Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung – Minderung des Aktivvermögens der unterhaltenen Person um Ausbildungsdarlehen der Eltern
Leitsatz (redaktionell)
Das die Geringfügigkeitsgrenze für den Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung überschreitende Aktivvermögen der unterhaltenen Person kann nicht um Verbindlichkeiten aus einem Ausbildungsdarlehen der Eltern gemindert werden, wenn über die gewährten Leistungen zur Studienfinanzierung kein steuerlich anzuerkennender Darlehensvertrag geschlossen worden ist, der – vergleichbar mit Ausbildungsdarlehen des BAFöG-Amtes oder von Kreditinstituten - Regelungen über die Höhe des Darlehens, die genaue Laufzeit, eine etwaige Verzinsung und die Rückzahlungsmodalitäten enthält.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1 Sätze 1, 4
Streitjahr(e)
2011
Tatbestand
Die Kläger machten in der Einkommensteuererklärung 2011 Unterhaltsaufwendungen für die Söhne A, geb. 24. 11. 1983, iHv von 11.400 € und B iHv 17.400 € geltend, wovon 13.338 € als abzugsfähiger Aufwand beantragt wurden. Die eigenen Einkünfte und Bezüge lagen für A bei 3.216 € und bei B bei 2.516 €.
Im Einspruchsverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid 2011 vom 24. 8. 2012, in dem Unterstützungsleistungen von 12.512 € berücksichtigt wurden, übersandten die Kläger Bescheinigungen über die Zinserträge des Sohnes A in 2011. Sie teilten mit, das Vermögen von A betrage 25.410 €, wovon 17.023,52 € Schulden abzuziehen seien. Insoweit bezogen sie sich auf ein Schreiben der Kläger aus Oktober 2008 an A mit folgendem Inhalt, das von den Klägern unterzeichnet war und den Zusatz „Zur Kenntnis genommen” mit Unterschrift des Sohnes trug:
„Lieber A,
nach langer Wartezeit hast du endlich den erwünschten Studienplatz in Medizin bekommen. Dazu gratulieren wir Dir herzlich. Wir haben uns entschlossen, Dich im Rahmen unserer finanziellen Möglichkeiten mit einer Summe von 700,00 Euro monatlich zu unterstützen. Solltest Du finanzielle Mittel benötigen, die über die genannte Summe hinausgehen, werden wir diese in Form eines Darlehens zur Verfügung stellen. Nach Abschluss Deines Studiums ist die in Anspruch genommene Darlehenssumme an uns zurückzuzahlen.”
Im August 2009 erfolgte ein weiteres Schreiben, ebenfalls mit Sichtvermerk des Sohnes, wonach der Betrag von 700 € auf 950 € ab September 2009 erhöht wurde. Die im Oktober 2008 getroffene Absprache sollte unverändert bestehen bleiben.
Zum 27. 12. 2012 erfolgte eine Aufstellung der zusätzlich durch die Kläger verausgabten Beträge für den Zeitraum Oktober 2008 bis Dezember 2011, wonach sich zum 31. 12. 2011 17.023,52 € ergaben.
Die Kläger vertraten die Ansicht, es handle sich um ein Ausbildungsdarlehen. Auch das Bafög-Amt vergebe unverzinsliche Darlehen, die während der Bildungsphase nicht getilgt werden müssten. Eine Besicherung finde nicht statt, auch eine Laufzeit werde nicht vereinbart. Zudem seien die ertragsteuerlichen Fremdvergleichsregeln substanzsteuerlich nicht anzuwenden.
Der Beklagte teilte mit, es handle sich nicht um einen steuerlich anzuerkennenden Darlehensvertrag unter nahen Angehörigen. Er kündigte an, den Einkommensteuerbescheid 2011 nach § 164 Abs. 2 AO zu ändern und die bisher angesetzten Unterhaltsaufwendungen zu streichen. Er bat um Mitteilung, ob insoweit der Einspruch zurückgenommen würde.
Mit der Einspruchsentscheidung vom 18. 3. 2014 setzte der Beklagte die Einkommensteuer 2011 auf 72.760 € herauf. Er führte aus, unstreitig habe A über Guthaben aus Geldanlagen iHv 25.410 € verfügt. Hiervon seien die geltend gemachten Schulden nicht abzugsfähig, da das Darlehen steuerlich nicht anzuerkennen sei. Die Vereinbarung entspreche nicht dem zwischen Fremden Üblichen. Der Darlehensvertrag sei unverzinslich, enthalte keine Vereinbarung über die Laufzeit, über Art und Zeit der Rückzahlung und über eine Absicherung. Studiendarlehen von Fremdanbietern enthielten Regelungen über die monatliche Auszahlungssumme mit Minimum und Maximum, die Auszahlungsdauer sei begrenzt, es gebe eine Regelung über tilgungsfreie Zeiten, die Rückzahlung mit Mindestrate und Mindesteinkommen, eine Begrenzung des Rückzahlungszeitraums, die Bereitstellung von Bürgen, den Zinssatz in Auszahlungs- und Rückzahlungsphase. Hierüber sei in der Vereinbarung zwischen den Klägern und dem Sohn nichts enthalten.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger tragen vor:
Für den Sohn B seien zu Unrecht nur Unterhaltsaufwendungen von 6.199 € angesetzt worden. Richtig seien 6.231 €. Für A seien 6.319 € anzuerkennen. Von dem eigenen Vermögen des Sohnes seien 17.023,52 € Schulden abzuziehen. Inzwischen habe der Sohn 16.844,27 € zurückgezahlt. Die Auffassung des Beklagten sei unzutreffend, da es sich um ein Studiendarlehen und kein gewöhnliches Bankdarlehen handle. Bei Studiendarlehen sei es üblich, dass sie unverzinslich, ohne feste Laufzeit, ohne feste Art und Zeit der Rückzahlung und ohne Absicherung vereinbart würden. Eine Schenkung könne nicht vorliegen, da...