Entscheidungsstichwort (Thema)
Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft enthält nicht die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Zustellers
Leitsatz (redaktionell)
Eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft enthält nicht die Unterschrift des die Zustellung vollziehenden Zustellers, wenn die Zustellungsurkunde keinen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug, der charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist, enthält.
Normenkette
AO § 122 Abs. 5, § 284 Abs. 1 S. 1, Abs. 6 S. 1, Abs. 8, 9 S. 1 Nr. 1; VwZG § 3 Abs. 2; ZPO § 182 Abs. 2 Nr. 8, § 882h Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Antrags auf Anordnung der Haft nach § 284 Abs. 8 der Abgabenordnung (AO) und einer Anordnung der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis gemäß § 284 Abs. 9 AO. Streitig ist insbesondere, ob dem Kläger die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft ordnungsgemäß bekannt gegeben worden ist.
Der Kläger lebte zunächst unstreitig unter der angegebenen Anschrift. Nach den Daten der Meldebehörde verzog der Kläger zum 01.03.2017. Mit Schreiben vom 05.04.2017 teilte der Kläger auch dem Beklagten mit, dass er nunmehr unter der neuen Anschrift wohne.
Der Beklagte ging jedoch weiterhin davon aus, dass der Kläger unter der alten Anschrift lebte.
Da der Kläger erhebliche Steuerrückstände hatte, versuchten verschiedene Vollziehungsbeamte mehrfach erfolglos den Kläger persönlich unter einer der beiden Anschriften anzutreffen, um die Rückstände beizutreiben. Nach einem Vermerk des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung vom 05.04.2017 habe es unter der vom Kläger angegebenen 2. Anschrift ein Klingelschild mit dem Namen des Klägers gegeben. Diverse Mieter, Nachbarn sowie der Hausmeister des Gebäudes hätten den Beamten mitgeteilt, dass in der vermeintlichen Wohnung des Klägers niemand eingezogen sei und es sich um leer stehende Büroräume handele. Von außen sei erkennbar gewesen, dass ein ”Zu-Vermieten-Plakat“ hinter den ungeputzten Fenstern gehangen habe und es seien keinerlei Verdunkelungsmöglichkeiten vorhanden gewesen. Der Vollziehungsbeamte beobachtete anlässlich eines Vollstreckungsversuchs am 18.05.2017 unter der 1. Anschrift, dass ein weißer Porsche in die zu dem Haus gehörende Garage eingefahren sei. Zudem stellte der Vollziehungsbeamte bei dieser Gelegenheit fest, dass das untere Klingelschild an der Eingangstür des Hauses nicht beschriftet gewesen sei, das zweite Klingelschild sei mit den Namen H und D beschriftet gewesen. An der Seite sei ein Briefkasten vorhanden gewesen, der mit dem Namen ”H UG“ beschriftet gewesen sei.
Nach Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 23.05.2017 war auf den Kläger kein Fahrzeug zugelassen, wobei etwaige Zulassungen auf Firmen und Selbständige nicht berücksichtigt wurden.
Am 18.06.2018 hatte der Kläger beim Beklagten Steuerrückstände. Mit Verfügung vom 27.06.2018 ordnete der Beklagte wegen dieser Rückstände gegenüber dem Kläger die Abgabe der Vermögensauskunft gemäß § 284 Abs. 1 Satz 1 AO an und forderte ihn nochmals auf, die Rückstände zu begleichen. Als Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wurde der 07.08.2018 bestimmt. Diese Verfügung mitsamt der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft versandte der Beklagte per Zustellungsurkunde (ZU) an die 1. Anschrift. Die Zustellerin machte in der ZU die Angabe, dass sie versucht habe, das Schreiben zu übergeben. Weil die Übergabe des Schriftstücks nicht möglich gewesen sei, sei das Schriftstück in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt worden (Ziffern 9-10.2 der ZU). Als Tag der Zustellung wurde der 02.07.2018 vermerkt. Unter der Ziffer 13.3 der ZU ”Unterschrift des Zustellers“ befindet sich ein ausladend geschwungener Bogen. In Ziffer 13.5 der ZU wird gestempelt als Name der Zustellerin ”I“ angegeben.
Am 17.07.2018 wurde dem Beklagten die per ZU versandte Ladung zusammen mit dem zuvor von ihm versandten Vordruck zur Vermögensauskunft zurückübersandt. Der Briefumschlag war geöffnet worden, die Anschrift des Klägers auf dem Umschlag war durchgestrichen und außen auf dem Umschlag war handschriftlich vermerkt worden ”unbekannt verzogen“.
Zu dem am 07.08.2018 anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschien der Kläger ohne Angabe von Gründen nicht.
Der Beklagte ersuchte daraufhin mit Schreiben vom 07.08.2018 das Amtsgericht, für den Kläger Erzwingungshaft nach § 284 Abs. 8 AO anzuordnen. Zugleich ordnete der Beklagte gemäß § 284 Abs. 9 AO, § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) an, dass der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden sollte. Als Grund für die Eintragung gab der Beklagte dabei an, dass der Kläger seiner Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sei.
Das Amtsgericht erließ mit Datum vom 15.08.2018 einen Haftbefehl. Dieser Haftbefehl ist - nach erfolgloser sofortiger Beschwerde des Klägers - weiterhin in Vollzug.
Mit Schreiben vom 06.09.2018 legte der Kläger Einsprüc...