vorläufig nicht rechtskräftig
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 2/19)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Abgrenzung zwischen Erhaltungsaufwand und Herstellungskosten eines Gebäudes, Sanierung des Anschlusskanals auf öffentlichem Grund
Leitsatz (redaktionell)
Die anlässlich der Neuerrichtung eines Gebäudes auf einem zuvor freigelegten Grundstück entstandenen Aufwendungen für die Sanierung eines bereits vorhandenen, aber beschädigten Anschlusskanals zum öffentlichen Kanalnetz (sog. Hausanschlusskosten) gehören unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an den Leitungen zu den Herstellungskosten, da sie der erstmaligen Herstellung eines funktionstüchtigen, d.h. bewohn- und nutzbaren Gebäudes, dienen.
Normenkette
EStG § 9 Abs. 1, § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; HGB § 255 Abs. 2
Streitjahr(e)
2014
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger erzielte im Streitjahr 2014 unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Juli 2010 wurde dem Kläger ein Erbbaurecht an dem zu diesem Zeitpunkt mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück A in B bestellt. Nach Abriss des alten Gebäudes schloss der Kläger am 22.2.2013 mit der C GmbH (im Folgenden: GmbH) einen Bauvertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Zweifamilienhauses. Im Jahr 2013 leistete der Kläger auf den vereinbarten Werklohn Abschlagszahlungen i.H.v. insgesamt 800.000 € an die GmbH.
Nachdem das Bauvorhaben Anfang 2014 wegen finanzieller Probleme der GmbH zum Stillstand gekommen war, gewährte der Kläger der GmbH am 7.11.2014 ein zweckbestimmtes Darlehen i.H.v. 100.000 € zum Weiterbau des Hauses. Das Gebäude wurde im Jahr 2015 bis auf das 1. Obergeschoss fertiggestellt und vermietet. Die Endfertigstellung erfolgte im Jahr 2016. Über das Vermögen der GmbH wurde am 21.6.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Für den Anschluss des Hauses an das Strom-, Wasser- und Gasnetz zahlte der Kläger im Streitjahr 9.100 €. Zudem entrichtete er an die Firma D GmbH im Streitjahr 10.070 € für die Beseitigung eines Kanalschadens im Abwasserkanal, die Erneuerung und den Anschluss des Kontrollschachts auf seinem Grundstück sowie die Hauseinführung des Abwasserrohrs. Wegen der Einzelheiten der abgerechneten Leistungen wird auf die Rechnung vom 5.11.2014 Bezug genommen. Den Kanalschaden in Form eines Wurzeleinwuchses im Anschlusskanal - dem Kanal vom öffentlichen Straßenkanal bis einschließlich der ersten Reinigungs- bzw. Prüföffnung auf dem Grundstück - hatte die Stadt B im Zusammenhang mit einem Antrag des Klägers auf Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage festgestellt und den Kläger mit Schreiben vom 25.11.2014 zur Sanierung des Anschlusskanals auf eigene Kosten aufgefordert.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter anderem einen Verlust aus gezahltem Kapital i.H.v. 400.000 €, Kosten für die Sanierung und Reparatur des Kanalschadens i.H.v. 10.070 € sowie Gebühren für den Anschluss des Hauses an die Strom-, Wasser- und Gasversorgung i.H.v. 9.100 € als Werbungskosten geltend, die der Beklagte im Einkommensteuerbescheid vom 3.9.2015 nicht anerkannte.
Den gegen den Bescheid am 21.9.2015 eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 20.10.2017 als unbegründet zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 21.11.2017 erhobenen Klage, mit der er die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten i.H.v. 419.170 € zunächst vollumfänglich weiterverfolgt hat.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat er von diesem Begehren hinsichtlich der Berücksichtigung des "Verlustes aus gezahltem Kapital" (400.000 €) und der Kosten für den Strom-, Wasser- und Gasanschluss des Hauses (9.100 €) Abstand genommen.
Zur nunmehr noch begehrten Berücksichtigung der Zahlung von 10.070 € an die Firma D GmbH als sofort abzugsfähige Werbungskosten macht der Kläger zur Begründung geltend:
Bei den Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abwasserkanal angefallen seien, handle es sich um Erhaltungsaufwand. Der Anschluss an das öffentliche Abwassernetz sei bereits vorhanden gewesen und nicht neu errichtet worden. Es habe sich herausgestellt, dass der Kanal vom Hauptkanal unter der öffentlichen Straße bis zum Sammler auf seinem Grundstück defekt gewesen sei. Die Stadt B habe die Reparatur verlangt, bevor der Kanal wieder in Betrieb habe genommen werden können.
Für eine Abschreibung sei zudem auch kein Raum, da der Kanal auf öffentlichem Grund belegen sei und nicht in seinem Eigentum stehe. Insoweit existiere schon kein ihm zurechenbares, abschreibungsfähiges Wirtschaftsgut. Demgegenüber seien die Anschlusskosten aus dem Gebäude an den Sammler zusätzlich angefallen und von ihm als Herstellungskosten des Objekts berücksichtigt worden.
Der Kläger beantragt, den Einkommensteuerbescheid 2014 vom 3.9.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2017 dahingehend zu ändern, dass bei den Einkünften aus Vermietung und...