Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten durch schlüssiges Handeln
Leitsatz (redaktionell)
Ehegatten begründen durch schlüssiges Handeln eine Mitunternehmerschaft, wenn die Ehefrau, nachdem dem Ehemann die Konzession zum Weiterbetrieb der von ihm geführten Gaststätte entzogen wurde, das Gewerbe auf sich anmeldet, mit allen Rechten und Pflichten dem Pachtvertrag beitritt und die steuerlichen Belange gegenüber den Finanzbehörden wahrnimmt, während der Ehemann weiterhin die laufenden unternehmerischen Entscheidungen trifft.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1; AO § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1; BGB § 705
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Klägerin im Streitjahr 2001 Einkünfte aus einer Gastwirtschaft als (Mit-)Unternehmerin einkommensteuerrechtlich zuzurechnen waren.
Der am 23. Juli 2003 verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr O, betrieb seit 1995 die Gastwirtschaft „G” an der M-Straße in N-Stadt. Nachdem dem Ehemann der Klägerin im Jahr 1996 wegen einer rechtskräftigen Verurteilung die Konzession entzogen worden war, meldete die Klägerin zum 1. Oktober 1996 das Gewerbe auf ihren Namen an. Die entsprechende Mitteilung der Stadt N über die Gewerbeanmeldung „nach § 14 Gewerbeordnung oder § 55 c Gewerbeordnung” ist in der Umsatzsteuerakte enthalten. Mit Zusatzvereinbarung vom 16. August 1996 trat die Klägerin „mit allen Rechten und Pflichten” in den zwischen ihrem Ehemann und dem Verpächter geschlossenen Pachtvertrag über die Gastwirtschaft ein (vgl. Bl. 47 ff. und Bl. 59 der GA).
Die Klägerin reichte am 25. März 1997 einen von ihr persönlich am 15. Januar 1997 unterschriebenen Fragebogen zu ihrer gewerblichen Betätigung beim Beklagten ein. In diesem, gleichfalls in der Umsatzsteuerakte des Beklagten abgehefteten Fragebogen, gab die Klägerin an, dass sie als Unternehmerin den Betrieb ihres Mannes „Schankwirtschaft mit Imbissabgabe” zum 1. Oktober 1996 übernommen habe. Als Kontoverbindung gab sie ein Girokonto bei der Z-Bank (Kontonummer ...) an, als deren Inhaberin die „Steuerpflichtige” angegeben wurde. Nach einer im Klageverfahren eingereichten Auskunft der Z-Bank vom 23. Mai 2006 ist dieses Konto dort vom 9. Oktober 1996 bis zum 19. März 1997 auf den Namen des verstorbenen Ehemannes geführt worden.
Nachdem für die Jahre 1996 und 1997 die Besteuerungsgrundlagen mangels Erklärungsabgabe im Wege der Schätzung bestandskräftig festgestellt worden waren, wurden im Hinblick auf die für die Jahre 1998 bis 2000 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Schätzungsbescheide Feststellungserklärungen nachgereicht. Auf Grund dieser nachgereichten Erklärungen wurde der Gewinn der Klägerin für das Jahr 1998 mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 auf 37.236 DM, für 1999 mit Bescheid vom 23. November 2000 auf 28.894 DM sowie für 2000 mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 auf 30.337 DM festgestellt. Sowohl die Feststellungserklärungen wie auch die jeweiligen Gewinnermittlungen hatte die Klägerin persönlich unterschrieben.
Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns für 2001 vom 24. Juli 2003 stellte der Beklagte im Wege der Schätzung Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb für das Unternehmen „G” in N-Stadt in Höhe von 36.000 DM gesondert fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Die Klägerin legte mit Schreiben vom 26. August 2003 gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2001 Einspruch ein. Zur Begründung wies sie daraufhin, dass sie sich auf Drängen ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes, nachdem diesem die Konzession entzogen worden war, als Konzessionsgeberin zur Verfügung gestellt habe und durch Zusatzvereinbarungen mit der Brauerei B in das bestehende Pachtverhältnis zwischen der Brauerei B und ihrem Ehemann eingetreten sei. Ihr sei von allen Seiten versichert worden, dass sie nichts mit der Kneipe zu tun hätte. Bis auf diese zwei Unterschriften habe sie keinen weiteren Kontakt mit der Gaststätte gehabt. Ihr Ehemann habe die Wirtschaft wie seit der Eröffnung im Jahr 1995 weiterhin in seinem Namen geführt. Erst durch den Selbstmord ihres Ehemannes seien ihr die rechtlichen Konsequenzen bewusst geworden. Sie beantrage daher, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und dem tatsächlichen Betriebsinhaber und Unternehmer bzw. dessen Erben zuzustellen. Da sie nicht im Besitz der Buchführungsunterlagen sei, könne sie nur auf den ihr teilweise vorliegenden aktuellen Schriftverkehr eingehen. Hieraus lasse sich ersehen, dass die geschäftliche Tätigkeit insgesamt und ausschließlich von ihrem verstorbenen Ehemann ausgeübt worden sei. So habe ihr Ehemann jeweils den Getränkeeinkauf beim Verpächter getätigt und die entsprechenden Rechnungen und Lieferscheine seien auf dessen Namen ausgestellt gewesen. Auch die weiteren über den Gaststättenbetrieb vorliegenden Rechnungen (z. B. Einkauf, Premiere-Abo, Telekom, Zeitungs-Abo) sowie auch Schriftverkehr hin...