Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.12.1997; Aktenzeichen V R 15/97)

 

Tatbestand

Streitig ist der Umfang des Vorsteuerabzugs aus der Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses.

Der Kläger erwarb aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 24.01.1989 von der Firma A. ein näher bezeichnetes Grundstück mit einem noch zu errichtenden Gebäude mit zwei Ladenlokalen und einem Selbstbedienungsmarkt im Erdgeschoß, Büroräumen im Obergeschoß sowie fünf Wohnungen im Dachgeschoß. Das Gebäude sollte bis zum 01.11.1989 bezugsfertig erstellt sein. Mit diesem Vertrag verpflichtete sich A. zugleich, für die Erstvermietung des gesamten Kaufobjektes bis zum 01.11.1989 zu sorgen. Weiterhin enthält §. 5 des Kaufvertrages folgende Verpflichtung der A. als Verkäufer:

„Sollte der Verkäufer bis zu diesem Zeitpunkt nicht für das gesamte Kaufobjekt Mietverträge mit den unter § 4 bezeichneten Mindestanforderungen vermittelt haben, so ist er verpflichtet, die vorstehend bezeichneten Nettomietzinserträge, deren jeweilige Höhe sich aus dem beiliegenden Mietspiegel ergibt, für die zu diesem Zeitpunkt nicht vermieteten Räumlichkeiten an den Käufer zu zahlen und zwar so lange, bis die betreffenden Räume gemäß § 4 dieser Urkunde vermietet sind und die jeweils 1. Mietzahlung erfolgt ist.”

Vereinbarungen hinsichtlich einer etwaigen Nutzungsmöglichkeit der nicht vermieteten Räumlichkeiten durch A. enthält der Kaufvertrag nicht.

A., war es nicht möglich, für die am 01.11.1989 fertiggestellten Büroräume im Obergeschoß, die insgesamt eine Fläche von 496,85 qm aufwiesen, Mieter zu den mit dem Kläger vereinbarten Konditionen zu finden. … erteilte dem Kläger daher unter Hinweis auf den notariellen Vertrag vom 24.01.1989 monatliche Gutschriften, die folgende Formulierung enthielten:

„… gemäß notarieller Vereinbarung nehmen wir für den Mietmonat … folgende Abrechnung vor: Büroflächen I. Obergeschoß laufende Positionen 6–11 Gesamtmietpreis 5.962,00 DM zzgl. 14 % MwSt 834,68 DM Gesamt 6.796,68 DM …”

Am 14.01.1991 wurde die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau des 1. Obergeschosses in Wohnraum beantragt; die entsprechenden Umbauarbeiten begannen im Februar 1991.

Am 27.05.1991 schlossen der Kläger und A. eine notarielle Zusatzvereinbarung zum notariellen Kaufvertrag vom 24.01.1989. Hiermit verpflichtete sich A., das 1. Obergeschoß bis zum 15.06.1991 auf eigene Kosten zu Wohnungen umzubauen. Weiterhin wurde niedergelegt, daß A. aufgrund des notariellen Vertrages vom 24.01.1989 bis zur Fertigstellung und Vermietung aller Wohnungen zur Mietzahlung für das 1. Obergeschoß verpflichtet sei. Diese Verpflichtung erlösche erst nach Übergabe aller Wohnungen an den Kläger. Bis zu diesem Zeitpunkt stünden A. jedoch eventuell gezahlte wohnwirtschaftliche Mieten zu. Die Übergabe der Wohnungen an den Kläger habe zu erfolgen, sobald sämtliche Wohnungen nach vollständiger Fertigstellung vermietet seien. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den dem Gericht in Kopie vorliegenden Änderungs- und Grundstücksübertragungsvertrag vom 27.05.1991 Bezug genommen.

Seit dem 01.06.1991 werden die zu 7 Wohnungen umgebauten Räume des Obergeschosses umsatzsteuerfrei zu Wohnzwecken vermietet. Die Übergabe der vermieteten Wohnungen an den Kläger erfolgte zum 01.01.1992.

Mit seiner am 05.03.1991 beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuerjahreserklärung für das Jahr 1989. der der Beklagte zunächst zustimmte, erklärte der Kläger unter Berücksichtigung von Vorsteuern in Höhe von 523.401,53 DM einen Umsatzsteuererstattungsanspruch in Höhe von 491.478,50 DM.

Anläßlich einer im Jahr 1991 durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, daß die auf die Herstellung des Obergeschosses entfallenden Umsatzsteuerbeträge nicht als Vorsteuer abziehbar seien. Die erstmalige Verwendung des Obergeschosses sei durch die umsatzsteuerfreie Vermietung zu Wohnzwecken erfolgt. Die Zahlungen der A. stellten kein Entgelt für eine steuerbare Leistung des Klägers dar. A. sei unabhängig von einer tatsächlich erfolgten Nutzung des Obergeschosses bereits aufgrund des notariellen Vertrages vom 28.04.1989 zur Zahlung des Nettomietzinsertrages verpflichtet gewesen.

Der Beklagte folgte der Auffassung des Umsatzsteuersonderprüfers und ließ die auf die Errichtung des Obergeschosses entfallenden anteiligen Vorsteuerbeträge in Höhe von 28,51 % der gesamten Vorsteuern von 576.832,36 DM, mithin 164.454,90 DM, nicht zum Vorsteuerabzug zu. Unter Berücksichtigung der übrigen Feststellungen der Umsatzsteuersonderprüfung wurde die Umsatzsteuer für 1989 nach Abzug eines Vorsteuerbetrages von insgesamt 303.426,09 DM mit geändertem Bescheid vom 09.01.1992 auf ./. 271.503,00 DM festgesetzt.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit seinem Einspruch vom 21.01.1992. Zur Begründung trug er vor, daß zwischen A. und ihm, dem Kläger, ein Mietverhältnis zustande gekommen sei. Aus diesem Grunde sei in den monatlichen Abrechnungen ausdrücklich das Wort „Miete” erwähnt worden. Es könne richtig sein, daß A. die Räume tatsächlich nicht ...

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