Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung von Steuerschulden bei der Erbschaftsteuer bei verschwiegenem Auslandsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Vom Erblasser herrührende persönliche Steuerschulden können mangels wirtschaftlicher Belastung zum Todestag des Erblassers als maßgebendem Stichtag nicht als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden, wenn sie im Zusammenhang mit verschwiegenem Auslandsvermögen (Luxemburg) stehen und der Erbe die Finanzbehörde nicht in zeitlicher Nähe zu dem Stichtag über die Existenz dieses Vermögens unterrichtet. Eine zeitliche Spanne von 2 Jahren reicht hierfür jedenfalls nicht aus.
Normenkette
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 10 Abs. 5 Nr. 1, § 11
Tatbestand
Der Kläger (Kl) ist aufgrund notariellen Testaments alleiniger Erbe seines am…verstorbenen Vaters geworden. Das Testament enthielt keinen Hinweis auf Auslandsvermögen des Vaters. Der Erbschein wurde dem Kl am…erteilt.
Am 09.07.1997 reichte der Kl eine Erbschaftsteuererklärung bei dem seinerzeit zuständigen Finanzamt ein, aus der sich für ihn kein steuerpflichtiger Erwerb und kein Anhaltspunkt für in Luxemburg vorhandenes Auslandsvermögen ergab.
Mit Schreiben vom 27.01.1999 zeigte der Kl dem Finanzamt an, dass sein Vater noch über Wertpapiervermögen in Höhe von ca. 856.507 DM bei Luxemburger Banken verfügt habe, das in der Erbschaftsteuererklärung noch nicht angegeben worden sei.
Mit Bescheid vom 03.05.1999 setzte der Beklagte (Bekl), der die Amtsgeschäfte des Finanzamts übernommen hatte, dem Kl gegenüber die Erbschaftsteuer auf 52.668 DM fest. Dabei ging er von einem steuerlichen Erwerb von 878.847 DM aus und berücksichtigte das bei den Luxemburger Banken befindliche Wertpapiervermögen mit 856.507 DM. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Schreiben vom 03.05.1999, das am 06.05.1999 beim Bekl einging, teilte der Kl mit, dass sich der Wert des Wertpapiervermögens bei den Luxemburger Banken zuzüglich eines Giro- und eines Sparkontos bei diesen Banken auf insgesamt 882.342,43 DM belaufen habe.
Mit Bescheiden vom 27.09.1999 und 30.03.2000 setzte der Bekl dem Kl gegenüber unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Erbschaftsteuer unter Anpassung der Werte des Luxemburger Vermögens und geänderter Grundbesitzwerte abweichend fest.
Mit Bescheid vom 05.06.2000 setzte der Bekl dem Kl gegenüber die Erbschaftsteuer auf 55.800 DM fest. Dabei berücksichtigte er unter Übernahme der letzten Grundbesitzwerte den Wert des in Luxemburg befindlichen Vermögens nach den Ermittlungen des Steuerfahndung mit einem zusätzlichen Mehrbetrag von 3.975 DM. Den Vorbehalt der Nachprüfung hob der Bekl zugleich auf.
Keiner der Bescheide wurde angefochten.
Mit Schreiben vom 05.04.2001 beantragte der Kl beim Bekl die den erbschaftsteuerlichen Erwerb mindernde Berücksichtigung weiterer Einkommen- und Vermögensteuerschulden sowie Hinterziehungszinsen in Höhe von zusammen 61.295,42 DM. Diese Steuern seien aufgrund der Steuerhinterziehung seines Vaters vom zuständigen Veranlagungsbezirk festgesetzt worden.
Mit Schreiben vom 03.05.2001 lehnte der Bekl die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids ab, da die Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten nur dann zu berücksichtigen seien, wenn sie rechtlich bestünden und den Erben wirtschaftlich belasteten. Eine wirtschaftliche Belastung scheide aus, wenn bei objektiver Würdigung davon ausgegangen werden könne, dass der Gläubiger seine Forderung nicht geltend mache. Bezogen auf den hier maßgebenden Stichtag, den Todestag des Erblassers, sei nicht mit einer Erfassung des Luxemburger Vermögens zu rechnen gewesen. Daran habe sich auch durch den Erbfall nichts geändert, da die Erbschaftsteuererklärung keinen Hinweis auf das in Luxemburg befindliche Vermögen enthalten habe. Eine zeitnahe Unterrichtung der Finanzbehörden über das Luxemburger Vermögen, die auf den Todestag zurückbezogen werden könne, habe auch nicht stattgefunden.
Mit Schreiben seiner derzeitigen Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2001 beantragte der Kl erneut eine Änderung des Erbschaftsteuerbescheids unter Berücksichtigung der Steuerschulden und Hinterziehungszinsen. Dazu führte er aus, das BFH-Urteil vom 24.03.1999, II R 34/97, sei hier nicht einschlägig, da es in dem vom BFH entschiedenen Fall um den Abzug von Einkommen- und Vermögensteuer gegangen sei, die nach dem Gesetz über die strafbefreiende Erklärung von Einkünften aus Kapitalvermögen und von Kapitalvermögen gar nicht festzusetzen gewesen sei und schon deshalb keine wirtschaftliche Belastung dargestellt habe. Vielmehr sei das streitbefangene Vermögen nach dem Einkommensteuergesetz besteuert worden, so dass mit ihm zusammenhängende Schulden und Lasten abzugsfähig sein müssten. Insoweit werde auf den Erlass des FinMin NRW vom 08.01.1999 und den Kommentar von Kapp/Ebeling, Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, § 10 Rz. 84, verwiesen.
Mit Verfügung vom 30.10.2001 lehnte der Bekl erneut die Änderung des Erbschaftsteuerbescheids ab.
Den dagegen mit dem Antragsschreiben vom 20.09.2001 begründeten ...