Gründe
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Abzug von Aufwendungen der Klägerin für den Wareneinkauf als Betriebsausgaben zu Recht nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO teilweise versagt hat. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 90 a Abs. 4 FGO auf den Gerichtsbescheid in dieser Sache vom 17. Juli 1996 Bezug genommen.
Die Klägerin hat zum Gerichtsbescheid durch die Schriftsätze vom September und November 1996, auf die verwiesen wird, Stellung genommen.
Sie beantragt,
- den geänderten Feststellungsbescheid für 1985 vom … Februar 1992 und die Einspruchsentscheidung vom … Juni 1992 aufzuheben und die geänderten Feststellungsbescheide für 1986 bis 1989 vom … Februar 1992 dahin zu ändern, daß die Einkünfte ohne die Gewinnerhöhungen gemäß Tz. 11 des Berichts vom … Oktober 1991 (abzüglich damit verbundener Änderungen hinsichtlich der Gewerbesteuerrückstellungen) festgestellt werden,
- hilfsweise, die Einspruchsentscheidung und die geänderten Feststellungsbescheide für 1985 bis 1989 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen seiner Stellungnahme zum ergänzenden Vorbringen der Klägerin wird auf den Schriftsatz vom … Oktober 1996 Bezug genommen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A., B. C., D. und E. Wegen der Beweisthemen wird auf die Ladungen vom … Oktober und … November 1996 verwiesen, wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung.
Die Klage ist unbegründet, soweit sie die Streitjahre 1986 bis 1989 betrifft. Hinsichtlich des Streitjahres 1985 ist sie dagegen begründet.
Der Senat hält die Anwendung des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO durch den Beklagten auch nach dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme für zumindest nicht zum Nachteil der Klägerin fehlerhaft.
1. Das Benennungsverlangen des Prüfers hat nach Überzeugung des Senats den Anforderungen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO, „die Empfänger genau zu benennen”, entsprochen. Der Prüfer hat zwar bei seiner Vernehmung eingeräumt, er sei der Auffassung gewesen, daß die Klägerin als Schrotthändlerin noch für den Prüfungszeitraum sog. Metallbücher habe führen müssen, weshalb er deren Vorlage verlangt habe. Er hat jedoch weiter ausgesagt, daß er auch nach anderen geeigneten Aufzeichnungen für den Empfängernachweis gefragt habe und daß ihm als Empfängernachweis auch ein anderer geeigneter Nachweis als ein Metallbuch genügt hätte.
Der Senat vermag keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen, daß diese Aussage unzutreffend ist. Für ihre Richtigkeit spricht vielmehr, daß der Prüfer während der Prüfung in einem Aktenvermerk (vgl. BP-Handakte Bd. II, Bl. 217) folgendes festgehalten hat: „Lieferantenrechnungen, Quittungen oder Namen der Empfänger der Gelder sind nicht aufgeführt. Während der Bp wurde dem StB und der Frau X. (Klü) Frage nach den Empfängern (Benennungsverlangen) gestellt …”. Diese Angaben bestätigen, daß er nicht ausschließlich die Vorlage von Metallbüchern gefordert hat, was zeigt, daß er jeden zur Empfängerbenennung ausreichenden Nachweis hätte genügen lassen. Hinzu kommt, daß die BP-Kartei Metallbücher nur als alternative oder hilfsweise Aufzeichnungen neben dem bzw. zusätzlich zum Wareneingangsbuch (Wareneingangs-Aufzeichnungen) vorsieht. Der Senat schließt deshalb aus, daß der Prüfer rechtsirrtümlich nur die Vorlage von Metallbüchern zur Erfüllung des Benennungsverlangens hat genügen lassen. Da Metallbücher – wie im Gerichtsbescheid dargelegt – seit dem 1. September 1985 in Nordrhein-Westfalen nicht mehr zu führen waren, ist es unerheblich, ob die Klägerin sie geführt hat und ob sie – was als wahr unterstellt werden kann – bei dem Einbruch im Oktober 1988 vernichtet worden sind.
2. Das Benennungsverlangen war auch ungeachtet der als wahr zu unterstellenden Vernichtung der Metallbücher zumutbar.
Der Bevollmächtigte zu 1. der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung das schriftsätzliche Vorbringen bestätigt, daß die Klägerin für den gesamten Prüfungszeitraum Anschreibezettel geführt habe, auf denen sie die Namen und Anschriften der Lieferer vermerkt habe. Diese Anschreibezettel seien auch während der Betriebsprüfung vorhanden gewesen. Die Klägerin war daher nach ihrem eigenen Vorbringen imstande, ungeachtet des Verlustes der Metallbücher den geforderten Empfängernachweis zu erbringen. Das Benennungsverlangen kann daher nicht als in tatsächlicher Hinsicht nicht erfüllbar und deshalb unzumutbar angesehen werden.
3. Die Klägerin ist dem Benennungsverlangen indes nicht nachgekommen.
Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob der Prüfer das Angebot des Bevollmächtigten zu 1. der Klägerin, sich zum Betrieb der Klägerin zu begeben, um die Uraufzeichnungen, die Grundlage für die Führung der Metallbücher waren (= Anschreibezettel), einzusehen. Der Prüfer hat sich nach seinen Angaben bei seiner Vernehmung daran nicht eri...