Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzug von Steuerschulden des Erblassers bei der Erbschaftsteuer

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Abzug bereits von der Vollziehung ausgesetzter Steuerschulden des Erblassers bei der Erbschaftsteuer ist ausgeschlossen, weil es insoweit an der wirtschaftlichen Belastung fehlt.

 

Normenkette

ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; BGB § 1922 Abs. 1; AO § 45

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 13.08.2008; Aktenzeichen II B 29/07)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Strittig ist nur noch, ob Einkommensteuer- und katholische Kirchensteuerschulden des Erblassers nur in der materiell-rechtlich zutreffenden Höhe als Nachlassverbindlichkeit vom Erwerb abgezogen werden können

I.

Am 17.11.2000 verstarb Herr P (Erblasser), zuletzt wohnhaft xxxxx.

Durch notariellen Erbvertrag vom 15.1.1993 (Bl. 68 Finanzamts-Akte) haben der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau nach dem Letztversterbenden von ihnen die Ehegatten H und G Ml als ihre Erben je zur Hälfte eingesetzt. Als Ersatzerben jedes eingesetzten Erben wurden deren 3 Kinder bestimmt (M, B und H).

Die Miterbin, Frau G M, wurde zum Testamentsvollstrecker über den Nachlass bestellt (Bl. 4 Finanzamts-Akte), der im Wesentlichen aus Bankguthaben, Wertpapieren und Grundbesitz (Landhaus) bestand.

Herr H M schlug mit Vereinbarung vom 10.1.2001 sein Erbrecht zu Gunsten seiner 3 Kinder gegen eine Abfindung (lebenslanges Nießbrauchsrecht am 1/6-Miteigentumsanteil an der bei der Erbengemeinschaft verbleibenden Eigentumswohnung) aus. Die vorgesehenen Ersatzerben M, B und H wurden damit Miterwerben zu je 1/6.

Die Erbschaftsteuererklärung ging am 20.12.2001 beim Beklagten (Finanzamt) ein.

Nachdem die Höhe der jeweiligen Vermächtnisse und die Nachlassverbindlichkeiten aus den Umbaumaßnahmen wegen der Aufteilung des Nachlassgrundstückes feststanden, setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom 19.3.2004 die Erbschaftsteuer bei Frau G M auf 63.480 DM (= 32.456,81 EUR) und bei den Miterben M, B und H jeweils auf 11.101 DM (= 5.675,85 EUR) fest (Bl. 3 ff/Bd. II). Von den geltend gemachten Steuerschulden (Einkommensteuer 1998 und katholische Kirchensteuer 1998) des Erblassers erkannte der Beklagte nur die tatsächlich bezahlten Steuern an.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Miterben mit Schreiben 14.4.2003 Einspruch, der u.a. damit begründet wurde, dass aufgrund des im Erbschaftsteuerrecht geltenden Stichtagsprinzips die Steuerschulden des Erblassers in der am Todestag festgesetzten Höhe zu berücksichtigen seien. Die Erben schuldeten am Stichtag den festgesetzten Steuerbetrag für 1998 in Höhe von 68.253 DM aus dem Einkommensteuerbescheid für 1998 vom 2.12.1999 und Kirchensteuerbescheid vom 25.1.2000 für 1998 in Höhe von 5.175,60 DM. Dass die Vollziehung auf den Einspruch des Erblassers und seiner Ehefrau am 13.1.2000 in Höhe von 68.253,22 DM ausgesetzt worden sei, sowie das Katholische Kirchensteueramt am 2.2.2000 die Kirchensteuer 1998 in Höhe von 5.175,60 DM gestundet habe und das Wohnsitzfinanzamt B mit Bescheid vom 22.8.2001 den Einspruch des Erblassers stattgegeben habe, sei unerheblich.

Auf Anfrage teilte das für die Einkommensteuer des Erblassers zuständige Wohnsitzfinanzamt dem Beklagten mit, dass vor dem Bewertungsstichtag die Entscheidung über die Stattgabe des Einspruchs des vom Erblasser am 20.12.1999 eingelegten Einspruchs bereits gefallen war und dies auch Frau G M bereits vorab telefonisch mitgeteilt worden war (Bl. 50 Finanzamts-Akte, Bd. II).

Der Einspruch blieb erfolglos (s. Einspruchsentscheidung vom 13.2.2004).

Lediglich aus anderen unstreitigen Gründen wurde die Erbschaftsteuer bei Frau G M auf 63.273 DM (= 32.350,97 EUR) und ihren 3 Kinder auf jeweils 11.050 DM (= 3.649,78 EUR) herabgesetzt.

Mit der Klage tragen die Kläger vor, dass anstelle eines Steuererstattungsanspruchs in Höhe von 2.782 DM wegen Einkommensteuer 1998 eine Einkommensteuerschuld in Höhe von 72.916 DM anzusetzen sei. Nach dem Stichtagsprinzip sei die damals festgesetzte Einkommensteuerschuld als vom Erblasser herrührend nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 EStG anzusetzen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung der Erbschaftsteuerbescheide vom 19.3.2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 13.2.2004 die Erbschaftsteuer bei der Klägerin G M auf 27.143,42 EUR, bei den Klägerinnen M l und Br sowie dem Kläger R auf je 4.366,75 EUR herabzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Das Finanzamt beantragt

Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage ist unbegründet.

Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist insoweit auf § 105 Abs. 5 Finanzgerichtsordnung (FGO) und auf die Begründung der Einspruchsentscheidungen vom 13.2.2004, die keinen Rechtsfehler erkennen lässt und der er sich anschließt.

Ergänzend führt der Senat aus:

Ein Abzug der am Bewertungsstichtag von der Vollziehung ausgesetzten Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG entfällt.

Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG sind vom Erwerb des Erben die ...

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