Entscheidungsstichwort (Thema)
Erledigungserklärungen nach Änderungszusage: Klage gegen Änderungsbescheid – Hemmung des Ablaufs der Festsetzungsfrist bis zur Unanfechtbarkeit des Änderungsbescheids
Leitsatz (redaktionell)
Die Festsetzungsfrist für eine nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen im Klageverfahren ergangene geänderte Steuerfestsetzung ist – anders als im Fall der Aufhebung des Bescheides durch die Finanzbehörde - in entsprechender Anwendung des § 171 Abs. 3a Satz 3 AO bis zur Unanfechtbarkeit des Änderungsbescheids gehemmt (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 5.10.2004 VII R 77/03, BStBl 2005 II S. 122).
Normenkette
FGO §§ 42, 100 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 2, § 101; AO §§ 129, 171 Abs. 3a S. 3, Abs. 4, § 351 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger [A] war Inhaber eines Gärtnereibetriebes, den er ab dem xx.xx.2000 an die A-KG (im Folgenden: KG) verpachtet hat. Der Kläger ist mit einem Kapitalanteil von 90 % alleiniger Komplementär und Geschäftsführer der KG. Einziger Kommanditist mit einem Kapitalanteil von 10 % war im Streitjahr 2006 der Sohn des Klägers B. Die Geschäftsführertätigkeit des Klägers war zunächst im Dienstvertrag vom 15.02.2000 geregelt. Danach erhielt der Kläger für seine Geschäftsführungstätigkeit eine feste monatliche Vergütung, die seit dem xx.yy.2001 27.838,76 € monatlich betrug.
Mit auf den 01.01.2005 datierendem Gesellschafterbeschluss wurde der vorgenannte Dienstvertrag zwischen dem Kläger und der KG mit Wirkung vom 01.01.2005 aufgehoben. Außerdem wurde § 7 des Gesellschaftsvertrages u. a. wie folgt geändert:
”Die einzelnen Gesellschafter sind nach dem Verhältnis ihrer Festkapitalanteile am Gewinn oder Verlust sowie am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Bemessungsgrundlage ist das für das Geschäftsjahr festgestellte Jahresergebnis nach Abzug der Vorwegvergütungen und Kapitalkontenverzinsungen.
1. Die Gewinn- und Verlustverteilung hat jährlich zu erfolgen.
2. Der Gesellschafter A erhält vorweg einen Gewinnanteil in Höhe von 184.000.- € jährlich.“
Ungeachtet dessen überwies die KG dem Kläger bis zum 30.06.2007 per Dauerauftrag weiterhin monatlich einen Betrag von 27.838,76 € mit dem Verwendungszweck ”Gehalt“.
In seiner am 24.10.2007 beim Beklagten eingereichten Umsatzsteuererklärung 2006 erklärte der Kläger Umsätze aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von 74.732.- € (USt 11.957,12 €) und unentgeltliche Wertabgaben in Höhe von 2.958.- € (USt 473,28 €). Unter Berücksichtigung von Vorsteuerbeträgen von 962,74 € ergab sich eine Umsatzsteuer von 11.467,66 €. Der Beklagte stimmte dieser Steueranmeldung zu.
In 2009 fand bei dem Kläger eine Betriebsprüfung durch das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung Z statt, die die Veranlagungszeiträume 2004 bis 2006 betraf. Dabei gelangte der Prüfer betreffend die Umsatzsteuer zu folgenden Ergebnissen (Bericht vom 17.07.2009):
1. Die unentgeltlichen Wertabgaben seien in 2005 und 2006 von bisher jeweils 2.958.- € auf jeweils 19.718.- € zu erhöhen (Tz. 2.1).
2. Die Mindestbemessungsgrundlage für die Verpachtung eines Gewächshauses betrage ab dem 01.07.2004 31.375.- € statt bisher 17.793.- €, so dass sich die Pachtumsätze um 13.582.- € erhöhten (Tz. 2.2).
3. Die Geschäftsführertätigkeit des Klägers unterliege weiterhin der Umsatzsteuer, da zur Anerkennung von Verträgen unter Angehörigen - neben der ernsthaften Vereinbarung – die tatsächliche Durchführung von entscheidender Bedeutung sei. Auf die Berichte der Umsatzsteuersonderprüfung, die Einspruchsentscheidung des FA Y vom 02.11.2007 und das Urteil des FG Düsseldorf vom 12.03.2007 (gemeint 2008) werde verwiesen (Tz. 2.3).
Aus den handschriftlichen Aufzeichnungen des Prüfers in den Handakten (…) ergibt sich, dass die Bemessungsgrundlage für die Geschäftsführertätigkeit sowohl in 2005 als auch in 2006 287.987,17 € und die darauf entfallenden Umsatzsteuer 46.077,95 € beträgt.
In der Anlage 1 zum Prüfungsbericht (Umsatzsteuer lt. Prüfung) werden für 2005 Lieferungen und sonstige Leistungen von 376.087.- € und unentgeltliche Wertabgaben von 19.718.- € und für 2006 Lieferungen und sonstige Leistungen von 498.571.- € und unentgeltliche Wertabgaben von 19.718.- € ausgewiesen.
Mit Bescheiden vom 09.11.2009 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2005 und 2006 entsprechend der Anlage 1 zum Prüfungsbericht auf 60.913,14 € (2005) und 81.963,50 € (2006) fest. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein, mit dem er sich gegen die Besteuerung der Geschäftsführervergütung und den Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage wandte.
Der Einspruch hatte nur in geringem Umfang Erfolg. Mit Einspruchsentscheidung vom 05.07.2013 setzte der Beklagte die Umsatzsteuer 2005 und 2006 um jeweils 1.757,12 € auf 59.156,02 € (2005) und 80.206,38 € (2006) herab, da die Bemessungsgrundlage für die Verpachtungsumsätze um 10.981,53 € zu ermäßigen sei.
Hiergegen erhob der Kläger Klage (Az. 1 K 2689/13 U), mit der er sich weiter gegen die Besteuerung der Geschäftsführervergütung wandte u...