vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO – Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich typisierten Zinshöhe
Leitsatz (redaktionell)
- Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlich festgelegten Zinshöhe von 6 v.H. p.a. für Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO.
- Trotz des signifikant niedrigeren Zinsniveaus für Geldanlagen am Kapitalmarkt im Zeitraum 2003 bis 2005 wird das zulässige Maß typisierender Vorteilsabschöpfung in Steuernachzahlungsfällen nicht überschritten. Unabhängig davon kann als Vergleichsmaßstab nur der gemittelte Wert der Schuld- und Guthabenzinsen zugrunde gelegt werden.
- Auch die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen durch das KStG 2002 und die Abschaffung der auf 4 Jahre begrenzten Höchstdauer des Zinslaufes durch das Steuerbereinigungsgesetz 1999 sind nicht geeignet, die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Zinshöhe in Frage zu stellen.
Normenkette
AO §§ 233a, 238 Abs. 1 S. 1; KStG 2002 § 10 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Festsetzung von Nachzahlungszinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) zur Körperschaftsteuer 1996.
Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der vormaligen „S-AG” (AG). Für das Streitjahr wurde die AG zunächst mit Bescheid vom 19.01.1998 erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Hierbei wurde eine Körperschaftsteuer in Höhe von „...…...,..” DM („..…...” EUR) festgesetzt. Unter Berücksichtigung von Steuerabzugs- und Anrechnungsbeträgen ergab sich eine verbleibende Körperschaftsteuer „... ...,..” DM („... ...,..” EUR). Die geleisteten Vorauszahlungen von „... ...” DM („... ...” EUR) führten zu einem Unterschiedsbetrag zu Gunsten der AG von „.. ...”,00 DM („..…EUR), der wegen Nichtüberschreitung des Karenzzeitraums des § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nicht verzinst wurde.
Mit Änderungsbescheid vom 01.02.2002 wurde die Körperschaftsteuer gegenüber der Klägerin (als Gesamtrechtsnachfolgerin der AG) auf „..…...”,00 EUR herabgesetzt. Der Herabsetzungsbetrag zu Gunsten der Klägerin von „..…...”,95 EUR führte unter Berücksichtigung der zuvor verbliebenen Körperschaftsteuer von „... ...”,31 EUR zu einem neuen Unterschiedsbetrag zu Gunsten der Klägerin von insgesamt „..…...”,26 EUR. Mit Zinsbescheid vom 1.02.2002 wurden erstmalig Erstattungszinsen in Höhe von „.…...”,00 EUR für den Zeitraum vom 1.04.1998 bis 4.02.2002 (46 Monate zu 0,5 v.H.) festgesetzt.
Im Hinblick auf eine bei der Klägerin seit Mitte 1999 für die Wirtschaftsjahre 1995/96 bis 1997/98 laufenden Betriebsprüfung, deren Abschluss trotz der im Juli 2003 stattgefundenen Schlussbesprechung zum Jahresanfang 2005 noch nicht absehbar war, beantragte die Klägerin beim Beklagten zur Vermeidung von (weiteren) Nachzahlungszinsen die Erhöhung der Körperschaftsteuer im Umfang der sich wahrscheinlich durch die Betriebsprüfung ergebenden Nachzahlungen. Der Beklagte erhöhte daraufhin mit Bescheid vom 31.03.2005 die Körperschaftsteuer des Streitjahres auf „..…...”,08 EUR. Nach Ansatz von Steuerabzugs- und Anrechnungsbeträgen ergab sich eine verbleibende Körperschaftsteuer zu Gunsten des Beklagten von „... ...”,06 EUR, was unter Berücksichtigung des auf Grund des Bescheides vom 01.02.2002 bereits an die Klägerin erstatteten Betrages einen Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Beklagten von „..…...”,01 EUR ergab. Mit dem gleichzeitig erlassenen Zinsbescheid vom 31.03.2005 setzte der Beklagte erstmals Nachzahlungszinsen in Höhe von „..…...”,00 EUR für den Zeitraum vom 1.04.1998 bis 4.04.2005 (84 Monate zu 0,5 v.H.) fest.
Gegen den letztgenannten Zinsbescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens änderte der Beklagte am 24.11.2005 auf der Grundlage des Betriebsprüfungsberichts vom 25.04.2005 die Steuerfestsetzung erneut und setzte die Körperschaftsteuer auf „..…...”,41 EUR herauf. Hierdurch erhöhte sich der Unterschiedsbetrag zu Gunsten des Beklagten zusätzlich um „.…...”,20 EUR, was zu einer Erhöhung der festgesetzten Nachzahlungszinsen um „... ...”,25 EUR für den Zeitraum vom 1.04.1998 bis 28.11.2005 (91 Monate zu 0,5 v.H.) führte. Der geänderte Zinsbescheid wurde zum Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
Am 15.12.2006 erließ der Beklagte letztmalig einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid für das Streitjahr und ermäßigte die Körperschaftsteuer auf „..…...”,80 EUR, was zu einem Unterschiedsbetrag zu Gunsten der Klägerin in Höhe von „.…...” EUR führte. Zeitgleich nahm der Beklagte eine Korrektur der Zinsfestsetzung vor und setzte Erstattungszinsen der Klägerin in Höhe von „.…...”,00 EUR fest. Dieser Betrag resultiert aus Erstattungszinsen für den Zeitraum vom 23.05.2005 bzw. 28.12.2005 bis 18.12.2006 sowie aus einer Minderung der ursprünglich ab 1.04.199...