Entscheidungsstichwort (Thema)
Verspätungszuschlag trotz Einführung der Vollverzinsung gemäß § 233a AO verfassungsmäßig
Leitsatz (redaktionell)
- An der Verfassungsmäßigkeit des Verspätungszuschlags ändert die Einführung der Vollverzinsung gemäß § 233a AO nichts.
- Allenfalls ist darauf zu achten, dass ein bereits durch § 233a AO abgeschöpfter Zinsvorteil bei der Bemessung der Höhe eines Verspätungszuschlags nicht nochmals berücksichtigt wird.
Normenkette
AO §§ 5, 152, 233a
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Streitig ist die Festsetzung von Verspätungszuschlägen.
Der Kläger, der als Syndikus nichtselbständig und als Rechtsanwalt selbständig tätig ist, wird mit seiner Ehefrau, der Klägerin, einer Lehrerin, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Da die Kläger für das Streitjahr 1998 trotz Mahnung keine Einkommensteuererklärung abgegeben hatten, schätzte der Beklagte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abs. 1 Abgabenordnung 1977 – AO –) und setzte die Einkommensteuer 1998 auf 210.876 DM und einen Verspätungszuschlag hierzu von 4.000 DM fest (Bescheid vom 6. Oktober 2000).
Da der Kläger für 1998 auch keine Umsatzsteuererklärung abgegeben hatte, setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer 1998 im Schätzungsweg auf 57.100 DM fest; zugleich setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag hierzu von 2.280 DM fest (Bescheid vom 6. Oktober 2000).
Gegen den Einkommensteuerbescheid erhoben die Kläger auch hinsichtlich des festgesetzten Verspätungszuschlags Einspruch. Sie trugen vor, die Schätzung sei ohne Grundlage, deutlich überhöht und willkürlich. Am 5. Dezember 2000 gaben die Kläger die Einkommensteuererklärung für 1998 ab. Im Zusammenhang damit verblieben zwischen Klägern und Finanzamt weitere Streitpunkte. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung zur Einkommensteuer vom 7. Januar 2002 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer der Kläger für 1998 auf 67.958,87 EUR (entspricht 132.916 DM) herab (bei anzurechnenden Lohnsteuerbeträgen von ca. 62.000 DM); den festgesetzten Verspätungszuschlag in Höhe von 4.000 DM ließ das Finanzamt bestehen. Zur Begründung führte es aus, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO für die Festsetzung des Verspätungszuschlags lägen vor. Die Kläger hätten ihre Einkommensteuererklärung, die bis Ende Mai 1999 einzureichen gewesen sei, erst im Dezember 2000 und damit verspätet abgegeben. Entschuldigungsgründe hierfür seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Das wiederholte erhebliche Überschreiten der Abgabefrist habe im Falle der Kläger zu „eklatanten Störungen der Veranlagungsarbeiten” geführt. Angesichts dessen sei die Festsetzung eines Verspätungszuschlags geboten. Der Verspätungszuschlag von 4.000 DM sei auch der Höhe nach (gemessen an den Kriterien des § 152 Abs. 2 Satz 2 AO) gerechtfertigt. Er sei im Streitfall in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt zu bemessen gewesen, die Kläger angesichts der erheblichen Fristüberschreitung von 18 Monaten und der nachhaltigen deutlich verspäteten Erklärungsabgaben in der Vergangenheit für die Zukunft endlich zu einer fristgerechten Abgabe ihrer Steuererklärungen zu bewegen. Der Zuschlag sei spürbar, überfordere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kläger jedoch nicht.
Am 5. Dezember 2000 gab der Kläger auch eine Umsatzsteuererklärung für 1998 ab; daraufhin änderte das Finanzamt die Umsatzsteuerfestsetzung auf 23.064 DM und setzte den Verspätungszuschlag zur Umsatzsteuer auf 1.260 DM herab. Hiergegen erhob der Kläger Einspruch. Im Rahmen der Einspruchsentscheidung zur Umsatzsteuer vom 7. Januar 2002 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer des Klägers für 1998 auf 11.881,40 EUR (entspricht 23.238 DM) fest (bei geleisteten Vorauszahlungen von 4.820 DM); den festgesetzten Verspätungszuschlag in Höhe von 1.260 DM ließ das Finanzamt unverändert. Zur Begründung führte es aus, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 152 Abs. 1 AO für die Festsetzung des Verspätungszuschlags lägen vor. Der Kläger habe seine Umsatzsteuererklärung, die bis Ende Mai 1999 einzureichen gewesen sei, erst im Dezember 2000 und damit verspätet abgegeben. Entschuldigungsgründe hierfür seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts der erheblichen Verspätung und der erheblichen Störungen der Veranlagungsarbeiten sei die Festsetzung eines Verspätungszuschlags geboten. Der Verspätungszuschlag von 1.260 DM sei auch der Höhe nach (gemessen an den Kriterien des § 152 Abs. 2 Satz 2 AO) gerechtfertigt. Er sei im Streitfall in besonderem Maße unter dem Gesichtspunkt zu bemessen gewesen, den Kläger angesichts der erheblichen Fristüberschreitung „von 19 Monaten” und der nachhaltigen deutlich verspäteten Erklärungsabgaben in der Vergangenheit für die Zukunft zu einer fristgerechten Abgabe seiner Steuererklärungen zu bewegen. Der Zuschlag sei spürbar, überfordere die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Klägers jedoch nicht.
Gegen die Einspruchsentscheidungen wegen Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Nebenabgaben, unter anderem wegen Verspätungszuschlägen haben die Kläger K...