Entscheidungsstichwort (Thema)
Liebhaberei bei Auflösungsverlust nach § 17 EStG: Liquidation einer ein Tauchsport-Fachgeschäft betreibenden GmbH, Einkünfteerzielungsabsicht des Alleingesellschafters
Leitsatz (redaktionell)
- Die Anerkennung eines Auflösungsverlust nach § 17 EStG setzt voraus, dass der wesentlich Beteiligte die Anteile an der Kapitalgesellschaft mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss.
- Für die Einkünfteerzielungsabsicht des Alleingesellschafters einer ein Tauchsport-Fachgeschäft betreibenden GmbH spricht auch dann ein Beweis des ersten Anscheins, wenn er sich in seiner Freizeit als Hobbytaucher betätigt.
- Wird das unter Einsatz von Fremdpersonal in einem Ladenlokal in guter Lage betriebene Handelsgeschäft nach einer Anlaufphase von 1,5 Jahren wegen der aufgelaufenen Verluste wieder eingestellt, kann die Einkünfteerzielungsabsicht nicht deshalb zu verneint werden, weil vor Gründung der GmbH keine qualifizierten Umsatz- und Gewinnprognosen erstellt worden sind.
Normenkette
EStG § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 4 S. 1
Tatbestand
Streitig ist nur noch, ob der Kläger anlässlich der Auflösung der A-GmbH einen Verlust nach § 17 EStG erzielt hat.
Der Kläger betreibt in B-Stadt eine Apotheke und erzielt hieraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Mit notariellem Vertrag vom ….2006 gründete der Kläger als Alleingesellschafter die A-GmbH (im Folgenden kurz A-GmbH). Zweck der Gesellschaft war laut Gründungsvertrag der Betrieb eines Tauchsport-Fachgeschäfts. Zum Geschäftsführer wurden zum einen der Kläger und zum anderen Herr C bestellt, welcher mit Vertrag vom ….2006 zum ….2006 als Arbeitnehmer fest eingestellt wurde. Darüber hinaus wurden mit Verträgen vom ….2006 zwei weitere Festangestellte für den Verkauf beschäftigt (D / E).
Mit Vertrag vom ….2006 mietete die A-GmbH zum ….2006 auf der F-Straße in G-Stadt ein Ladenlokal an, welches mit einem erheblichen Aufwand (erklärte Aufwendungen: netto xx €) zum Tauchsportgeschäft umgebaut wurde. Die A-GmbH nahm Anfang November 2006 ihre Geschäfte auf.
Die GmbH erwirtschaftete in den Jahren 2006 bis 2008 einen Verlust i.H.v. xx €, der sich wie folgt zusammensetzt:
…
In einer am ….2008 durchgeführten Gesellschafterversammlung beschloss der Kläger, die Gesellschaft mit Ablauf des ….2008 aufzulösen. Zugleich bestellte sich der Kläger selbst zum Liquidator. Die Auflösung wurde am ….2008 im Handelsregister eingetragen (…) und die Gesellschaft wurde am ….2009 gelöscht. Den Arbeitnehmern D und E wurde im April 2008 zum ….2008 gekündigt und dem Geschäftsführer C im Mai 2008 zum ….2008. Die Ladeneinrichtung (Anschaffungskosten 2006: netto xx €) und der Warenbestand (Einkaufspreis netto xx €) wurden mit Rechnung vom ….2008 an die H-AG, B-Stadt, zu einem Kaufpreis von netto xx € veräußert.
Im Rahmen seiner Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2008 erklärte der Kläger im Zusammenhang mit der A-GmbH einen Verlust aus § 17 EStG i.H.v. xx €. Der Beklagte folgte der Erklärung zunächst und setzte die ESt 2008 mit unter Vorbehalt der Nachprüfung stehendem Bescheid vom 03.03.2010 auf 0,00 € fest. Der Auflösungsverlust wurde dabei unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens mit xx € berücksichtigt.
In der Folgezeit wurde bei dem Kläger eine Betriebsprüfung durchgeführt. Mit Betriebsprüfungsbericht vom ….2010 vertrat der Betriebsprüfer u.a. die Auffassung, dass der erklärte Auflösungsverlust der Höhe nach auf xx € zu mindern sei, allerdings auch dieser geminderte Betrag letztlich nicht als Verlust nach § 17 EStG zu berücksichtigen sei, da die Beteiligung an der A-GmbH nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben worden sei. Es sei davon auszugehen, dass die Entscheidung zur Neugründung der A-GmbH auf den persönlichen Interessen und Neigungen des Klägers, der in seiner Freizeit den Tauchsport ausübe, beruht habe, zumal die Gründung der A-GmbH ohne betriebswirtschaftliches Konzept erfolgt sei. Bereits die Fixkosten aus Löhnen und Raumkosten würden bei weitem nicht durch den Umsatz gedeckt. Unterlagen und Zahlen, die Umsatzprognosen und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung vor Gründung der A-GmbH belegen würden, seien auf Anforderung nicht vorgelegt und auch tatsächlich nicht durchgeführt worden. Berechnungen über Rohgewinnaufschlagsätze und Absatzvolumen seien nicht vorhanden. Die ersten Planungen zur Einstellung bzw. Liquidation der A-GmbH seien laut Kläger bereits in 2007 erfolgt. Dies zeige zusätzlich die fehlende Planung und Konzeption der Investitionen auf.
Unter Auswertung der Ergebnisse der Betriebsprüfung erging am 19.01.2011 ein Änderungsbescheid, mit dem die ESt 2008 auf xx € festgesetzt wurde. Der erklärte Auflösungsverlust nach § 17 EStG blieb dabei außer Ansatz.
Der Kläger legte gegen den Änderungsbescheid Einspruch ein. Dabei trug er u.a. vor, dass die Eröffnung des Tauchsportgeschäfts dem Ziel gedient habe, sich ein zweites Standbein zu schaffen. Die Einkünfte aus der Apotheke seien rückläufig gewesen.
Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 11.01.2012 als unbegr...