Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergang des Geschäftswerts auf die Betriebsgesellschaft bei Begründung einer Betriebsaufspaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Werden einzelne Wirtschaftsgüter eines Einzelunternehmens an eine mit Beteiligung einer nahestehenden Person bargegründete GmbH zu Buchwerten veräußert, so wird trotz nachfolgender Betriebsaufspaltung durch Verpachtung des Betriebsgrundstücks und der Steuerverhaftung der wesentlichen Fremdbeteiligung nach § 17 EStG der dem Nur-Betriebsgesellschafter zugewendete Anteil an den stillen Reserven der übertragenen Wirtschaftsgüter gewinnrealisierend entnommen.
2. Bei einer derartigen Betriebsaufspaltung geht auch der Geschäftswert auf die Betriebsgesellschaft über, wenn dieser nicht ausschließlich durch das verpachtete Betriebsgrundstück verkörpert wird, dessen langfristige Nutzung gesichert ist und das Recht zur Nutzung des Firmennamens mitübertragen wurde.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 2; HGB § 22 Abs. 1
Streitjahr(e)
1997
Tatbestand
Die Klägerin war Inhaberin der Einzelfirma „M”. Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 27.08.1997 gründete sie zusammen mit ihrem Sohn „I” die „S-GmbH”. Am Stammkapital der GmbH sind die Klägerin zu 60 % und der Sohn zu 40 % beteiligt. Mit Vertrag vom 01.09.1997 veräußerte die Klägerin alle Aktiva mit Ausnahme des betrieblichen Grundbesitzes und alle Passiva der Einzelfirma an die GmbH. Gemäß § 2 des Kaufvertrages war Gegenstand des Verkaufs auch die Handelsfirma „M”. Der Kaufpreis betrug 1.508.835,38 DM und entsprach dem Buchwert der übertragenen Wirtschaftsgüter. Von den Aktiva des Einzelunternehmens laut Bilanz zum 31.08.1997 in Höhe von 1.820.653 DM entfielen auf die Grundstücke 71.389 DM. Die Verbindlichkeiten einschließlich Rückstellungen betrugen zum 31.08.1997 250.428 DM.
Bei der zurückbehaltenen Immobilie handelte es sich um eine gewerblich genutzte Fläche, die nach den Bedürfnissen des Betriebes angelegt und ausgestattet war. Auf dem Grundstück befinden sich Bürogebäude, Werkstatt, Produktionshalle, Lagerflächen, Hofanlage und Lagerhalle. Die GmbH mietete das Grundstück in einer Größe von ca. 2.500 qm von der Klägerin bis zum 31.12.2006.
Der Beklagte vertrat aufgrund der Feststellungen einer bei der Klägerin durchgeführten steuerlichen Außenprüfung die Ansicht (Bericht vom 06.11.2000), in Höhe der Beteiligungsquote des Sohnes von 40 % liege eine Entnahme vor, auf Grund deren die anteiligen stillen Reserven der beweglichen Wirtschaftsgüter in Höhe von 36.000 DM und des Firmenwertes von 180.000 DM zu versteuern seien. Auf die Berechnung in der Anlage zum BP-Bericht wird insoweit Bezug genommen. Zwischen dem Besitzunternehmen der Klägerin und der GmbH bestehe eine Betriebsaufspaltung. Die Anteile des Sohnes an der GmbH gehörten nicht zum Betriebsvermögen der Besitzgesellschaft.
Gegen den aufgrund der Betriebsprüfung geänderten Gewinnfeststellungs- und Gewerbesteuermessbescheid hat die Klägerin nach erfolglosem Einspruch Klage erhoben.
Sie trägt vor:
Der Beklagte stütze sich zu Unrecht auf das BMF-Schreiben vom 22.01.1985. Dieses betreffe Einbringungsfälle, die nicht § 20 UmwStG unterworfen seien. Vorliegend sei jedoch eine Bargründung der GmbH erfolgt. Das BMF-Schreiben gehe am Gesetz vorbei von einem quasi entnahmeähnlichen Tatbestand unter dem Aspekt der Gefährdung der Besteuerung stiller Reserven aus. Eine Entnahme ohne Entnahmehandlung gebe es jedoch nicht. Im übrigen hätten die Anteile des Sohnes zu keiner Zeit zum Betriebsvermögen der Einzelfirma gehört. Der BFH habe sich von der Auffassung des BMF distanziert. Der Geschäftswert verbleibe beim Einzelunternehmen und werde der GmbH nur für die Dauer der Pachtzeit zur Nutzung überlassen. Sowohl der originäre als auch der derivative Geschäftswert sei nicht selbständig verkehrsfähig. Er könne weder entnommen noch für sich allein veräußert werden. Auch seien keine geschäftswertbildenden Faktoren in nennenswertem Umfang auf die GmbH übergegangen. Die übergegangenen Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe im Wert von rund 1,1 Mio. DM enthielten typischerweise keine stillen Reserven. Die Maschinen im Buchwert von rd. 40.000 DM seien handelsübliche Gerätschaften ohne besonderes Know-how. Ohne die in der Immobilie verkörperten Produktionsmöglichkeiten könnte die GmbH kaum eigenständig am Wirtschaftsleben teilnehmen. Ohne das Pachtverhältnis müsste sie den Betrieb am derzeitigen Standort einstellen und nach geeigneten Produktionsflächen und -stätten suchen, was einen Investitionsaufwand von 2 Mio. bis 2,5 Mio. DM erfordere. Die Bewertung der anteiligen Entnahme des Geschäftswertes durch den Beklagten sei unzutreffend. Angesichts der nur auf zehn Jahre angelegten Nutzungsüberlassung liege der Geschäftswert allein bei der Klägerin. Die Wertermittlung durch den Beklagten verkenne, dass kein geschlossener Betrieb übergegangen sei. Auch habe der Beklagte sich nicht damit auseinander gesetzt, weshalb bei dem Sohn keine Steuerverhaftung gegeben sei. Dieser sei zu 40 % an der GmbH beteiligt; im Hin...