Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchschnittssatzbesteuerung bei Pensionspferdehaltung
Leitsatz (redaktionell)
- Für die Umsätze aus dem Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, kann keine Durchschnittssatzbesteuerung für landwirtschaftliche Dienstleistungen nach § 24 UStG in Anspruch genommen werden, da sie nicht zur landwirtschaftlichen Produktion beitragen und daher nicht unter den Begriff des „Haltens von Vieh” i. S. d. der 6. EG-Richtlinie fallen.
- Es kommt nicht darauf an, ob die Pferdepensionsleistungen von einem landwirtschaftlichen Erzeuger oder von einem anderen Unternehmer erbracht werden.
- Unabhängig davon steht auch eine – neben der Unterbringung, Fütterung und Betreuung der Pferde – die Nutzung von Reitsportanlagen umfassende einheitliche, nicht aufteilbare Leistung des Unternehmers der Durchschnittssatzbesteuerung entgegen.
Normenkette
UStG § 24 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2; RL 77/388/EWG Art. 25
Streitjahr(e)
2004, 2005
Tatbestand
Der Kläger ist Pferdewirtschaftsmeister. Er betreibt auf dem in A-Stadt gelegenen „Gestüt B” neben einer Pferdezucht eine umfangreiche Pensionspferdehaltung. Bei den eingestellten Pensionspferden handelt es sich um Reitpferde, die von ihren Eigentümern zur Ausübung des Reitsports genutzt werden. Hierzu steht den Einstallern eine 20m x 40m große Reithalle und ein 40m x 60m großer Außenreitplatz zur Verfügung. Die Verträge mit den Einstallern schließt der Kläger mündlich ab. Nach seinem Vorbringen beinhalten diese Verträge die Gestellung der Pferdeboxen, die Lieferung von Einstreu und das Entmisten, die Lieferung von Heu, welches zu 90 % aus eigenem Anbau stammt, sowie von Wasser aus der Selbsttränke, die Lieferung von Kraftfutter nach jeweiligem Bedarf und die Benutzung der Reitanlagen nach Maßgabe der gültigen Betriebsordnung. Soweit auf dem „Gestüt B” Pferde und Reiter ausgebildet werden, geschieht dies im Rahmen eines von der Ehefrau des Klägers – einer Pferdewirtschaftsmeisterin – betriebenen Unternehmens.
Nach Aktenlage unterwarf der Kläger seine in den Veranlagungszeiträumen bis einschließlich 2004 getätigten Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG. Nachdem der BFH mit Urteil vom 22.01.2004 V R 41/02 entschieden hatte, dass das Einstellen und Betreuen von Reitpferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport genutzt werden, nicht unter den Begriff „Halten von Vieh” i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG falle und deshalb nicht mit dem ermäßigten, sondern mit dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sei, und der BMF daraufhin mit Schreiben vom 09.08.2004 IV B 7 - S 7233 - 29/04, IV B 7 - S 7410 - 25/04 die Auffassung vertreten hatte, dass für derartige Umsätze auch keine Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG in Anspruch genommen werden könne, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2004 beim Beklagten eine verbindliche Auskunft dahingehend, dass seine Umsätze aus der Pensionspferdehaltung auch weiterhin der Durchschnittssatzbesteuerung unterlägen. Hierzu verwies er darauf, dass seine Pensionspferdehaltung in starkem Maße auf eigener Futtergrundlage erfolge. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 16.12.2004 ab und führte aus, dass die Umsätze aus dem Betrieb von Pferdepensionen ab 01.01.2005 immer dem allgemeinen Steuersatz unterlägen.
In seiner am 20.04.2007 eingereichten Umsatzsteuererklärung 2005 unterwarf der Kläger seine Umsätze aus der Pensionspferdehaltung der Regelbesteuerung und erklärte eine Steuerschuld i. H. v. 14.990,74 EUR. Mit Schreiben vom 03.08.2007 beantragte er, die – einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstehende – Steueranmeldung für 2005 gemäß § 164 Abs. 2 AO zu ändern und die Umsatzsteuer unter Anwendung von § 24 UStG auf 0.- EUR herabzusetzen.
Gegen die diesen Antrag ablehnende Verfügung des Beklagten vom 02.10.2007 hat der Kläger nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 11.12.2007) Klage erhoben.
Der Kläger macht geltend, der Beklagte habe die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Umsätze aus der Pensionspferdehaltung zu Unrecht abgelehnt. Im Streitfall bilde der Ertrag der vom Kläger bewirtschafteten landwirtschaftlichen Flächen einen wesentlichen Teil der Futtergrundlage für die eigenen und fremden Pferde. Der Zukauf fremder Futtermittel beschränke sich in erster Linie auf Mineralstoffe und nicht selbst angebaute landwirtschaftliche Produkte. Nach § 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG zählten zu den begünstigten landwirtschaftlichen Betrieben auch Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a BewG zur landwirtschaftlichen Nutzung gehörten. Unter diese Vorschrift falle auch das Hüten von Vieh. Dabei komme es nicht darauf an, ob die gehüteten Tiere Landwirten oder Nichtlandwirten gehörten. Aus dem BFH-Urteil vom 22.01.2004 V R 41/02 ergebe sich nichts anderes. Dieses Urteil betreffe nicht die Durchschnittssatzbesteuerung, sondern allein die F...