Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen auch bei Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich steuerfrei
Leitsatz (redaktionell)
Zeitzuschläge für Feiertagsarbeit sind ungeachtet der tarifvertraglichen Möglichkeit der Abgeltung durch Freizeitausgleich bis zur gesetzlichen Höchstgrenze steuerfrei, wenn der Arbeitgeber zu keinem Zeitpunkt die Bereitschaft bekundet hat, einem Antrag des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich entsprechen zu wollen. Die Zuschläge können in diesem Fall nicht anteilig als Entschädigung für nicht erhaltenen Freizeitausgleich behandelt werden (gegen BMF-Schreiben vom 16.01.1999 - IV C 5 - S-2343 - 2/99).
Normenkette
EStG § 3b Abs. 1 Nr. 3; LStR 1999 Abschn. 30 Abs. 1 S. 5; BMT-GII 1999 § 15 Abs. 2
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, in welchem Umfang Zuschläge für Arbeit an Wochenfeiertagen steuerpflichtig sind.
Der Kläger ist als Blockleitstandsfahrer bei den Stadtwerken „E-Stadt” AG als Arbeitnehmer beschäftigt. Sein Einsatz erfolgt im Wechselschichtdienst.
Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für 1999 beantragte er einen Betrag in Höhe von 689,75 DM steuerfrei zu belassen, da es sich insoweit um zusätzliche Entlohnung für die von ihm an Wochenfeiertagen ausgeübte Wechselschichttätigkeit handele, die nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr 1999 geltenden Fassung steuerfrei sei. Es handele sich um Zuschläge für tatsächlich geleistete Feiertagsarbeit. Hierzu reichte der Kläger eine Bescheinigung der Stadtwerke „E-Stadt” AG vom 26.01.2000 ein, die folgenden Wortlaut hat:
„Hiermit bescheinigen wir dem o. g. Mitarbeiter für das Kalenderjahr 1999 Zeitzuschläge in Höhe von 689,75 DM für den nachfolgend beschriebenen Sachverhalt versteuert zu haben. Diese sind im Bruttoarbeitslohn auf der Lohnsteuerkarte 1999 enthalten.
Da den Mitarbeitern im Wechselschichtdienst auf Grund der betrieblichen Verhältnisse ein Freizeitausgleich gemäß § 15 Abs. 6 Unterabsatz 3 BAT/BAT O entsprechend MTArb/MBArb.O und dem BMT-G II/BMT-G-O nicht gewährt werden kann, handelt es sich bei den gezahlten Zeitzuschlägen um einen neben dem Grundlohn gezahlten Zuschlag.”
Die Tarifverträge für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe für das Jahr 1999 (BMT-G II/BMT-G-O), auf die in der Bescheinigung Bezug genommen wird, sehen in § 15 Abs. 2 unter anderem folgende Regelungen vor: „Die an einem Sonntag geleisteten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsstunden werden durch entsprechende zusammenhängende Kürzung der Arbeitszeit an einem Wochentag der nächsten oder der übernächsten Kalenderwoche ausgeglichen…Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Arbeiters durch eine entsprechende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung des Monatgrundlohnes und etwaiger für den Kalendermonat zustehender ständiger (gegebenenfalls pauschalierter) Lohnzuschläge ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.”
§ 22 Abs. 1 BMT-G II regelt die Höhe der Zeitzuschläge. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 c) aa) beträgt der Zeitzuschlag für Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag ohne Freizeitausgleich 135 v. H., bei Freizeitausgleich 35 v. H..
Im Einkommensteuerbescheid vom 07.04.2000 für 1999 behandelte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Zeitzuschläge für die Arbeit an Feiertagen als steuerpflichtigen Arbeitslohn, soweit sie 35 v. H. des Grundlohnes überschritten. Der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 blieb erfolglos. Das Finanzamt lehnte die Steuerfreistellung der Zeitzuschläge mit der Begründung ab, da der Kläger nach dem Tarifvertrag einen Anspruch auf Freizeitausgleich auf Grund seiner Wechselschichttätigkeit habe, sich diese Freizeit aber habe vergüten lassen, bestehe keine Verbindung mehr mit der Sonn- oder Feiertagsarbeit. Der Arbeitgeber zahle Zuschläge eindeutig nicht für die Sonn- und Feiertagsarbeit, sondern als Abgeltung für den Verzicht auf Freizeitausgleich. Unerheblich sei, aus welchen Gründen der Freizeitausgleich nicht stattgefunden habe.
Der Kläger hat gegen die Einspruchsentscheidung Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: Es sei zwar richtig, dass sein Arbeitgeber die geschuldeten Ausgleichszahlungen nachgezahlt und der Einkommensteuer unterworfen haben, weil er die ansonsten arbeitsfreien Feiertage aus betrieblichen Gründen nicht habe „abfeiern” können. Für die Qualifizierung der Zuschläge als Zuschlag zur Feiertagsarbeit im Sinne des § 3 b EStG sei indessen die Möglichkeit des Freizeitausgleichs irrelevant. Maßgeblich allein sei die Tatsache, dass die betreffenden Beträge für die Erbringung von Arbeitsleistung an Feiertagen tatsächlich bezahlt würden. Die Kläger verweisen insoweit auf das Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH ...