Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt für die Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Einziehung von GmbH-Anteilen kann erst mit der Bekanntgabe des gesellschaftsrechtlichen Einziehungsbeschlusses zu einem Veräußerungsverlust nach § 17 EStG führen.

 

Normenkette

EStG § 17 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.07.2008; Aktenzeichen IX R 15/08)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Verlust aus § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) zu berücksichtigen ist.

Der Kläger, gelernter Kfz-Mechaniker, war zusammen mit Herrn S. an der ABC-GmbH (GmbH) beteiligt. Beide Gesellschafter hielten je 1/2 der Anteile. Die Stammeinlagen des Klägers auf das anteilige Stammkapital i. H. v. insgesamt 50.000 DM, also jeweils 25.000 DM, wurde durch Barzahlung erbracht. Nach § 4 des Gesellschaftsvertrages kann die Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahres gekündigt werden. Bei Kündigung oder Austritt aus der Gesellschaft kann der Geschäftsanteil zwangsweise eingezogen oder dessen Abtretung verlangt werden (§ 10 des Gesellschaftsvertrages). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag vom 25. August 1990 (Urkundenrolle Nr. 357/1990, Notar Dr. F.), befindlich in der Einkommensteuerakte 2003, Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 23. Juni 1995 kündigte der Kläger die Gesellschaft mit der vereinbarten Frist von 6 Monaten zum Schluss des 31. Dezember 1995.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2000 teilte die ABC-GmbH dem Kläger mit, dass sein Gesellschaftsanteil im Nennbetrag von 25.000 DM mit Wirkung vom 31. Dezember 1995 eingezogen worden sei. Die Einziehung erfolge gem. § 34 Abs. 2 GmbH-Gesetz i. V. m. § 10 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages. Diese Erklärung beruhe auf einem entsprechenden Gesellschafterbeschluss vom 10. September 1998, „wie bereits mitgeteilt”. Ein Einziehungsentgeltanspruch zu Gunsten des Klägers bestehe nicht mehr.

Im Zusammenhang mit der Auszahlung eines rückständigen Geschäftsführergehalts des Klägers für den Zeitraum Mai 1994 bis Februar 1995, mit der Auszahlung eines Kontoguthabens i. H. v. 16.660,72 DM sowie mit einem Antrag auf Aushändigung von Jahresabschlüssen für die Jahre 1996 bis 1998 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf einer vom Kläger gegen die GmbH angestrengten Klage insoweit stattgegeben, dass die GmbH zur Zahlung an den Kläger i. H. v. 16.660,72 DM (= 8.518,49 EUR) nebst Zinsen verurteilt wurde. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Rückzahlung des Darlehens sei auf Grund der Kündigung der GmbH mit Ablauf der Kündigungsfrist sofort fällig gewesen. Der Kläger sei auf Grund seiner Kündigung mit Ablauf des 31. Dezember 1995 aus der Gesellschaft ausgeschieden, wobei die Gesellschaft fortbestanden hätte. Die Parteien hätten bis in den Sommer 1998 hinein darüber verhandelt, ob der Kläger seinen Geschäftsanteil an den weiteren Gesellschafter S. freiwillig also ohne das Mittel der Zwangseinziehung veräußere. Sodann sei der Beschluss zur Einziehung seines Anteils am 10. September 1998 gefasst worden, auf dessen Wirksamkeit es für die Frage des Ausscheidens des Klägers nach der von ihm ausgesprochenen Kündigung nicht ankomme. Nach seinem Ausscheiden stünde dem Kläger kein Anspruch auf Gewinnbeteiligung mehr zu, sondern er könne nur noch seinen Abfindungsanspruch geltend machen, der bislang nicht durch eine entsprechende Abfindungsrechnung oder Bilanz ermittelt und auch nicht geltend gemacht worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das in der Einkommensteuerakte 2003 befindliche OLG-Urteil I-16 U 236/02, verkündet am 19. September 2003, Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2004 teilte die GmbH dem Kläger unter Bezugnahme auf § 11 des Gesellschaftsvertrages mit, dass sich auf Grund des hierfür maßgeblichen letzten negativen Einheitswertbescheides des Betriebsvermögens für den Kläger kein Auseinandersetzungsguthaben in Folge seiner Kündigung ergebe.

Bis einschließlich des Jahres 2002 hat der Kläger einen Verlust aus § 17 EStG in seinen Einkommensteuererklärungen nicht erklärt. Erstmalig erklärt wurde der aus dem Verlust der Stammeinlage rührende Verlust aus § 17 EStG i. H. v. 12.783 EUR in der Einkommensteuererklärung 2003, die mit Hilfe des Klägervertreters erstellt wurde. Der Beklagte berücksichtigte diesen Verlust in dem Einkommensteuerbescheid 2003 vom 7. Dezember 2004 nicht. Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein.

Nach Zurückweisung dieses Einspruches durch Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2006 erhoben die Kläger Klage. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen 11 K 2627/06 E geführt und ist von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter am 5. Dezember 2007 zurückgenommen worden.

Im Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzung 2003 hatte der Kläger mit Schreiben vom 13. Januar 2005 gegenüber dem Beklagten ausgeführt, dass der vom Kläger erlittene Verlust im Jahr der Einziehung (= Veräußerung) des Geschäftsanteils, somit also im Jahr 1998, zu...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge