Entscheidungsstichwort (Thema)
Nicht umsatzsteuerbare echte Zuschüsse – Leistungsaustauschverhältnis – Unmittelbare Vergabe aufgrund eines Haushaltstitels – Erforderlichkeit eines Bewilligungsbescheides oder sonstigen Rechtsverhältnisses
Leitsatz (redaktionell)
Die bloße Etatisierung von Mitteln im Haushalt der Landeskirchensynode, die sodann ohne Bewilligungsbescheid und ohne Begründung eines schuld-, gesellschafts- oder satzungsrechtlichen Rechtsverhältnisses an eine kirchlichen Zwecken dienende Mediengesellschaft vergeben werden, reicht für die Annahme eines zur Umsatzsteuerbarkeit von Zuschüssen führenden Leistungsaustauschverhältnisses nicht aus (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl 2009 II S. 397).
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, UStAE Abschn. 10.2 Abs. 8
Tatbestand
Es geht darum, ob und ggf. inwieweit Zahlungen der Landeskirche an die Rechtsvorgängerin der Klägerin und an die Klägerin umsatzsteuerpflichtig sind. Die Klägerin wurde im Jahr 2004 im Wege des Formwechsels errichtet. Die Zahlungen beliefen sich auf:
2003 2004 2006
Das Finanzamt bewertete diese Zahlungen als Leistungsentgelte und berechnete hierfür mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % Umsatzsteuern.
Um diese Beträge änderte das Finanzamt ursprüngliche Veranlagungen nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) und setzte so mit Bescheid vom 21.7.2009 die Umsatzsteuer für 2003 auf xx € und mit Bescheiden jeweils vom 16.9.2009 die Umsatzsteuer für 2004 auf xx € und für 2006 auf xx € fest.
Gesellschafter der Klägerin sind die Landeskirche, zahlreiche Kirchenkreise und Weitere . Gegenstand der Klägerin ist nach dem Gesellschaftsvertrag die Verkündigung des Evangeliums in der Öffentlichkeit. Dieser Zweck wird einerseits durch den Betrieb eines Aus- und Fortbildungsinstituts erfüllt. Andererseits verwirklicht die Klägerin kirchliche Zwecke unter Beachtung der publizistischen Grundsätze der Kirche in Deutschland durch die Herstellung, Verbreitung und Auswertung von Medienprodukten in den Bereichen Medien, Öffentlichkeitsarbeit und Journalismus. Die Geschäftsfelder waren in den streitigen Veranlagungszeiträumen Redaktion und Verlag, Aus- und Fortbildung, Mediathek und Geschenkeshop sowie Ton- und Fernsehstudio.
Die Klägerin erhielt die oben aufgeführten Zahlungen als Zuschüsse – und zwar ausschließlich auf der Grundlage der jährlichen Haushaltsbeschlüsse der Landessynode. Die Entscheidung, ob und wann und in welcher Höhe der Zuschuss gewährt wird, liegt im alleinigen Ermessen der Landessynode. Es gibt weder eine vertragliche Vereinbarung über die Gewährung der Zuschüsse, noch gibt es Bewilligungsbescheide oder dergleichen, aus dem sich ein Anspruch der Klägerin bzw. eine entsprechende Zahlungsverpflichtung der Landeskirche herleiten ließe. Die Gewährung der Zuschüsse erfolgte zudem ohne jegliche Nebenbestimmungen und ohne konkrete Zweckbindung. Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, die Verwendung der Zuschüsse gegenüber der Landeskirche nachzuweisen. Sie ist in der Verwendung der Zuschüsse im Rahmen ihrer kirchlichen bzw. gemeinnützigen Zwecke frei. Hinsichtlich der Höhe der Zuschüsse besteht kein Zusammenhang mit Defiziten bestimmter Tätigkeitsbereiche oder Ansätzen im Wirtschaftsplan der Klägerin.
Die Beteiligten vertraten bis 2009 übereinstimmend der Auffassung, es handele sich bei den streitigen Zahlungen um echte nicht steuerbare Zuschüsse. Das Finanzamt änderte dann seine Sichtweise mit Blick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.11.2008 (V R 8/07, Bundessteuerblatt – BStBl – II 2009, 397). Das Finanzministerium des Landes Nordrhein – Westfalen bestätigte dies mit folgenden Erwägungen:
„… Der Übertragung dieser Grundsätze (gemeint sind die des Urteils des BFH vom 27.11.2008 (V R 8/07, a.a.O.) auf den Fall der Klägerin vermag ich nach Prüfung nicht zu beanstanden.
Zwar bestehen zu dem Urteilsfall Unterschiede. So sind die Zuwendungen einem gemeinnützigen Verein als Organträger einer nicht gemeinnützigen GmbH zugeflossen. Der Leistungsinhalt ist in den Erläuterungen zum Haushaltsplan und in dem Gesellschaftsvertrag der Klägerin gegenüber dem Sachverhalt des BFH-Urteils auch weniger konkret beschrieben. Ferner gibt es keinen förmlichen Bewilligungsbescheid. Die Unterschiede sind zu dem Fall der Klägerin jedoch nicht tragend für die Entscheidung des BFH gewesen.
Entscheidend ist vielmehr, dass dem Haushaltsbeschluss mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, dass die bewilligten Mittel für Mediendienstleistungen der Klägerin entrichtet werden und die Zweckbestimmung der Klägerin konkret auf die Wahrnehmung der publizistischen Aufgaben der Landeskirche ausgerichtet ist. Dies genügt, um einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Zuwendung herzustellen.
Aus den Haushaltsbeschlüssen und aus dem Wortlaut des Haushaltsansatzes zugunsten der Klägerin hat die Betriebsprüfung zu Recht geschlossen, dass eine innere Verknüpfung zwischen der Leistung des Medienverbands und den Zuschüssen der Kirche bes...