Entscheidungsstichwort (Thema)
Unentgeltliche Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs unter Rückbehalt eines einzelnen Grundstücks und Vorbehalt eines lebenslänglichen Nießbrauchs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei der unentgeltlichen Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebs, der zugleich in Ausübung eines Vorbehaltsnießbrauchs an den Übernehmer verpachtet wird, verbleiben die verpachteten Grundstücke bis zu einer Betriebsaufgabeerklärung im Betriebsvermögen des Verpächters.
2. Nicht verpachtete Grundstücke, die bislang Betriebsvermögen waren, behalten diese Eigenschaft bis zur Entnahme oder Veräußerung. Wird ein solches Grundstück dem Übernehmer zu einem späteren Zeitpunkt geschenkt und von diesem betrieblich genutzt, so muss er die Buchwerte des Rechtsvorgängers fortführen. Die vorherige Ablösung des Nießbrauchs bewirkt keine Zwangsentnahme des Grundstücks in das Privatvermögen des Schenkers.
3. Ein selbständig bebaubares Grundstück kann trotz seiner Nutzung als Hausgarten als gewillkürtes Betriebsvermögen bilanziert werden. Die steuerfreie Entnahme als zur Wohnung gehörender Grund und Boden kommt indessen nicht in Betracht.
Normenkette
EStDV § 7 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 52 Abs. 15 S. 8
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Auflösung stiller Reserven von Grund und Boden.
Der zwischenzeitlich verwitwete Kläger wurde im Streitjahr mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Er erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Wirtschaftsjahr 1.7.-30.6.).
Zum 1. April 1991 übertrug . . . sen., der Vater des Klägers, im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seinem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb (ca. 35,6 ha) 34,6 ha auf den Kläger und behielt sich und seiner Ehefrau an dem übertragenen Grundbesitz ein lebenslängliches Nießbrauchsrecht vor. Von den verbliebenen Flächen übertrug er einzelne Bauparzellen auf die übrigen Kinder. Die vorliegend streitgegenständlichen 8.522 qm des Grundbesitzes verblieben im Eigentum des Vaters.
In Ausübung des Nießbrauchsrechtes verpachteten die Eltern den dem Kläger übertragenen Grundbesitz an diesen bis zum 31.3.1989. Auch den nicht übertragenen Grundbesitz (8.522 qm) überließ der Vater dem Kläger zur Nutzung; insoweit schlossen sie keinen schriftlichen Vertrag.
Im Jahr 1985 verstarb der Vater des Klägers und wurde von dessen Ehefrau beerbt. Das zugunsten der Mutter des Klägers bestehende Nießbrauchsrecht wurde gegen Gewährung wiederkehrender Leistungen abgelöst.
Am 4.6.1991 übertrug die Mutter im Wege vorweggenommener Erbfolge die verbleibenden 8.522 qm auf den Kläger, der diese Flächen weiterhin land- und forstwirtschaftlich nutzte. Der Kläger legte das Grundstück zum Teilwert (300 DM/qm, insgesamt 2.556.600 DM) in das Betriebsvermögen ein.
Am 4.8.1994 veräußerte der Kläger 7.622 qm der streitgegenständlichen Fläche; in Höhe der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Teilwert bildete der Kläger eine Rücklage gemäß § 6b des Einkommensteuergesetzes - EStG -. Bei den in seinem Eigentum verbliebenen 900 qm handelte es sich um einen Hausgarten, den der Kläger zum Ende des Wirtschaftsjahres ausbuchte.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1994 (Bericht vom 22.8.1997) vertrat der Prüfer die Auffassung, der Kläger hätte das Grundstück im Jahr 1991 statt zum Teilwert zum Buchwert des Rechtsvorgängers (35.008 DM) in seinen Betrieb einlegen müssen, da es sich um eine unentgeltliche Übertragung von Betriebsvermögen im Sinne von § 7 Abs. 1 der Einkommensteuerdurchführungsverordnung - EStDV - gehandelt habe. Die anläßlich der Veräußerung gebildete Rücklage sei dementsprechend zu erhöhen. Hinsichtlich des Hausgartens liege eine steuerpflichtige Entnahme vor; die realisierten stillen Reserven seien ebenfalls auf der Grundlage des Teilwertes 1991 zu berechnen. Das Grundstück sei zwar privat genutzt worden, habe aber Baulandqualität. Der Beklagte erließ entsprechende Änderungsbescheide.
Nach erfolglosem Einspruchsverfahren trägt der Kläger im wesentlichen folgendes vor:
Bei Erwerb des Grundstücks habe es sich um Privatvermögen gehandelt, so daß die Einlage zutreffend zum Teilwert erfolgt sein.
Mit der Einräumung des Nießbrauchs sei der väterliche Betrieb auch steuerlich auf ihn übergegangen. Den Eltern habe kein Verpächterwahlrecht zugestanden. Ein solches Wahlrecht habe die Finanzverwaltung nämlich erst zum 22.5.1973 eingeräumt. Zudem habe der Vater nie die Absicht gehabt, den Betrieb jemals wieder aufzunehmen, so daß trotz fehlender bzw. nicht mehr nachweisbarer Erklärung der Eltern eine Betriebsaufgabe anzunehmen sei. Damit habe die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Betriebsvermögen geendet. Spätestens aber mit der Ablösung des Nießbrauchs sei das Grundstück Privatvermögen geworden. Der Vorgang stehe einer unentgeltlichen Betriebsübertragung gleich, so daß das zurückgehaltene Grundstück als entnommen gelte. Jedenfalls v...