Entscheidungsstichwort (Thema)
Befriedigungsfiktion gem. § 114a ZVG als Teil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage – Tochtergesellschaft des Grundpfandgläubigers als Meistbietender
Leitsatz (redaktionell)
Die beim zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten eintretende Befriedigungsfiktion nach § 114a ZVG ist bei dem Grundstückserwerb des Meistbietenden zusätzlicher Bestandteil der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage, wenn der Meistbietende als hundertprozentiges Tochterunternehmen des Grundpfandgläubigers ein vom Berechtigten abhängiges Unternehmen ist.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 2 Nr. 4; ZVG §§ 74a, 114a, 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2007
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist eine nachträgliche Erhöhung der Grunderwerbsteuer um f EUR (=a EUR x 3,5%).
Die Klägerin blieb im Versteigerungstermin (Amtsgericht Z-Stadt) am .2007 mit einem zu zahlenden Betrag in Höhe von x EUR Meistbietende (Blatt 171 der ZV-Akte). Das Grundstück Z-Straße in Z-Stadt (324 qm) wurde ihr mit Beschluss des Amtsgerichts Z-Stadt vom .2007 zugeschlagen (Blatt 182 der ZV-Akte).
Aufgrund dieses Erwerbsvorgangs setzt der Beklagte mit Bescheid vom 2007 gegen die Klägerin Grunderwerbsteuer in Höhe von y EUR (Bemessungsgrundlage x EUR) fest.
Im Jahr 2009 informierte das Finanzamt Y-Stadt den Beklagten in einer Kontrollmitteilung für Zwecke der Grunderwerbsteuer darüber, dass die A LLC mit Sitz in USA, die hundertprozentige Muttergesellschaft der Klägerin, mehrere Darlehen von der W AG für z. EUR erworben habe. Die W AG werde bei den Grundstücken, die betroffen seien, im Grundbuch weiterhin als Grundpfandrechtsgläubigerin geführt, da das Grundbuch nicht bereinigt worden sei. Die entsprechend belasteten Grundstücke würden häufig versteigert werden. Die Tochtergesellschaften der A LLC erhielten häufig den Zuschlag. Die Amtsgerichte würden in den Zuschlagbeschlüssen auch regelmäßig darauf hinweisen, dass die Meistbietende keine Ersteherin im Sinne des Zwangsversteigerungsgesetzes sei. Dem sei aber nicht so. Es sei anfänglich in mehreren Fällen die Steuerfestsetzung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert worden und die Differenz zu 7/10 des Verkehrswertes als zusätzliche Bemessungsgrundlage erfasst worden. Nachdem man gegen diese Änderungen keine Klagen erhoben habe, seien alle weiteren Fälle korrigiert worden.
Der Beklagte errechnete – nachdem die Sachbearbeiterin telefonisch die Höhe des festgestellten Verkehrswertes des Grundstücks Z-Straße beim Amtsgericht erfragt hatte (vgl. Vermerk vom .2009, Blatt 16 der Grunderwerbsteuerakte)–, dass das Meistgebot (x EUR) um a EUR unter 7/10 des festgestellten Verkehrswertes (7/10 vom b = c EUR) gelegen habe.
Außerdem druckte die Sachbearbeiterin am .2009 einen Grundbuchauszug aus, aus dem ersichtlich war, dass für die W AG zu Lasten des versteigerten Grundstücks in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nummer 4 eine Grundschuld eingetragen war. Die Grundschuld wurde im Jahr 2005 an die B GmbH, abgetreten (vgl. Grundbuchauszug vom .2007 Blatt 16 der GrESt-Akte).
Wie sich aus der beigezogenen Zwangsversteigerungsakte ergibt, betrieb die B GmbH wegen der dinglichen Forderungen aus der Grundschuld (Grundschuldkapital: g EUR) die Zwangsversteigerung (vgl. Blatt 1 der ZVG-Akte). Der Verkehrswert des Grundstücks Z-Straße wurde nach § 74 a ZVG mit Beschluss des Amtsgerichts Z-Stadt vom .2005 (Blatt 88 der ZV-Akte) auf b EUR festgesetzt. Nach Versteigerung des Grundstücks erklärte sich die B GmbH in Höhe der ihr aus dem Meistgebot zustehenden Beträge für befriedigt (Erklärung vom .2007; Blatt 203 der ZV-Akte). Auf Ersuch des Zwangsversteigerungsgerichts an das Grundbuchamt (vgl. Blatt 221 der ZV-Akte) wurde die Grundschuld in Abt. III laufende Nr. 4 gelöscht. In dem Ersuch heißt es:"§ 114a ZVG ist nicht anwendbar.”
Nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin (vgl. Schreiben vom .2009, Blatt 5 der GA) hatte ihre Muttergesellschaft, die A LLC, die mit der Grundschuld besicherte Darlehensforderung von der W AG erworben. Die Grundschulden seien von der W AG an die B GmbH abgetreten und dann von B GmbH treuhänderisch für die A LLC verwaltet worden. Die B GmbH sei wie die Klägerin eine 100% Tochtergesellschaft der A LLC. Die W AG sei mittelbar zu 33% an der A LLC beteiligt und damit mittelbar auch an der Klägerin und der B GmbH.
Am 20.05.2009 erließ der Beklagte einen nach § 173 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid und erhöhte die Grunderwerbsteuer um f EUR auf e EUR. Die Bemessungsgrundlage wurde um a EUR erhöht.
Hiergegen legte die Klägerin am 18.06.2009 Einspruch ein, den sie zunächst nicht weiter begründete.
Mit Einspruchsentscheidung vom 20.08.2009 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit ihrer Klage vom 02.09.2010 (Eingang beim Finanzamt) trägt die Klägerin vor:
Die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 AO lägen im Streitfall n...