Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuer

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

 

Gründe

Streitig ist, ob der Beklagte die Kraftfahrzeugsteuer im Hinblick auf eine Gesetzesänderung für die Zukunft erhöhen durfte.

Die Klägerin ist Halterin eines PKW Fiat Uno mit dem amtlichen Kennzeichen. Das Fahrzeug, erstmals zugelassen am 24. November 1989, ist als bedingt schadstoffarm eingestuft. Sein Hubraum beträgt 999 ccm.

Die jährliche Kraftfahrzeugsteuer belief sich zunächst auf 132,– DM (13,20 DM je angefangene 100 ccm). Mit Bescheid vom 7. Juli 1997 erhöhte der Beklagte gemäß § 12 Abs.2 Nr.1 des KraftfahrzeugsteuergesetzesKraftStG – im Hinblick auf das Kraftfahrzeugsteueränderungsgesetz 1997 vom 1. Juli 1997 an die Steuer auf 332,– DM jährlich (33,20 DM je angefangene 100 ccm).

Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin Sprungklage erhoben, zu der der Beklagte die Zustimmung erteilt hat.

Die Klägerin trägt im wesentlichen folgendes vor: Der neue Steuertarif sei verfassungswidrig. Er verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, stelle einen Vertrauensbruch dar und verletze das Eigentumsrecht. Die Höherbesteuerung von Fahrzeugen ohne Katalysator stelle eine Gesinnungssteuer mit grotesker sozialer Schieflage dar. Sie entlaste finanziell Bessergestellte mit technisch modernen Fahrzeugen auf Kosten der finanziell weniger beweglichen Teile der Bevölkerung, die sich kein neueres Fahrzeug leisten könnten. Das Ziel eines geringeren Schadstoffaustoßes werde nicht erreicht, da für die nicht schadstoffarmen Autos im europäischen Ausland ein guter Absatzmarkt bestehe. Zudem habe sich die Politik nicht ausreichend um eine frühere Einführung des Katalysators in Deutschland bemüht, so daß sie jetzt den Altautobesitzern nicht ihre „Dreckschleudern” vorhalten dürfe. Darin liege zugleich ein geradezu infamer Vertrauensbruch.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

unter Änderung des angefochtenen Steuerbescheides die Kraftfahrzeugsteuer auf 132,– DM herabzusetzen,

hilfsweise, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, daß er an die gesetzlichen Regelungen gebunden sei; verfassungsrechtliche Bedenken habe er nicht.

Die Klage ist unbegründet.

Die Steuerfestsetzung entspricht der seit 1. Juli 1997 geltenden gesetzlichen Regelung Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 e aa) KraftStG in der Fassung des Änderungsgesetzes 1997 vom 18. April 1997.

Finanzbehörde und Gericht sind an die gesetzlichen Regelungen des KraftStG gebunden. Sie sind nicht befugt, sich an die Stelle des Gesetzgebers zu setzen und etwa einen abweichenden Steuersatz anzuwenden.

Die hier einschlägige Tarifvorschrift ist auch verfassungsrechtlich unbedenklich.

a) Die Vorschrift verstößt nicht gegen Artikel 14 des Grundgesetzes – GG –.

Artikel 14 GG schützt das Vermögen nicht gegen Eingriffe durch Auferlegung von Geldleistungspflichten; diese lassen die Eigentumsgarantie des GG grundsätzlich unberührt.

Ein Verstoß gegen Artikel 14 GG kommt erst dann in Betracht, wenn Geldleistungen den Pflichtigen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse grundlegend beeinträchtigen, also eine erdrosselnde Wirkung ausüben (Leibholz/Rinck/Hesselberger, GG, Artikel 14 Rdnr. 371 mit Rechtsprechungsnachweisen). Die hier um 20,– DM/100 ccm Hubraum erhöhte Steuer belastet den Fahrzeughalter aber nicht übermäßig in dem Sinne, daß sie erdrosselnd wirkt. Es handelt sich, absolut gesehen, um einen verhältnismäßig geringen Betrag. Eine finanzielle Überforderung liegt nicht vor.

Ein Verstoß gegen Artikel 14 GG besteht auch nicht darin, daß der Kläger im Hinblick auf die neue steuerliche Situation bei einer Veräußerung des Fahrzeugs möglicherweise einen geringeren Erlös erzielen würde. Denn vor Verlusten, die sich bei einer freiwilligen Veräußerung ergeben könnten, schützt Artikel 14 Abs. 1 GG nicht. Eine zum Verfassungsverstoß führende sog. Erdrosselung läge allenfalls dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit der Kraftfahrzeughaltung abgeschnitten würde, weil die Steuer wegen ihrer Höhe einem Verbot der Kraftfahrzeughaltung gleichkommt. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Nimmt der Kläger die – maßvolle – Steuererhöhung in Kauf, so bleibt das Fahrzeug auf ihn zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 10. Juli 1990 VII R 12/88, Bundessteuerblatt II 1990, 929, 931; Tipke/Kruse, AO und FGO, 16. Aufl., § 3 AO Rdz. 13).

b) Ebensowenig liegt eine Verletzung des rechtssstaatlichen Prinzips der Rechtssiche rheit (vgl. Artikel 20 Abs. 3 GG) vor.

Ein Bürger kann grundsätzlich nicht darauf vertrauen, daß der Gesetzgeber von der Erhebung zusätzlicher Steuern absehen werde. Ein solches Vertrauen ist insbesondere bei einer Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer schon deshalb nicht schützenswert, weil dieser Steuer wegen ihrer Zukunftsbezogenheit ohnehin eine gewisse Vorläufigkeit anhaftet. Zudem vermag ein bereits ergangener Bescheid als solcher den Ge...

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