Entscheidungsstichwort (Thema)
Umsatzsteuer 1988 bis 1992
Nachgehend
Tenor
Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 22.08.1995 werden die Umsatzsteuerbescheide 1988 – 1992, jeweils vom 15.11.1994, dahin geändert, daß jeweils weitere Vorsteuern in Höhe 2.100,00 DM angesetzt werden und die Umsatzsteuer entsprechend herabgesetzt wird.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Die Revision wird zugelassen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Gaststätte in gepachteten Räumen. Den Pachtvertrag vom 15.12.1982 mit Herrn A und Frau B geb. A unterzeichneten sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau. Die Eheleute werden in diesem Vertrag gemeinschaftlich zur Führung der Gaststätte und Einbringung ihrer gesamten Arbeitskraft verpflichtet. Das Bestehen des Pachtvertrages ist an den Bestand der Ehe der Pächter geknüpft (§ 13 des Vertrages). Im Vertrag ist die Umsatzsteuer (13 %) auf die monatliche Pacht mit 299,00 DM ausgewiesen. Monatliche Abrechnungen liegen nicht vor. In den Streitjahren betrug die Pacht nach den Feststellungen einer Betriebsprüfung 2.500,00 DM/monatlich und die darauf entfallende Umsatzsteuer (14 %) 350,00 DM/monatlich.
Im Anschluß an eine Betriebsprüfung (Prüfungsbericht vom 2.9.1994) versagte der Beklagte den Vorsteuerabzug aus den Pachtzahlungen mit der Begründung, daß der Kläger als alleiniger Unternehmer nicht Empfänger der Pachtleistungen sei.
Der gegen die entsprechend geänderten Umsatzsteuerbescheide 1988 bis 1992, jeweils vom 15.11.1994, gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Mit der gegen die zurückweisende Einspruchsentscheidung vom 22.8.1995 erhobenen Klage trägt der Kläger vor:
Als alleiniger Konzessionsträger habe nur er den Anspruch auf Nutzung der verpachteten Räume gehabt. Er habe die Pachtleistungen für sein Unternehmen in Anspruch genommen und den Pachtzins von seinem Geschäftskonto entrichtet. Entgegen dem Wortlaut des Vertrages müsse auf die wirtschaftliche Zielsetzung abgestellt und der Vertrag entsprechend ausgelegt werden. Die Ehefrau habe nur in die Mithaftung eingebunden werden sollen. Nach Sinn und Zweck des Vertrages sei der Kläger Alleinpächter gewesen, während seine Ehefrau nur die Stellung eines Bürgen erlangt habe. Zum Nachweis, daß auch die Verpächter dies so gesehen haben, hat der Kläger eine entsprechende Bescheinigung der Verpächter vorgelegt.
Die gemeinsame Führung der Gaststätte könne auch – wie geschehen – durch Beteiligung der Ehefrau als Angestellte erreicht werden.
Der Kläger verweist auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 14.5.1993 – 14 K 284/88-, nicht veröffentlicht, das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1.10.1998 -V R 31/98-, Umsatzsteuerrundschau -UR- 1999, 36 und das Senatsurteil vom 11.3.1998 – 5 K 560/94 –, Entscheidung der Finanzgerichte -EFG- 1998, 1163).
Der Kläger beantragt,
die Umsatzsteuerbescheide 1988 – 1992, jeweils vom 15.11.1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.8.1995 dahingehend zu ändern, daß jeweils zusätzliche Vorsteuern i.H.v. 4.200,00 DM angesetzt werden,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte hält daran fest, daß nach den zivilrechtlichen Vertragsbeziehungen Leistungsempfänger die Eheleute seien und trägt dazu weiter vor:
Wegen des eindeutigen Vertragswortlauts scheide eine davon abweichende Auslegung mangels Auslegungsbedürftigkeit aus. Daran ändere auch die Verpächterbescheinigung nichts. Auch steuerliche Laien hätten einen Bürgschaftsvertrag ausdrücklich abschließen können.
Das aktuelle Urteil des BFH vom 1.10.1998 – V R 31/98 –, a.a.O., sei auf den Streitfall nicht anwendbar, da im Streitfall abweichend vom Urteilsfall keine Bruchteilsgemeinschaft bestehend aus zwei selbständigen Unternehmern vorliege.
Das Gericht hat durch Vernehmung des Bevollmächtigten der Verpächter als Zeugen zu Einzelheiten des Pachtvertrages vom 15.12.1982 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 5.5.1999 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Dem Kläger steht der begehrte Vorsteuerabzug teilweise, entsprechend seinem hälftigen Anteil an der Ehegattengemeinschaft zu, da er in diesem Umfang Empfänger der im Pachtvertrag vereinbarten und von den Verpächtern erbrachten Leistungen war.
Gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz -UStG- kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.
Vorsteuerabzugsberechtigt ist danach nur der Leistungsempfänger. Wer umsatzsteuerrechtlich Leistender und wer Leistungsempfänger ist, ergibt sich im allgemeinen aus den zugrundeliegenden zivilrechtlichen Rechtsbeziehungen. Leistungsempfänger ist danach regelmäßig derjenige, der zivi...