Entscheidungsstichwort (Thema)

Investitionszulage 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin schaffte 1992 (Streitjahr) als Inhaberin eines Einzelunternehmens in „A” Wirtschaftsgüter im Wert von 53.970,60 DM an. Für diese Investitionen begehrte sie am 28.9.1993 bei dem für die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewer-bebetrieb gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung (AO) zuständigen Finanzamt (FA) (A) die Gewährung von Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) 1991. Der Antrag wurde unter Mitwirkung einer Steuerberatungs-GmbH mit dem Antragsformular IZ (92) angefertigt und von der Klägerin am 27.9.1993 unterzeichnet. Das Formular weist in der umrandeten Kopfspalte auf der ersten Seite u.a. darauf hin, daß der Antrag „bei dem für die Besteuerung vom Einkommen zustän-digen Finanzamt, in den Fällen, in denen eine gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte durchgeführt wird, bei dem für die Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen” ist. Abschnitt VIII. („Antragsverfahren”) der Erläuterungen zu diesem Vordruck lautet u.a.: „Der Antrag ist bei dem für die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer oder die einheitliche und gesonderte Feststellung des Anspruchsberechtigten zustän-digen Finanzamt … zu stellen.” Wegen der weiteren Erläuterungen, insbesondere der-jenigen in Abschnitt II. („Anspruchsberechtigte”), wird auf die von der Klägerin vorge-legte Kopie Bezug genommen.

Das gemäß § 19 Abs. 1 AO für die Besteuerung der Klägerin nach ihrem Einkommen zuständige FA „M” (Beklagter) lehnte den ihm mit Schreiben des FA (A) vom 18.10.1993 übersandten Antrag (Eingang beim FA Wuppertal-Elberfeld am 19.10.1993 und beim Beklagten am 22.10.1993) mit Bescheid vom 16.11.1993 ab. Es wies den dagegen gerichteten Einspruch mit Einspruchsentschei-dung vom 21.1.1994 mit der Begründung zurück, daß die Antragsfrist nach § 6 InvZulG 1991 versäumt sei und hierfür nach § 110 Abs. 1 AO auch keine Nachsicht gewährt werden könne, da Wiedereinsetzungsgründe weder vorgetragen noch sonst ersichtlich seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheids und der Einspruchsentscheidung die Investionszulage auf 4.966,05 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die eingereichten Schriftsätze und die vorgelegten Akten verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Das Gericht folgt der zutreffenden Einspruchsentscheidung. Von einer weiteren Begründung wird deshalb abgesehen (§ 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung –FGO–).

2. In bezug auf die Versäumung der (investionszulagenrechtlichen) Antragsfrist sieht das Gericht von ergänzenden Hinweisen ab. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Einspruchsentscheidung den zutreffenden Ausführungen im Urteil des Finanzge-richts (FG) Münster vom 13.6.1995 16 K 2545/94 I (Entscheidungen der Finanzgerichte –EFG– 1996, 154) entspricht.

  1. Danach scheidet im Streitfall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter dem Gesichtspunkt einer (schuldhaft) verspäteten Weiterleitung des Antrags schon deshalb aus, weil derselbe erst am 28.9.1993 beim unzuständigen FA eingegangen war.
  2. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 6 InvZulG) sowie dem Inhalt des Formulars IZ (92) und der Erläuterungen ist davon auszugehen, daß jedenfalls der Irrtum der steuer-lichen Vertreterin der Klägerin in bezug auf die Zuständigkeit nicht unverschuldet war. Nach § 6 Abs. 2 InvZulG 1991 verbleibt es bei der Zuständigkeit des Wohnsitz-FA, wenn die Einkünfte einer natürlichen Person aus Gewerbebetrieb nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO gesondert festgestellt werden; insoweit ist die Vorschrift eindeutig (s. Blümich/Selder, 15. Aufl., § 6 InvZulG Rz. 6). Entsprechendes war seinerzeit den hierzu ergangenen Verlautbarungen der Verwaltung zu entnehmen (s. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28.8.1991 IV B 3 InvZ 1010 -13/91, BStBl I 1991, 768 –Tz. 82–). Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Antragsformular und den Erläuterungen. Bei dieser Sachlage steht jedenfalls der Annahme eines Verschuldens der Vertreterin der Klägerin (s. § 110 Abs. 1 Satz 2 AO) nicht entgegen, daß die Fälle der (nur) gesonderten Feststellung im Antragsformular und den Erläuterungen seiner-zeit noch nicht –wie nunmehr in der umrandeten Kopfspalte auf der ersten Seite des Antragsformulars (s. Formular IZ (95), abgedruckt bei Blümich/Selder, a.a.O., § 6 InvZulG nach Rz. 9)– hervorgehoben waren.

3. Der 2. Senat des Niedersächsischen FG hat in vergleichbaren Fällen mit Urteilen vom 11.3.1994 II 374/93 (EFG 1994, 1016) und vom 23.11.1995 II 254/94 (EFG 1996, 459) –unter Hinweis auf ein berechtigtes Vertrauen auf überholte Gesetzesvorschriften und Verwaltungsverlautbarungen– das Verschulden von Angehörigen der steuerbera-tenden Berufe verneint. Das Gericht hält diese Auffassung nicht für zutreffend. Die Revision ist mit Rücksicht auf das Urteil...

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