Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein ermäßigter Umsatzsteuersatz für Saunanutzung im Fitness-Center bei Gesamtentgelt
Leitsatz (redaktionell)
Der Betreiber eines Fitness-Studios, der seinen Kunden auf der Grundlage getrennt kündbarer Verträge gegen ein Gesamtentgelt ein die Nutzung von Sporteinrichtungen und der Saunaanlage umfassendes Bündel von Leistungen anbietet, erbringt aus Sicht des Kunden eine einheitliche Leistung eigener Art, von der die Saunanutzung nicht als eine dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegende, getrennte Leistung abgegrenzt werden kann.
Normenkette
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 9
Streitjahr(e)
2000
Tatbestand
Streitig ist, ob die von der Klägerin im Rahmen ihrer Sporteinrichtung mit angeschlossener Sauna angebotenen Leistungen umsatzsteuerlich als selbständig anzusehen sind mit der Folge, dass die auf den Saunabetrieb entfallenden Umsätze gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 9 Umsatzsteuergesetz - UStG - dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterlägen (Saunabad als Heilbad im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG).
Die Klägerin betreibt eine Sporteinrichtung, in der Fitness, Squash, Badminton, Tennis und Spinning angeboten werden. Der Anlage angegliedert ist eine Sauna, die an einen fremden Betreiber, Herrn „E”, unterverpachtet ist. Die Saunaanlage besitzt einen eigenen Eingang von außen sowie einen Zugang aus der Sportanlage. Nutzen die Sporttreibenden neben den Sporteinrichtungen auch die Sauna, fließt das Nutzungsentgelt für die Sauna an die Klägerin. Im Gegenzug verzichtet die Klägerin auf eine Mietzinszahlung von Herrn „E”. Die Nutzer der Fitnessanlage erhalten einen Ausweis, aus dem hervorgeht, ob sie zur Saunanutzung berechtigt sind und der auf Nachfrage im Saunabereich vorzuzeigen ist.
Die Klägerin schließt mit ihren Kunden jeweils auf einem Formular eine Vereinbarung darüber ab, welche Einrichtungen genutzt werden dürfen. Hierzu enthält das Formular eine Rubrik, in der untereinander die einzelnen Leistungen wie Fitness, Sauna, Squash, Badminton, Tennis und Spinning aufgelistet sind. Die jeweilige Rubrik wird waagerecht durch eine Spalte für das Entgelt und durch zwei Spalten für die Unterschriftsleistungen der Klägerin und des Kunden ergänzt. Von den vorgelegten Antragsformularen enthalten diese entweder Eintragungen für eine der Sporteinrichtungen, wie z.B. Fitness und Tennis zuzüglich Sauna (Bl. 32 der Gerichtsakte - GA -) oder Fitness zuzüglich Sauna (Bl. 31 der GA) oder eine alleinige Sauna-Buchung (Bl. 33 der GA). Je nach Anzahl der einzelnen Buchungen verringert sich der zu leistende Betrag anteilig. So betrug beispielsweise in einem Fall (Bl. 32 GA) das Entgelt für den Fitness-Club 50,- DM, für die Sauna 50,- DM und für den Tennis-Club 50,- DM, das Gesamtentgelt 127,00 DM. Wegen der Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verträge verwiesen.
Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung für September bis Dezember 1999 verständigten sich die Beteiligten auf die Höhe der umsatzsteuerfreien Grundstücksvermietung und der steuerpflichtigen Vermietung von Betriebsvorrichtungen hinsichtlich der Sportarten Squash, Badminton und Tennis.
Bei einer erneuten Betriebsprüfung für den Zeitraum Januar bis Juli 2000 kam die Prüferin zu dem Ergebnis, dass es sich bei den Verträgen über Fitness und Sauna nicht um gesonderte Verträge, sondern um einen einheitlichen Vertrag handele. Die Mitglieder der Einrichtung seien zur Nutzung aller gewählten Einrichtungen berechtigt. Insoweit erbringe die Klägerin eine Leistung eigener Art, die nicht für Zwecke der Umsatzsteuer in einzelne Bestandteile zerlegt werden könne. Die bisher mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz angesetzten Saunaumsätze müssten daher dem Regelsteuersatz unterworfen werden (vgl. im Einzelnen Tz. 10 des Prüfungsberichts vom 04.04.2001).
Der Beklagte schloss sich dieser Auffassung an und änderte entsprechend den Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid 7/2000. Da der Beklagte dem hiergegen eingelegten Einspruch nicht abgeholfen hat (vgl. Einspruchsentscheidung vom 05.11.2001), hat die Klägerin Klage erhoben. Der Beklagte hat unter dem 23.07.2003 den Umsatzsteuerjahresbescheid erlassen, der gem. § 68 Finanzgerichtsordnung - FGO - zum Gegenstand des Verfahrens geworden ist.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass mit dem Anmeldeformular getrennte Verträge mit entsprechendem Entgelt über die Nutzung der einzelnen Angebote der Klägerin vereinbart würden, z.B. getrennt über die Badminton-Nutzung und die Nutzung des Fitness-Bereiches. Jeder Vertrag habe einen eigenen Vertragsgegenstand und werde durch separate Unterschriften abgeschlossen. Maximal könnten so mit Hilfe des Anmeldeformulars zivilrechtlich sechs verschiedene Verträge geschlossen werden, die einzeln kündbar seien. Dies sei durch einen Rechtsanwalt bestätigt worden (vgl. Schreiben vom 05.07.2001, Bl. 9 der GA) und auch das Amtsgericht „L-Stadt” gehe von eigenständigen zivilrechtlichen Verträgen aus. Die Einzelverträge würden extra deshalb angeboten, damit der Nutzer nicht für Leistungen zahlen müsse, die er nicht nutze...