Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Gewinnfeststellung 1991 und 1992

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung gegeben sind.

Die Gesellschafter der Klägerin schlossen sich im Jahre 1982 zu einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (fortan: GbR) zusammen und errichteten auf dem Grundstück A in B ein Gebäude mit Büro- und Lagerräumen. Das Gebäude wurde im Jahre 1984 fertiggestellt und an die X-GmbH (fortan: GmbH) vermietet. In den Jahren 1986 und 1987 wurde das Gebäude durch einen Neubau vergrößert und der schon bestehende Gebäudeteil umgebaut. Die Gesellschafter der Klägerin waren an der GbR und der GmbH mit jeweils gleichen Anteilen beteiligt.

Die aus der Vermietung des Gebäudes erzielten Einkünfte wurden vom Beklagten (dem Finanzamt -FA-) entsprechend den Erklärungen der Klägerin in den Jahren 1984 bis 1990 als Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung gesondert und einheitlich festgestellt. In den Streitjahren 1991 und 1992 wurden die Einkünfte erstmals als solche aus Vermietung und Verpachtung erklärt. Die Klägerin war der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung hätten zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Das seitens der GbR vermietete Gebäude könne nach den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen für die Annahme einer Betriebsaufspaltung niemals wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH geworden sein, da es sich um ein standardmäßiges Bürogebäude handele, welches nicht für Belange der GmbH besonders hergerichtet worden sei. Das Gebäude sei ein Bürogebäude, welches jederzeit auch von anderen Mietern genutzt werden könne. Im übrigen sei die GmbH vor Bezug des neu errichteten Gebäudes von anderen gemieteten Räumen aus geführt worden. Soweit das FA davon ausgehe, daß das Gebäude „Lagerhallen” beinhalte, sei dies unzutreffend. Bei den diesbezüglichen Räumen handele es sich um Reserveräume, die wie die übrigen Büroräume mit Fenstern und Heizkörpern ausgestattet worden seien. Lediglich die Wände seien in diesen Räumen nicht angestrichen worden. Ferner sei kein Teppichboden verlegt worden. Die „Lagerräume” dienten mangels Keller als Abstellräume. Im übrigen unterhalte die GmbH noch ein Lager in der C-Straße in B. Letzteres bestehe bereits seit der Zeit, als die GmbH noch in B-”Stadtteil” ansässig gewesen sei.

Mit gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellungsbescheiden vom ….05.1993 setzte das FA den Gewinn der GbR aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1991 auf xxxxx DM und für das Jahr 1992 auf xxxxx DM fest. Das vermietete Gebäude sei wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH, da es zum Zweck der Vermietung an die GmbH errichtet und auf deren Bedürfnisse zugeschnitten sei. Eine ausschließliche Nutzbarkeit des Gebäudes durch das Betriebsunternehmen sei nicht erforderlich. Bei dem Gebäude handele es sich nicht um ein schlichtes Bürogebäude, sondern um ein solches, in dem Büro- und Lagerräume zusammengefaßt seien. Auch sei es dem Betriebsunternehmen nicht jederzeit möglich, ein gleichwertiges, seinen Bedürfnissen entsprechendes Gebäude zu finden.

Hiergegen legten die Kläger unter Wiederholung ihres Vorbringens Einsprüche ein.

Mit Einspruchsentscheidung vom ….08.1993 wies das FA die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Kläger hätten in den Streitjahren aus der Vermietung des bebauten Grundstücks an die GmbH Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz -EStG- im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erzielt. Das Grundstück A stelle eine wesentliche Betriebsgrundlage der GmbH dar. Nach dem Beschluß des Großen Senats des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 08.11.1971, GrS 2/71 (Bundessteuerblatt – BStBl- II 1972, 63) setze eine Betriebsaufspaltung eine enge persönliche und sachliche Verflechtung des Besitz- und Betriebsunternehmens voraus. Der einheitliche geschäftliche Betätigungswille, der die enge persönliche Verflechtung von Besitzunternehmen (Vermietungstätigkeit der GbR) und Betriebsunternehmen (GmbH) begründe, sei gegeben. Die persönliche Verflechtung ergebe sich daraus, daß die Gesellschafter der Klägerin sowohl an der GbR als auch an der GmbH mit jeweils gleichen Anteilen beteiligt seien. Eine enge sachliche Verflechtung sei ebenfalls zu bejahen. Sie sei gegeben, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen wenigstens eine wesentliche Betriebsgrundlage vermiete oder verpachte. Nach der Rechtsprechung des BFH sei ein Grundstück im Rahmen der Betriebsaufspaltung wesentliche Betriebsgrundlage, wenn es zur Erreichung des Betriebszwecks erforderlich sei und besonderes Gewicht für die Betriebsführung besitze. Für die Erreichung des Betriebszwecks der GmbH sei das Grundstück A erforderlich. Der Betriebszweck bestehe in dem Handel mit Edelstählen, Sonderlegierungen sowie dem Im- und Export von Produkten, insbesondere Schweißzusat...

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