Leitsatz
Ehegatten begründen durch schlüssiges Handeln eine Mitunternehmerschaft, wenn die Ehefrau, nachdem dem Ehemann die Konzession zum Weiterbetrieb der von ihm geführten Gaststätte entzogen wurde, das Gewerbe auf sich anmeldet, mit allen Rechten und Pflichten dem Pachtvertrag beitritt und die steuerlichen Belange gegenüber den Finanzbehörden wahrnimmt, während der Ehemann weiterhin die laufenden unternehmerischen Entscheidungen trifft.
Sachverhalt
Der am 23. Juli 2003 verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr O, betrieb seit 1995 die Gastwirtschaft "G" an der M-Straße in N-Stadt. Nachdem dem Ehemann der Klägerin im Jahr 1996 wegen einer rechtskräftigen Verurteilung die Konzession entzogen worden war, meldete die Klägerin zum 1. Oktober 1996 das Gewerbe auf ihren Namen an. Die entsprechende Mitteilung der Stadt N über die Gewerbeanmeldung "nach § 14 Gewerbeordnung oder § 55 c Gewerbeordnung" ist in der Umsatzsteuerakte enthalten. Mit Zusatzvereinbarung vom 16. August 1996 trat die Klägerin "mit allen Rechten und Pflichten" in den zwischen ihrem Ehemann und dem Verpächter geschlossenen Pachtvertrag über die Gastwirtschaft ein. Auf Grund der eingereichten Erklärungen wurde der Gewinn der Klägerin für das Jahr 1998 mit Bescheid vom 31. Oktober 2000 auf 37.236 DM, für 1999 mit Bescheid vom 23. November 2000 auf 28.894 DM sowie für 2000 mit Bescheid vom 19. Dezember 2002 auf 30.337 DM festgestellt. Sowohl die Feststellungserklärun-gen wie auch die jeweiligen Gewinnermittlungen hatte die Klägerin persönlich unterschrieben.
Mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns für 2001 vom 24. Juli 2003 stellte der Beklagte im Wege der Schätzung Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb für das Unternehmen "G" in N-Stadt in Höhe von 36.000 DM gesondert fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Die Klägerin legte mit Schreiben vom 26. August 2003 gegen den Gewinnfeststellungsbescheid 2001 Einspruch ein. Zur Begründung wies sie daraufhin, dass sie sich auf Drängen ihres mittlerweile verstorbenen Ehemannes, nachdem diesem die Konzession entzogen worden war, als Konzessionsgeberin zur Verfügung gestellt habe und durch Zusatzvereinbarungen mit der Brauerei B in das bestehende Pachtverhältnis zwischen der Brauerei B und ihrem Ehemann eingetreten sei. Ihr sei von allen Seiten versichert worden, dass sie nichts mit der Kneipe zu tun hätte. Bis auf diese zwei Unterschriften habe sie keinen weiteren Kontakt mit der Gaststätte gehabt. Ihr Ehemann habe die Wirtschaft wie seit der Eröffnung im Jahr 1995 weiterhin in seinem Namen geführt. Erst durch den Selbstmord ihres Ehemannes seien ihr die rechtlichen Konsequenzen bewusst geworden.
Entscheidung
Die Klage ist begründet. Der Bescheid über die gesonderte Gewinnfeststellung 2001 vom 24. Juli 2003 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 17. Februar 2004 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Er war daher aufzuheben. Die Klägerin und ihr verstorbener Ehemann waren im Streitjahr Mitunternehmer der Gaststätte "G". Der Gewinn dieser Mitunternehmerschaft war gemäß § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO i. V. m. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO einheitlich und gesondert festzustellen und der Klägerin der auf sie entfallende Anteil zuzurechnen. Die angefochtene (lediglich) gesonderte Feststellung gegenüber der Klägerin erfolgte daher unter Nichtbeachtung des § 179 Abs. 2 Satz 2 AO. Von dem Blickwinkel der Mitunternehmerinitiative und des Mitunternehmerrisikos ausgehend hat die Klägerin mit ihrem Ehemann im Streitjahr 2001 die Gaststätte in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - GbR - betrieben. Eine GbR gemäß § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - setzt nur voraus, dass sich mehrere Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks vertraglich zusammenschließen und sich gegenseitig verpflichten, diesen durch ihre Beiträge zu fördern. Eine nach außen nicht in Erscheinung tretende und nicht über Gesamthandsvermögen verfügende Innengesellschaft genügt. Dabei kann eine GbR durch schlüssiges Handeln zustande kommen, wenn sich ein entsprechender Verpflichtungswille feststellen lässt (vgl. BFH, Urteil v. 16.12.1997, VIII R 32/90, BStBl 1998 II S. 480, 482 f.).
Hinweis
Folge der Mitunternehmerschaft ist, dass die Einkünfte des Streitjahres für beide Mitunternehmer einheitlich und gesondert hätten festgestellt werden müssen. Im vorliegenden Verfahren gegen einen lediglich gegenüber einem Mitunternehmer erlassenen Feststellungsbescheid wäre der andere Mitunternehmer oder dessen Rechtsnachfolger beizuladen. Da nach dem Tod des Ehemannes der Klägerin alle in Betracht kommenden Erben das Erbe ausgeschlagen haben, konnte eine Beiladung nicht erfolgen. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf das BFH, Urteil v. 1.7.2003, VIII R 61/02, BFH/NV 2004 S. 27 sowie die nach Zurückverweisung ergangene Entscheidung des FG Köln, Urteil v. 22.1.2004, 10 K 5152/03, DStRE 2004 S. 1458 (Revision eingelegt...