Entscheidungsstichwort (Thema)

Zoll

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.05.2000; Aktenzeichen VII R 14/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Beklagte DM Eingangsabgaben nachgefordert hat.

Streitig ist die Tarifierung von aus Hongkong eingeführten Badeshorts.

Im Jahre 1994 bezog die Klägerin von ihrem Lieferanten (L), Herrenschwimmshorts chinesischen Ursprungs im Gesamtwert von US-$.

Hierbei handelt es sich zum einen um in der Beinlänge kürzere Badeshorts mit zwei eingenähten Seitentaschen und einer aufgenähten Gesäßtasche, zum anderen um in der Beinlänge etwas längere Badeshorts mit zwei eingenähten Seitentaschen und vorne links einem eingenähten Geldtäschchen. Alle streitbefangenen Badeshorts besitzen einen Innenslip aus 100 % Polyamid.

Diese Waren wurden von der Vertreterin der Klägerin, der Spedition (S), Hamburg, als Badehosen zur Unterposition 6211 1100 der Kombinierten Nomenklatur (KN) zum freien Verkehr angemeldet. Die Abfertigungszollstelle, das Hauptzollamt (HZA) Hamburg-Harburg, entsprach der Anmeldung und beließ die Ware zollfrei, da für chinesische Waren dieser Unterposition zum maßgeblichen Zeitpunkt der Präferenzzollsatz „frei” anzuwenden war.

Im Rahmen einer bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung vertrat der Prüfer auf-grund der vorgelegten Artikelbeschreibung die Auffassung, die streitgegenständliche Importware sei nicht als Badehosen der Unterposition 6211 1100 KN, sondern als gewebte, kurze Hosen der Unterposition 6204 6390 KN zuzuordnen.

Der Beklagte schloß sich nach näherer Prüfung dieser Auffassung an. Da für die Waren der Unterposition 6204 6390 KN die Präferenz gegenüber China (Hongkong) seit dem 04.01.1994 erloschen war, betrug der Zollsatz im maßgeblichen Zeitpunkt 14 % des Zollwertes. Mit Steueränderungsbescheid vom 30.01.1995 erhob der Beklagte daraufhin Zoll-Euro in Höhe von DM nach.

Gegen den Steueränderungsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein, den sie damit begründete, nach dem Gesamteindruck der streitbefangenen Ware, dem verwendeten Material, dem äußeren Erscheinungsbild, dem Zuschnitt und der Ausstattung, handele es sich um Badehosen für Männer.

Den Einspruch wies der Beklagte mit der Begründung zurück, bei den von der Klägerin eingeführten Badeshorts würde es sich um konfektionierte Kleidungsstücke handeln, wie sie in der VO (EWG) Nr 350/93 der Kommission vom 17.02.1993 (Amtsblatt der EG Nr. L 41/7) beschrieben seien. Eine Einreihung als Badehose sei danach ausgeschlossen, wenn das Kleidungsstück aufgrund seines Schnitts, allgemeinen Aussehens und des Vorhandenseins von Seitentaschen nicht als dazu bestimmt angesehen werden könne, ausschließlich oder im wesentlichen als Badehose getragen zu werden.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 01.06.1995 Bezug genommen.

In der sodann erhobenen Klage hält die Klägerin an ihrer im Rechtsbehelfsverfahren vertreten Auffassung fest, die von ihr eingeführten Badeshorts seien als Badehosen in die Position 6211 KN einzureihen, weil sie nach ihrer gesamten Konzeption erkennen lassen würden, daß sie hauptsächlich als Badehosen bestimmt seien. Die zutreffende Tarifierung richte sich, entgegen der Auffassung des Beklagten, nicht in erster Linie danach, ob der Badeshort seitliche Einschubtaschen aufweise und mit einer aufgenähten Gesäßtasche versehen sei. Maßgeblich sei vielmehr der Gesamteindruck, der sich unter anderem an der Beschaffenheit des Materials, dem Schnitt der Hose und der Ausstattung orientiere.

Das Obermaterial des streitgegenständlichen Artikels bestehe zu 100 % aus Polyamid, d.h. aus einer schnell trocknenden Chemiefaser. Aus dem gleichen Material sei auch der Innenslip.

Der Gesamteindruck der Badeshorts sei nach dem verwendeten Material, dem äußeren Erscheinungsbild, dem Zuschnitt und der Ausstattung der einer Badehose für Männer. Insbesondere der Innenslip, die Sicherheitskordel im Bund, das schnell trocknende Material und die fehlende Knopfleiste würden hierauf hinweisen. Diesem Gesamteindruck stünde das Vorhandensein von seitlichen Einschubtaschen nicht entgegen.

Unabhängig davon habe sie die Badeshorts als Badehosen gekauft und als solche an ihre Abnehmer verkauft. Auch die Verpackungen, in denen die Badeshorts verkauft würden, enthielten einen aufgedruckten Hinweis, daß es sich um Schwimmshorts handeln würde.

Die VO (EWG) Nr. 350/93, auf die sich der Beklagte berufe, finde im Streitfall keine Anwendung. Diese VO fordere einen Slip aus Gewirken, bestehend zu 65 % aus Polyester und zu 35 % aus Baumwolle. Die gegenständlichen Waren hätten aber einen Innenslip aus 100 % Polyamid und würden deshalb von der vorgenannten VO nicht umfaßt.

Die Klägerin beantragt,

den Steuerbescheid vom 30.01.1995 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 01.06.1995 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, die von der Klägerin eingeführten Badeshorts seien zu Recht als kurze Hosen un...

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