Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe des Sachbezugs aus der Überlassung einer Pfarrer-Dienstwohnung
Leitsatz (redaktionell)
- Führt die zwischen der OFD und dem Arbeitgeber abgestimmte Neuermittlung des Sachbezugswerts von Dienstwohnungen für einen der betroffenen Arbeitnehmer nach Bestandskraft des betroffenen Steuerbescheids zu einer Minderung des hierfür anzusetzenden geldwerten Vorteils, kann ihm die Änderung dieses Steuerbescheids zu seinen Gunsten nicht wegen groben Verschuldens an dem nachträglichen Bekanntwerden der wertrelevanten Umstände versagt werden.
- Ein solches Verschulden ist auch nicht daraus herzuleiten, dass der Arbeitnehmer bzw. sein Steuerberater nicht im Hinblick auf das laufende Überprüfungsverfahren Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegt haben.
Normenkette
AO § 173 Abs. 1 Nr. 2
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Der Kläger war evangelischer Pfarrer und bewohnte im Jahr 2007 (Streitjahr) ebenso wie in den vorangegangenen Jahren und im Jahr 2008 eine Dienstwohnung in A. Streitig ist, ob für das Streitjahr eine Korrektur des aus der verbilligten Überlassung dieser Dienstwohnung resultierenden und beim Bruttoarbeitslohn des Klägers berücksichtigten geldwerten Vorteils zu Gunsten des Klägers erfolgen kann.
Der am 28.7.2008 erklärungsgemäß erlassene erstmalige Einkommensteuerbescheid für 2007 wurde bestandskräftig. Nachdem die evangelische Kirche im Rheinland für die Jahre 2003 bis 2006 - nicht aber für das Jahr 2007 - geänderte Lohnsteuerbescheinigungen erstellt hatte, die um Beträge zwischen 664 € und 925 € höhere Bruttoarbeitslöhne des Klägers auswiesen, ergingen unter dem 13.10.2008 geänderte Einkommensteuerbescheide für diese Jahre, die die Kläger mit Einsprüchen angriffen. Für das Streitjahr erging am 13.2.2009 ein nach § 165 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) zu Gunsten des Klägers geänderter Einkommensteuerbescheid, dem eine Änderung der gesetzlichen Regelung über die Entfernungspauschale zugrunde lag.
Am 7.9.2009 legten die nunmehr fachkundig vertretenen Kläger Einspruch gegen den mittlerweile ergangenen Einkommensteuerbescheid für 2008 ein und beantragten ferner die Einkommensteuerfestsetzungen für 2004-2007 zu ändern. Damals wurde für das Jahr 2007 eine Minderung des Bruttoarbeitslohns um 3.974,16 € erstrebt. Ein erneuter Änderungsantrag wurde von den Vertretern des Klägers für die Einkommensteuer 2007 bis 2010 am 29.12.2011 gestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Ergebnis der Abstimmung zwischen der OFD Rheinland und der evangelischen Kirche über die Höhe der für die Pfarrer-Dienstwohnungen anzusetzenden Mietwerte „u. a. am” 14.2 und 8.8.2011 innerdienstlich mitgeteilt worden sei. Nach Klärung der Höhe des Sachbezugs aus der Wohnungsüberlassung ergingen schließlich am 5.2.2014 geänderte Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2003 bis 2006 und 2008, die zu Minderungen des Bruttoarbeitslohns des Klägers um Beträge zwischen 4.671 € (2003) und 5.932 € (2006) und zugleich zur Erledigung der noch anhängigen Einspruchsverfahren führten.
Den auf die Änderung der Einkommensteuerfestsetzung für 2007 gerichteten Antrag des Klägers lehnte das Finanzamt mit Bescheid vom 24.3.2014 ab. Zur Begründung führte es aus, dass eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht erfolgen könne. „Eine neue Tatsache"…liege nicht vor, „da die neue Tatsache zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Änderung durch die Rechtsbehelfe (Eingang 13.10.2008) gegen die Jahre 2003 bis 2006, sowie 2008 und 2009 bereits bekannt” gewesen sei. Ein „Antrag auf Änderung gegen einen bereits bestandskräftigen Bescheid” sei nicht zulässig.
Den hiergegen fristgerecht erhobenen Einspruch wies das Finanzamt mit der hier wegen der Einzelheiten ihrer Begründung in Bezug genommenen Einspruchsentscheidung vom 13.4.2015 als unbegründet zurück. Es stellte unter anderem darauf ab, dass eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO deshalb nicht durchgeführt werden könne, weil die Kläger ein grobes Verschulden am Bekanntwerden neuer Tatsachen treffe. Den Klägern seien bereits bei Erhalt des Änderungsbescheides vom 13.2.2009 die dem Änderungsantrag zu Grunde liegenden Tatsachen bekannt gewesen. Daher sei es Ihnen möglich und zumutbar gewesen gegen die geänderte Einkommensteuerfestsetzung 2007 rechtzeitig Einspruch einzulegen.
Mit der Klage machen die Kläger geltend, dass die Voraussetzungen für eine Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorlägen. Die von ihnen erstrebte Minderung des Bruttoarbeitslohns haben Sie durch der Klageschrift beigefügte tabellarische Darstellungen, die auch in der vom Finanzamt vorgelegten Sonderakte abgeheftet sind und auf die verwiesen wird, sachlich und rechnerisch erläutert.
Sie beantragen sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 24.3.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13.4.2015 zu verpflichten, den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 13.2.2009 dahingehend zu ändern, dass der Bruttoarbeitslohn des Klägers um 4.006,72 € ni...