vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung des Antidumpingzolls für Schuhe mit Oberteil aus Leder
Leitsatz (redaktionell)
- Aufgrund der rückwirkenden Wiedereinführung von Antidumpingzöllen für Schuhe mit Oberteil aus Leder durch die DVO 2016/1647 und 2016/2257 in der bisherigen Höhe kann aus der teilweisen Ungültigkeiterklärung der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 wegen der Nichtentscheidung über die Anträge auf Marktwirtschafts- und Individualbehandlung einzelner Hersteller kein Anspruch auf Erstattung der bestandskräftig festgesetzten Einfuhrabgaben hergeleitet werden.
- Die Ungültigkeiterklärung der VO 1472/2006 und der DVO 1294/2009 führt nicht zur Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der darauf beruhenden Einfuhrabgabenbescheide oder zur Verjährung der (bereits entrichteten) Zollschuld.
- Eine erneute Mitteilung der Antidumpingzölle gemäß Art. 221 Abs. 1 ZK ist nach deren rückwirkender Wiedereinführung nicht erforderlich.
Normenkette
ZK Art. 10, 201 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2, Art. 217 Abs. 1 Unterabs. 1, Art. 221 Abs. 1, 3, Art. 233 Buchst. a, Art. 236 Abs. 1 Unterabs. 1; AO § 124 Abs. 2-3, § 125 Abs. 1
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
Tatbestand
Die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (VO 1472/2006) trat am 07. Oktober 2006 in Kraft. Sie blieb bis zum Auslaufen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (DVO 1294/2009), nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (VO 384/96) bis zum 31. März 2011 in Kraft.
Der Beklagte setzte mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10. Mai 2010 u.a. für folgende Einfuhren von Schuhen, die die Klägerin in 2010 zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hatte, Antidumpingzoll fest
Lieferanten und Hersteller der aus der VR China eingeführten Schuhe war die A Ltd. und der aus Vietnam eingeführten Schuhe die B Inc.. Beide Firmen hatten vor der Einführungen des streitigen Antidumpingzolls Anträge auf Marktwirtschafts- und Individualbehandlung gestellt, sind aber von der EU-Kommission nicht in die Stichprobe einbezogen worden.
Mit Urteilen vom 02. Februar 2012, C-249/10 P und vom 15.November 2012, C-247/10 P erklärte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die VO 1472/2006 hinsichtlich der Kläger dieser Verfahren für ungültig.
Am 12. Juni 2012 beantragte die Klägerin im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 02. Februar 2012, C-249/10 P die Erstattung des Antidumpingzolls, da die VO 1472/2006 wegen bestimmter Rechtsfehler nichtig sei.
Den Erstattungsantrag lehnte der Beklagte ab. Den dagegen fristgerecht eingelegten Einspruch wies der Beklagte als unbegründet zurück.
Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht Klage.
Während des Klageverfahrens ergingen
1. das EuGH-Urteil vom 04. Februar 2016, C-659/13 und C-34/14
2. die Durchführungsverordnung (EU) 2016/223 der Kommission vom 17. Februar 2016 zur Einführung eines Verfahrens zur Prüfung bestimmter, von ausführenden Herstellern aus China und Vietnam eingereichter Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung und individuelle Behandlung, und zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 - DVO 2016/223 - (ABl. EU Nr. L 41/3),
3. die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd. und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd., Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd., Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 - DVO 2016/1647 - (ABl. EU Nr. L 245/16),
4. die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2257 der Kommission vom 14. Dezember 2016 zur Wiedereinführung ei...