Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1991

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist im Streit, ob dem Kläger wegen des beim zuständigen Finanzamt verspätet eingegangenen Antrages auf Investitionszulage 1991 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

Der Kläger betrieb seit mehreren Jahren Imbißhallen. Sitz der Geschäftsleitung war an seinem Wohnort A. Gem. Mitteilung des Einwohnermeldeamtes vom 6.7.1998 hat sich der Kläger nachträglich am 24.1.1995 in der Stadt B angemeldet.

Für das Jahr 1991 stellte der Kläger beim Finanzamt X einen Antrag auf Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 1991. Der Antrag ging am 20.3.1992 dort ein. Als Anschrift ist die Adresse in der Stadt A angegeben.

Am 25.3.1992 ging beim FA X ein Schreiben des Klägers ein. In diesem Schreiben bezieht er sich auf den Antrag auf Investitionszulage vom 15.3.1992 und bittet darum, das aus dem Antrag sich ergebende Guthaben an das Finanzamt Y unter der Steuer Nr. … zu überweisen.

Am 16. Juni 1992 übersandte das Finanzamt X mit dem hierfür verwaltungsintern vorgesehenen Vordruck den Investitionszulageantrag des Klägers nebst Abtretungsanzeige „zuständigkeitshalber” an das Finanzamt Z, und zwar „auf Ihre Anforderung”, „zum Verbleib” und „zur weiteren Veranlassung”.

Am 16.9.1992 wurde dem Kläger von dem Finanzamt X eine Steuernummer mit der Maßgabe mitgeteilt, daß diese für die einheitl. u. ges. Feststellung des Gewinns/ Einkünfte, Umsatzsteuer, Festsetzung des einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrags und Lohnsteuer gelte.

Gem. Mitteilung vom 15.12.1992 an das beklagte Finanzamt wurde dieses vom Finanzamt X als nunmehr für USt ab 1991 und Investitionszulage 1991 für den Kläger zuständiges Finanzamt angesehen. Dementsprechend wurden mit Verfügung vom 23.2.1993 die Akten insoweit vom Finanzamt X an den Beklagten abgegeben.

Mit Schreiben vom 22.4.1993 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Investitionszulage 1991 ab mit der Begründung, der Antrag sei nicht rechtwirksam, da er nicht fristgerecht beim zuständigen Finanzamt gestellt worden sei. Zuständig sei das Finanzamt Y gewesen, da der Kläger dort zur Einkommensteuer veranlagt worden sei. Dort sei der Antrag jedoch erst am 1.3.1993, mithin verspätet, eingegangen. Die Abgabe des Antrages beim örtlich unzuständigen Finanzamt X ändere hieran nichts.

Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch macht der Kläger geltend, daß noch 1992 weitgehend Unklarheiten über die örtliche Zuständigkeit geherrscht hätten, zumal die Anträge für die Investitionszulage 1990 ausschließlich bei den Finanzämtern im Fördergebiet hätten eingereicht werden müssen. Diese Unklarheiten seien auch hier gegeben gewesen. So habe das das FA X noch am 16.9.1992 mitgeteilt, daß der Kläger dort auch hinsichtlich einer einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung geführt werde. Der Antrag auf InvZul sei rechtzeitig bei dem nach Ansicht des Klägers zuständigen Finanzamt gestellt worden. Bis zum Ablauf der Antragsfrist habe ausreichend Zeit bestanden, den Antrag an das Finanzamt Y weiterzuleiten. Die Unkenntnis des Finanzamts X über die Zuständigkeit sowie das Verschulden bei der nicht rechtzeitigen Weiterleitung des Antrags liege allein bei der Finanzverwaltung und nicht bei ihm.

Mit Einspruchsentscheidung vom 3.1.1994 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Gesetzeslage sei klar gewesen. Der Kläger könne sich nicht darauf berufen, daß der Antrag innerhalb der Frist vom unzuständigen Finanzamt an das zuständige Finanzamt noch hätte übersandt werden können.

Mit der Klage macht der Kläger erneut geltend, daß ihn am verspäteten Eingang des Antrages beim Finanzamt Y kein Verschulden treffe. Das Finanzamt X hätte durch einfaches Überprüfen seiner Grundakten bereits bei Antragseingang feststellen können, daß der Kläger dort einkommensteuerlich nicht geführt werde. Stattdessen sei der Antrag vom 20.3.1992 bis zur Aktenübernahme am 3.9.1992 durch das Finanzamt X bzgl. der örtlichen Zuständigkeit ungeprüft liegen geblieben. Mit Schreiben vom 16.9.1992 sei dem Kläger eine Steuernummer für diverse Abgaben erteilt worden, nicht jedoch für die Einkommensteuer. Es müsse davon ausgegangen werden, daß das Finanzamt X die örtliche Zuständigkeit geprüft habe, ansonsten wäre auch die Einkommensteuer dort erfaßt worden. Spätestens an diesem Tag hätte das Finanzamt X den Antrag auf Investitionszulage an das Finanzamt Y weiterleiten können und müssen. Unter Berücksichtigung normaler Postlaufzeiten wäre der Antrag dann rechtzeitig bis zum 30.9.1992 beim für das Einkommen zuständigen Finanzamt eingegangen.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Beklagten über Investitionszulage vom 22.4.1993 in Form der Einspruchsentscheidung vom 3.1.1994 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß maßgeblich für den verspäteten Eingang des Antrages das...

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