Entscheidungsstichwort (Thema)
Kinderbetreuungskosten: Unterbrechung der Erwerbstätigkeit für 9 Monate wegen Arbeitslosigkeit – Wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Auch im Falle der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit wegen Arbeitslosigkeit für 9 Monate besteht ein hinreichend enger wirtschaftlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den Kinderbetreuungskosten während der Zeit der Arbeitssuche und der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit, wenn eine ganztägige Betreuung des Kindes für den Fall einer Wiederaufnahme der Berufstätigkeit bei Kündigung des Betreuungsvertrags nicht sichergestellt wäre (gegen BMF-Schreiben vom 19.1.2007, BStBl I 2007,184 Rz. 24).
Normenkette
EStG § 9 Abs. 5, § 9c Abs. 1
Streitjahr(e)
2009
Tatbestand
Die Kläger machten in der Einkommensteuererklärung 2009 Kinderbetreuungskosten für das am 23. 4. 2002 geborene Kind „A” für die Zeit vom 1. 8. bis 31. 12. 2009 in Höhe von 905 EUR geltend und für das am 15. 4. 1999 geborene Kind „B” in Höhe von 987 EUR für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 7. 2009. Zur Begründung war ausgeführt „Betreuung Offener Ganztag”, bezüglich „A” : bis 31. 7. gemeinsame Betreuung bei Kind 1) und bezüglich „B” : ab 8/09 Schulwechsel.
Der Kläger war in 2009 erwerbstätig, die Klägerin erklärte keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit. Sie bezog ausweislich der beigefügten Entgeltbescheinigung der Bundesagentur für Arbeit Arbeitslosengeld nach § 117 SGB III für die Zeit vom 1. 1. bis 31. 12. 2009 in Höhe von 8.110,20 EUR. Laut Bescheinigung der Fa. „C” in „D” war die Klägerin dort im Oktober 2009 40 Stunden unentgeltlich zur Probe tätig und ab November 2009 im Rahmen einer 400 EUR-Tätigkeit angestellt.
Der Beklagte berücksichtigte die Kinderbetreuungskosten im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 22. 9. 2010 nicht mit der Begründung, es habe keine Erwerbstätigkeit der Klägerin vorgelegen.
Hiergegen legten die Kläger Einspruch ein und übersandten den Betreuungsvertrag mit der Schule. Danach entfällt der Beitrag für das zweite Kind, wenn mehrere Kinder der Familie eine Betreuung in Anspruch nehmen. Der Vertragszeitraum endet am 31. 7. 2009 und verlängert sich mangels anderweitiger Entscheidungen der Vertragspartner um ein Jahr. In begründeten Ausnahmefällen ist er vorzeitig mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des darauf folgenden Monats kündbar; es liegt im Ermessen der Schule einer vorzeitigen Vertragsauflösung zuzustimmen. Eine außerordentliche Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund, insbesondere einer schwerwiegenden Vertragsverletzung möglich.
Die Kläger trugen vor, die befristete Beschäftigung der Klägerin sei nach 2008 nicht verlängert worden. Zwingende Voraussetzung für den Antrag auf Arbeitslosengeld I sei, dass man sich dem Arbeitsmarkt für mindestens 15 Wochenstunden zur Verfügung stelle. Sie habe auch regelmäßig bei der Agentur für Arbeit vorgesprochen und eigene Bewerbungsnachweise beigebracht. Dies sei nur möglich gewesen, weil ihr für den jüngsten Sohn „A” ein Betreuungsplatz im Offenen Ganztag der Schule zur Verfügung gestanden habe. Dadurch habe sie ab 1. 10. 2009 zunächst zur Probe und dann auf geringfügiger Beschäftigungsbasis arbeiten können. Ab 2010 habe sie bei dieser Firma einen unbefristeten sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag erhalten. Laut Betreuungsvertrag sei eine Beendigung nur zum Schuljahresende möglich. Kurzfristig sei ein neuer Betreuungsplatz aufgrund der Warteliste kaum zu bekommen. Kausal für die Betreuung sei die Erwerbstätigkeit 2008 gewesen; dieser Vertrag sei nicht vor Juli 2009 kündbar gewesen.
Der Beklagte vertrat die Auffassung, die Monate Januar bis April 2009 seien eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit. Die auf „B” entfallenden Kosten seien daher mit 4/7 von 987 EUR = 564 EUR anzuerkennen. Die auf „A” entfallenden Kosten von 905 EUR seien für die Zeit von Oktober bis Dezember mit 543 EUR (3/5) dem Grunde nach berücksichtigungsfähig. Die Summe von 1.107 EUR sei daher zu 2/3 wie Werbungskosten zu berücksichtigen. Am 24. 1. 2011 änderte der Beklagte den Einkommensteuerbescheid 2009 entsprechend. Der weitergehende Einspruch wurde am 3. 6. 2011 zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Klage.
Die Kläger tragen vor:
Sie hätten am 23. 6. 2008 den Betreuungsvertrag abgeschlossen. Bei Abschluss des Vertrages sei die Erwerbslosigkeit der Klägerin in 2009 nicht erkennbar gewesen. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines der Erziehungsberechtigten sei kein Grund zur Vertragsbeendigung. Der Betreuungsaufwand stelle vorweggenommene Werbungskosten dar. Eine Vollzeittätigkeit sei der Klägerin nur möglich gewesen, wenn die Kinderbetreuung sichergestellt sei. Betreuungsverträge mit den Schulen seien nur auf Jahresbasis möglich. Das im IV. Quartal 2009 aufgenommene Probearbeitsverhältnis sei ab 2010 in ein volles Arbeitsverhältnis umgewandelt worden sei.
Die Kläger beantragen,
unter Änderung des Einkommensteuerbescheides 2009 vom 24. 1. 2011 und der Einspru...