten Tabak entgegensteht, die hinsichtlich der Berechnung der Steuer vorsieht, dass neben einem Steuersatz für Pfeifentabak eine Zusatzsteuer erhoben wird, die 80 Prozent des Steuerbetrags für Zigaretten abzüglich des Steuerbetrags für Pfeifentabak beträgt?
  2. Falls es sich bei der Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak nicht um eine andere indirekte Steuer zu besonderen Zwecken auf verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 handeln sollte: Ist Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Tabaksteuer für erhitzten Tabak entgegensteht, die hinsichtlich der Berechnung der Steuer vorsieht, dass neben einem Steuersatz für Pfeifentabak eine Zusatzsteuer erhoben wird, die 80 Prozent des Steuerbetrags für Zigaretten abzüglich des Steuerbetrags für Pfeifentabak beträgt?
  3. Falls es sich bei der Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak nicht um eine andere indirekte Steuer zu besonderen Zwecken auf verbrauchsteuerpflichtige Waren im Sinne des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118 handeln sollte: Ist Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b und Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Tabaksteuer für erhitzten Tabak entgegensteht, die hinsichtlich der Berechnung der Steuer vorsieht, dass diese nach einem Ad-Valorem-Steuersatz sowie einem spezifischen Steuersatz, der sich nach dem Gewicht und der Stückzahl der Tabakstränge richtet, zu ermitteln ist?
 

Normenkette

TabStG § 1 Abs. 1 Sätze 1, 3, §§ 1a, 2 Abs. 1 Nr. 5; RL 2008/118/EG Art. 1 Abs. 2; RL 2011/64/EU Art. 13 Buchst. c; RL 2011/64/EU Art. 14 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b, Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c, Abs. 3; AEUV Art. 267 Abs. 2

 

Nachgehend

EuGH (Urteil vom 14.03.2024; Aktenzeichen C-336/22)

 

Tatbestand

1. Die Klägerin stellt Tabakwaren her. Sie entwickelte Tabakstränge, die in ein batteriebetriebenes Heizgerät eingeführt und erhitzt werden.…

2. In Deutschland wurden…zu erhitzende Tabakstränge bis zum 31. Dezember 2021 nur nach dem Steuersatz für Pfeifentabak versteuert. Ab dem 1. Januar 2022 wird für erhitzten Tabak nach § 2 Absatz 1 Nr. 5 Satz 1 des Tabaksteuergesetzes vom 15. Juli 2009 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1870) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 3411) (TabStG) neben dem Steuersatz für Pfeifentabak eine Zusatzsteuer erhoben, die 80 Prozent des Steuersatzes für Zigaretten abzüglich des Steuerbetrags für Pfeifentabak beträgt.

3. Die Klägerin gab am…bei dem beklagten Hauptzollamt eine Steueranmeldung für ab dem…zu verwendende Steuerzeichen für zu erhitzende Tabakstränge ab. Hierin ermittelte sie die von ihr zu entrichtende Tabaksteuer mit…Euro. Hiervon entfiel ein Betrag von…Euro auf die nach dem Steuersatz für Rauchtabak berechnete Steuer sowie ein Betrag von…Euro auf die Zusatzsteuer.

4. Mit ihrer gegen die Steueranmeldung erhobenen Klage trägt die Klägerin vor: Die Erhebung der Zusatzsteuer auf erhitzten Tabak verstoße gegen Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG (ABl. EU 2009, L 9, Seite 12) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2019/475 des Rates vom 18. Februar 2019 (ABl. EU 2019, L 83, Seite 42) (Richtlinie 2008/118). Bei der Zusatzsteuer handele es sich nicht um eine zulässige andere indirekte Steuer. Vielmehr stelle die Zusatzsteuer eine weitere Tabaksteuer und damit eine Verbrauchsteuer dar. Die Zusatzsteuer werde auch nicht für besondere Zwecke erhoben, weil die Einnahmen aus der Steuer nicht zur Deckung gesundheitsbezogener Ausgaben verwendet würden. Der Schutz der Gesundheit sei nach dem 2. Erwägungsgrund zur Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (ABl. EU 2011, L 176, Seite 24) (Richtlinie 2011/64) bereits ein Ziel der Harmonisierung der Verbrauchsteuer ...

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