Entscheidungsstichwort (Thema)
Abfindung bei Arbeitgeberwechsel im Konzern; Arbeitgeberwechsel; Konzern; Abfindung; Steuerfreiheit; Ermäßigter Steuersatz
Leitsatz (redaktionell)
Die bei einem Arbeitgeberwechsel im Konzern zugesagte Abfindung wird auch dann wegen der Auflösung des Dienstverhältnisses gezahlt und kann daher teilweise steuerfrei bzw. tarifbegünstigt sein, wenn sie zwar durch die Muttergesellschaft als neuer Arbeitgeber geleistet wird, aber die Nachteile des Arbeitnehmers aus dem Verhalten des bisherigen Arbeitgebers (Tochtergesellschaft) ausgleichen soll.
Normenkette
EStG § 3 Nr. 9 S. 1, § 24 Nr. 1a, § 34 Abs. 1-2
Tatbestand
Die Kläger sind Eheleute, die vom Beklagten (das Finanzamt --FA--) für das Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger ist Arbeitnehmer (leitender Angestellter).
Streitig ist die Behandlung einer anlässlich eines Arbeitgeberwechels im Konzern --hier: Rückwechsel von einer Tochtergesellschaft (--H-GmbH--) zur Muttergesellschaft (--K-AG--)-- von dem neuen Arbeitgeber (K-AG) gezahlte Abfindung. Dem liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger schloss am 1.8.1994 einen Anstellungsvertrag mit der H-GmbH, der für die H-GmbH von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates, (D) unterzeichnet wurde und auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 24 ff. Gerichtsakte --GA--). Danach war der Kläger durch einen zuvor gefassten Beschluss des Aufsichtsrates vom 17.3.1994 bereits zum ordentlichen Mitglied der Geschäftsführung bestellt worden. Gemäß § 3 erhielt der Kläger ein festes Jahresgehalt von 360.000 DM. Er sollte ferner eine ergebnisabhängige Tantieme erhalten. Die Bemessung dieser Tantieme sollte geregelt werden, sobald die Integration der H-GmbH in den K-Konzern abgeschlossen sei und der Geschäftsverlauf der H-GmbH von dem Integrationsprozess nicht mehr beinflusst werde. In der Zwischenzeit sollte der Kläger eine Ermessenstantieme in der Größenordnung von 240.000 DM erhalten. In § 6 des Vertrages wurde das Ruhegehalt geregelt. Nach § 8 wurde der Vertrag für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Es wurde eine übliche Verlängerungsregelung mit aufgenommen. Ferner enthielt § 10 folgende Regelung:
"1. Bei Widerruf der Bestellung zum Geschäftsführer durch den Aufsichtsrat vor Ablauf des Anstellungsvertrages - ausgenommen bei Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund - bleibt der Anspruch auf das zuletzt gezahlte feste Jahresgehalt (§ 3 Abs. 1) für die Restlaufzeit des Vertrages bestehen. Herr muss sich jedoch gegen diesen Anspruch all das anrechnen lassen, was er bis zum Ende des Dienstvertrages durch anderweitige Verwertung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Herr ... ist verpflichtet, auf Verlangen des Aufsichtsratvorsitzenden die entsprechenden Auskünfte zu erteilen.
2. Erfolgt der Widerruf im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, so stehen Herrn 50 % seiner Tantieme zu. Erfolgt der Widerruf im zweiten Halbjahr des Geschäftsjahres, so hat er Anspruch auf die volle sich für dieses Geschäftsjahr ergebende Tantieme.”
Mit Schreiben vom 18.4.1996 (Bl. 30 GA) teilte D --lt. Briefkopf in seiner Eigenschaft als Vorsitzender sowohl des Vorstandes der K-AG als auch des Aufsichtsrates der H-GmbH-- dem Kläger mit:
“...
auf unsere Veranlassung haben Sie im Rahmen der Integration und Reorganisation der ... (H-GmbH) Ihr Mandat als Mitglied der Geschäftsführung dieser Gesellschaft mit Wirkung vom 1. März 1996 niedergelegt. Ab diesem Datum sind Sie nunmehr als Einkaufsdirektor bei der ... (K-AG) tätig. Zum Ausgleich der materiellen Verluste, die Sie durch die Änderung Ihres Einsatzes im K-Konzern hinnehmen müssen, wird Ihnen eine einmalige Abfindung in Höhe von DM 550.000,-- ... gewährt, die Ihnen ab 1. Mai 1996 zur Verfügung gestellt wird. Auf die Abfindung kommen § 3 Nr. 9 sowie §§ 24 und 34 EStG zur Anwendung.”
Mit einem weiteren, ebenfalls an den Kläger gerichteten Schreiben vom 18.4.1996 (Bl. 33 f. GA) berechnete D -- lt. Briefkopf in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Vorstandes der K-AG-- die “auf Grund Ihres Rückwechsels zu K zu zahlende Abfindung”. Bei der Berechnung wurde die auszugleichende Differenz der H- und K-Bezüge (164.000 DM p.a.) sowie ein Zeitraum von Anfang März 1996 bis Ende März 1999 zu Grunde gelegt.
Die geringeren Bezüge beruhten auf dem am 8.3.1996 mit der K-AG geschlossenen Anstellungsvertrag, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 31 f. GA). Die K-AG beschäftigte den Kläger nunmehr als Einkaufsdirektor. Gemäß Nr. 4 dieses Vertrages betrug das monatlich zu zahlende Gehalt des Klägers nur noch 18.000 DM, also 216.000 DM pro Jahr. Zudem wurde eine Gratifikation vereinbart. Gemäß Nr. 14 sollte es hinsichtlich der Pension “bei der Ihnen als Vorstandsmitglied der ... (H-GmbH) erteilten Zusage” verbleiben.
In ihrer Einkommensteuererklärung 1996 gaben die Kläger den zugeflossenen Betrag in Höhe von 550.000 DM als Abfindung an und beantragten insoweit eine Anerkennung des Betrages gemäß § 3 N...