Entscheidungsstichwort (Thema)
Energiesteuervergütung für Herstellung von Vorprodukten des Fertigungsprozesses
Leitsatz (redaktionell)
Für das in einer Eisengießerei zur Trocknung der hergestellten Sandgussformen verwendete Erdgas ist die Energiesteuervergütung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG zu gewähren, weil der Bau verlorener Formen als Vorprodukt des Fertigungsprozesses im Sandgussverfahren untrennbar zur begünstigten Metallbearbeitung gehört.
Normenkette
EnergieStG § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. B; StromStV § 15 Abs. 4; RL 2003/96/EG Art. 2 Abs. 4 Buchst. b
Streitjahr(e)
2009
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist Zulieferer von Gussteilen für die Automobilindustrie und betreibt eine Eisengießerei, in der sie Fahrwerks- und Motorenteile herstellt.
Im Rahmen ihres Produktionsprozesses stellte die Klägerin Sandgussformen her. Dabei vermischte sie den von ihr in Mischtrommeln getrockneten Sand mit Zusatzstoffen und Wasser, formte und verdichtete ihn zu den benötigten Formen und Kernen. Dazu wurde u.a. ein Sandgemisch mit getrockneter Druckluft in ein Werkzeug geschossen (gepresst). Die fertigen Kerne wurden zum Teil mit einer „Schlichte” überzogen und in einem mit Erdgas beheizten Kerntrocknungsofen getrocknet. Nach dem Gießen der Metallgussgestelle wurden diese aus den Formen ausgepackt. Hierbei wurden die Sandformen und -kerne zerstört. Die Klägerin bereitete den Sand wieder auf und verwendete ihn erneut. Für die Trocknung setzte sie Erdgas ein.
Abweichend von einem Vorbericht ging die Prüferin des Hauptzollamts A in ihrem Bericht vom 22.10.2010, Az.:..................., für den Prüfungszeitraum 2009 davon aus, dass die Herstellung der Sandgussformen und die anschließende Wiederaufbereitung des Sandes eigenständige, in sich abgeschlossene Herstellungsprozesse seien, die der Klasse 26.83 der vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003) zuzuweisen seien. Sie gehörten daher nicht zur Metallbearbeitung, so dass für das dazu eingesetzte Erdgas die Vergütung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) nicht gewährt werden könne.
Am 13.07.2010 beantragte die Klägerin beim Beklagten, ihr für den Zeitraum April bis Juni 2010 nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG für 1.739,805 MWh Erdgas insgesamt 25.386,77 EUR Energiesteuer zu erstatten. Mit Steuerbescheid vom 29.09.2010 erstattete der Beklagte der Klägerin daraufhin nur 21.576,14 EUR Energiesteuer, da der Formenbau in der Gießerei von der Metallerzeugung und -bearbeitung nicht erfasst werde.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein und trug zur Begründung vor, bei Gießereien umfasse der Prozess der Metallerzeugung und -bearbeitung auch den Formenbau. Bei allen Gießverfahren müsse die Metallschmelze räumlich so begrenzt werden, dass die Gussstücke eine möglichst endkonturnahe Gestalt erhielten. Dies geschehe für die Außenkontur durch die Form und für die Innenhohlkontur durch einen Kern. Bei Eisengussteilen würden Formen und Kerne häufig aus chemisch gebundenen Formsanden hergestellt, die in der Gießhitze zu losem Sand zerfielen. Um eine chemische Reaktion der Sandoberflächen mit der Eisenschmelze zu verhindern, würden Formen und Kerne mit feuerfesten Schichten überzogen, was durch Bestreichen mit wässrigen oder alkoholischen Suspensionen geschehe. Dieser Überzug müsse vor dem Gießen getrocknet werden, um ein Verdampfen des Lösungsmittels durch die Gießhitze und um Explosionen oder Defekte am Gussstück zu vermeiden. Sowohl ein Überzug als auch die Kerne seien technisch zwingend erforderlich. Form- und Kerntrocknungsprozesse seien originäre Bestandteile der Gießerei.
Die Regelungen in § 51 EnergieStG seien vollumfänglich auf den Gießereiprozess anzuwenden. Dies zeige sich auch an den abweichenden Bestimmungen des § 9a des Stromsteuergesetzes (StromStG).
Aus der behaupteten Zuordnung zum NACE-Code 26.82 folge nichts anderes, denn dazu werde kein Prozess genannt, der mit der Formherstellung verglichen werden könne. Die Formen seien teilweise so groß, dass sie in Gießgruben hergestellt werden müssten. Zudem würde eine derartige Einreihung den Gießprozess willkürlich atomisieren, da allein der Gießprozess ihre wesentliche wirtschaftliche Aktivität darstelle. Selbst Kerne würden in der Gießereiwirtschaft nur zu einem verschwindend geringen Anteil extern gefertigt.
Nachdem der Beklagte den Erstattungsbetrag unter Korrektur eines Rechenfehlers mit Bescheid vom 25.10.2010 auf 22.005,86 EUR heraufgesetzt hatte, wobei er den Erdgaseinsatz für die Herstellung der Gussformen mit 614,711 MWh ermittelte, wies er mit Einspruchsentscheidung vom 08.11.2010 den weitergehenden Einspruch als unbegründet zurück. Dazu führte er aus: Die Herstellung von Gussformen stelle einen selbständigen, abgeschlossenen Herstellungsprozess dar, der mit dem der Gießereien in keinem unmittelbaren prozessualen Zusammenhang stehe....