rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkunftserzielungsabsicht bei Beteiligung an geschlossenem Immobilienfonds
Leitsatz (redaktionell)
Für die Indizierung des Fehlens der Einkunftserzielungsabsicht bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige sich innerhalb von fünf Jahren nach Erwerb durch Verkauf oder durch unentgeltliche Übertragung an einen Angehörigen von einer bislang lediglich Verluste abwerfenden Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds trennt.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
1994, 1995
Tatbestand
Der Kläger erwarb im Jahr 1994 einen Anteil von 100.000 DM an der B Fonds KG. Der Beklagte stellte zunächst für die Streitjahre (1994 - 1995) Verluste aus Vermietung und Verpachtung für den Kläger in Höhe von
1994 |
46.953 DM |
1995 |
35.926 DM |
Den Fondsanteil übertrug der Kläger am 16.12.1996 unentgeltlich auf einen seiner drei Söhne (DA, geb. 25. 11. 1980), wobei die Übertragung mangels vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung erst mit dessen Volljährigkeit im November 1998 wirksam wurde. Ausweislich der beigezogenen Einkommensteuerakten war der Kläger im Jahr 1996 an 14 weiteren Fonds beteiligt; im Jahr 1997 erwarb er weitere Fondsanteile hinzu.
Der Beklagte verneinte im Hinblick auf die Übertragung die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers und stellte die Einkünfte für die Streitjahre mit geänderten Feststellungsbescheiden auf 0 DM fest. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies er am 10. 3. 2004 zurück mit der Begründung, es fehle die Einkunftserzielungsabsicht des Klägers.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Der Kläger trägt vor:
Die Übertragung auf den Sohn sei im Wege einer vorgezogenen Erbauseinandersetzung auf Grund einer schwerwiegenden bedrohlichen Lebenssituation und Ehekrise Ende 1996 erfolgt. Zum Nachweis reichte der Kläger ein ärztliches Attest vom 30.12.1996 ein. In der damaligen Situation habe er den Nachlass regeln wollen. Er habe sich nach der steuerrechtlichen Behandlung der Übertragung von Fondsanteilen erkundigt; Zweifel an der Einkunftserzielungsabsicht seien nicht geäußert worden. Im Vertrauen darauf habe er seinen Nachlass geregelt.
Die Anteile seien nicht veräußert, sondern verschenkt worden. Die unentgeltliche Übertragung von Immobilien rechtfertige nicht den Schluss auf eine bedingte Verkaufsabsicht bei Erwerb. Der Entschluss zur Übertragung auf den Sohn sei erst nachträglich gefasst worden. Auch seinen anderen Kindern habe er Fondsanteile geschenkt. Sämtliche später angeschafften B Fonds Anteile befänden sich immer noch im Eigentum des Klägers. Nachdem der Kläger sich gesundheitlich erholt habe, seien weder entgeltliche noch unentgeltliche Übertragungen erfolgt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die geänderten Feststellungsbescheide 1994 - 1995 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Er trägt vor:
Der hier streitige Fonds habe dem Kläger in den Jahren 1994 und 1995 große steuerliche Verluste beschert. Nachdem keine Verluste mehr erzielt worden seien, habe er den Anteil übertragen und gleich wieder neue Anteile erworben, die die Berücksichtigung von Verlusten bewirkt hätten. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sei davon auszugehen, dass der Kläger bereits bei Erwerb eine bedingte Veräußerungsabsicht gehegt habe.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Änderungsbescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 100 Abs. 1 FGO).
Zu Recht hat der Beklagte die steuerlich zu berücksichtigenden Einkünfte des Klägers aus seiner Kommanditbeteiligung in den Streitjahren mit 0 DM berücksichtigt.
Der Kläger hat seine Absicht, mit der Kommanditbeteiligung auf Dauer positive Einkünfte zu erzielen, nicht nachgewiesen.
Bei der Ermittlung des Einkommens sind nur solche positiven oder negativen Einkünfte anzusetzen, die unter die Einkunftsarten i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 EStG fallen. Kennzeichnend für alle Einkunftsarten i.S. dieser Vorschrift ist nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. GrS vom 25. 6. 1984 GrS 4/82 BStBl II 1984,751 ff.), dass die ihnen zugrunde liegende Tätigkeit oder Vermögensnutzung der Erzielung positiver Einkünfte i.S. eines Totalüberschusses der Einnahmen über die Ausgaben (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) dient. Diese Einkunftserzielungsabsicht ist eine innere Tatsache, die anhand äußerer Indizien zu Tage treten muss. Kann die Einkunftserzielungsabsicht des Steuerpflichtigen nicht festgestellt werden, geht dies zu seinen Lasten, da er die ihm günstige Berücksichtigung von Verlusten erstrebt.
Bei Einkünften aus einem geschlossenen Immobilienfonds, die der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zuzuordnen sind (BFH vom 5. 9. 2000 IX R 33/97 BStBl II 2000,676), folgt hieraus, dass der Vermieter die Absicht haben muss, auf die Dauer der Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen; dabei bleiben Wertsteigerungen auf der Vermögensebene unberücksichtigt. Abzustellen ist auf die voraus...