rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausbuchung einer Rückstellung gegen Gutschrift auf Gesellschafterverrechnungskonto als verdeckte Gewinnausschüttung

 

Leitsatz (redaktionell)

Wird das Risiko der Inanspruchnahme einer GmbH durch einen Dritten aufgrund vertraglicher Vereinbarung dem Gesellschafter überantwortet, so liegt in der Ausbuchung der hierfür gebildeten Rückstellung gegen Gutschrift auf dem Gesellschafterverrechnungskonto eine Vorteilszuwendung, die als verdeckte Gewinnausschüttung einkommensteuerlich zu erfassen ist.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1; KStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Streitjahr(e)

1983, 1984

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 06.07.2006; Aktenzeichen 2 BvR 1416/03)

 

Tatbestand

Streitig ist der Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung als Einnahme aus Kapitalvermögen in Höhe von 357.468,00 DM (Gutschrift auf einem Gesellschafter-Verrechnungskonto).

Der Kläger, von Beruf Filmkaufmann, war im Streitjahr 1984 alleiniger und geschäftsführender Gesellschafter der „ A GmbH” (im Folgenden: GmbH). Nachdem der Kläger Anfang April 1985 seine Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr 1984 beim damals zuständigen Finanzamt A-Stadt eingereicht hatte, erging unter dem 06.01.1986 ein Einkommensteuerbescheid, in dem unter anderem Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 7.805,00 DM berücksichtigt wurden. Ein Einspruchsverfahren wurde durch Abhilfebescheid in 1986 abgeschlossen. Später wurde dieser Bescheid noch durch weitere Bescheide - zuletzt unter dem 23.08.1988 - geändert. Der Bescheid vom 23.08.1988, der nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, wurde formell bestandskräftig.

Am 27.11.1989 ging beim Finanzamt A-Stadt ein Schreiben des Finanzamts für Großbetriebsprüfung B-Stadt vom 15.11.1989 ein, in dem zum Streitjahr 1984 folgendes ausgeführt ist: „Bei der Bp der Firma A GmbH, deren alleiniger Anteilseigner der o. a. Pfl. ist, wurden folgende verdeckte Gewinnausschüttungen festgestellt:

1984/DM

Gema-Rückstellung

1.470.672,--

Krankenkasse usw.

5.736,--

anrechenbare Körpersch.St.

830.479,--

2.306.887,--

Die näheren Begründungen hierzu erhalten Sie, wenn demnächst der Bp-Bericht erstellt wird. Wegen der zum 31.12.1989 eintretenden Festsetzungsverjährung für das Jahr 1984 bitte ich, schon vorab berichtigte Bescheide zu erlassen.”

Ausweislich der Steuerakten fanden unter anderem am 01.12.1989 Telefonate zwischen dem Vorsteher des Finanzamts für Großbetriebsprüfung und dem seinerzeit zuständigen Sachbearbeiter beim Finanzamt A-Stadt statt. Besprechungsinhalt war nach den gefertigten Gesprächsnotizen die Mitteilung von verdeckten Gewinnausschüttungen für die hier nicht streitigen Jahre 1982 und 1983 und die Frage der Festsetzungsverjährung für diese Zeiträume.

Unter Hinweis auf die bei der GmbH durchgeführte Außenprüfung erließ das Finanzamt A-Stadt unter dem 11.12.1989 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1984, in welchem die Steuer unter Ansatz von Einnahmen aus Kapitalvermögen von nunmehr 2.314.692,00 DM festgesetzt wurde; in dem Bescheid fand auch eine Anrechnung der Körperschaftsteuer in Höhe von 830.479,00 DM statt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Einspruch ein. Ein Auszug aus dem Außenprüfungsbericht ging beim Finanzamt A-Stadt am 17.01.1990 ein. Mit Schreiben vom 15.02.1990 wurde vom Kläger mitgeteilt, dass der Einspruch im Hinblick auf die verdeckte Gewinnausschüttung „Krankenkasse” in Höhe von 8.962,00 DM (einschließlich Körperschaftsteuer-Anrechnungsguthaben) nicht weiterverfolgt werde.

Dem Vorschlag der Außenprüfung, verdeckte Gewinnausschüttungen anzusetzen, liegt folgender Sachverhalt zugrunde (für Einzelheiten wird auf das Urteil 9 K 4911, 4912/92 des Finanzgerichts Münster vom 04.08.1995 - auf das die Beteiligten verweisen - Bezug genommen): Unternehmensgegenstand einer C GmbH & Co. KG (im Folgenden: KG) war unter anderem der Vertrieb von Filmen und Kassetten; Hersteller dieser Filme bzw. Kassetten war eine Firma D B-Stadt GmbH (Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft waren der Kläger und Herr E). An der KG waren als Kommanditisten zu je 50 v.H. ebenfalls der Kläger und Herr E beteiligt; Komplementärin war die „A GmbH”, an der wiederum der Kläger und Herr E beteiligt und zugleich als Geschäftsführer bestellt waren. Im März 1980 erhob die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) Klage gegen die D GmbH, die KG sowie gegen Herrn E und den Kläger bzw. die GmbH als Gesellschafter(in) der KG. Zum 31.12.1980 bildete die KG in ihrem Jahresabschluss eine Rückstellung i.H.v. 2.086.407 DM, die sich aus den Einzelposten „Gebührennachzahlung” 1.907.207,00 DM, „laufende Gebühren” 79.200,00 DM und „Prozesskosten” 100.000,00 DM zusammensetzte. Zum 01.01.1981 kam es bei der Komplementärin der KG (der GmbH) zu einer Anteilsübertragung durch Herrn E auf den Kläger; Herr E wurde auch als Geschäftsführer abberufen. Mit Vertrag vom 16.01.1981 vereinbarten die GmbH, der Kläger und Herr E, dass mit Wirkung ab 01....

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge