Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein zweistufiges Feststellungsverfahren gegenüber Treugeber bei (bestandskräftigem) negativem Gewinnnfeststellungsbescheid gegenüber Treuhandkommanditisten
Leitsatz (redaktionell)
Ergehen im Falle einer treuhänderischen Beteiligung an einer KG negative Gewinnfeststellungsbescheide gegenüber den Treuhandkommanditisten, so ist für ein Feststellungsverfahren 2. Stufe gegenüber den Treugebern zur Frage der Einkünfteverteilung kein Raum mehr. Dies gilt zumindest dann, wenn die Feststellungsbescheide 1. Stufe bestandskräftig geworden sind. Die gegenüber den Treuhändern getroffenen Feststellungen müssen sich die Treugeber mit Bindungswirkung für die betroffenen Folgebescheide unmittelbar zurechnen lassen.
Normenkette
AO § 175 Abs. 1 Nr. 1, § 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2, § 182 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger hatte unter anderem an den Schiffahrtsgesellschaften "A-KG" und "B-KG" Beteiligungen erworben. Diese Beteiligungen wurden für den Kläger durch einen Treuhänder gehalten.
In seinen Steuererklärungen hatte er aus diesen Beteiligungen (negative) Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt, die vom Beklagten auf Grund entsprechender Mitteilungen des für die o.a. Schiffahrtsunternehmen zuständigen Finanzamts bei den Einkommensteuerveranlagungen der Streitjahre angesetzt wurden.
Mit Bescheiden vom 10.01.1978 (hinsichtlich der A-KG) und 27.01.1982 (hinsichtlich der B-KG) sind die Gewinnfeststellungsbescheide für diese beiden Gesellschaften ersatzlos aufgehoben worden, weil nach Ansicht des Betriebsstättenfinanzamts keine Mitunternehmerschaft vorgelegen habe, sondern der Kläger steuerlich lediglich als Darlehnsgeber fungiert habe. Diese Bescheide sind gerichtet an die Treuhandgesellschaft "als ehemalige Kommanditistin" der o.a. Gesellschaften. Sie enthalten jeweils in einer Anlage die Namen der jeweiligen Treugeber. Die gegen die negativen Feststellungsbescheide vom Treuhänder zunächst eingelegten Einsprüche sind später zurückgenommen worden.
Der Beklagte änderte mit Bescheiden vom 29.11.1979 (1969 und 1970) und 23.07.1982 (1969 - 1973) die Einkommensteuerfestsetzungen der Streitjahre und berücksichtigte die bisher angesetzten Verluste aus den o.a. Beteiligungen nicht mehr. Hiergegen hat der Kl erfolglos Einspruch eingelegt und schließlich Klage erhoben, mit der er vorbringt, daß für den Erlaß geänderter Einkommensteuerbescheide keine Rechtsgrundlage vorhanden sei. Die allein gegen den Treuhänder gerichteten negativen Feststellungsbescheide entfalteten dem Kläger gegenüber keine Bindungswirkung. Der Erlaß eines Folgebescheids sei aber nur dann zulässig, wenn ein für den Folgebescheid bindender Grundlagenbescheid vorliege. Hieran fehle es, so daß die angefochtenen Einkommensteuerbescheide ohne Rechtsgrundlage ergangen und damit nichtig seien.
Außerdem sei hinsichtlich der angefochtenen Einkommensteuerfestsetzungen Verjährung eingetreten. Eine Ablaufhemmung gemäß § 146a Abs. 3 Reichsabgabenordnung (RAO) sei nicht eingetreten, weil der Kläger zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter der o.a. Gesellschaften gewesen sei, sondern er als Treugeber lediglich schuldrechtliche Beziehungen zum Treuhänder gehabt habe.
Für das Jahr 1968 sei zudem deshalb Verjährung eingetreten, weil der Ablauf der Verjährungsfrist nicht durch den Beginn einer Außenprüfung im Jahre 1975 unterbrochen worden sei. Vielmehr sei mit dieser Außenprüfung erst im Jahre 1976 begonnen worden. Die Anordnung einer Betriebsprüfung am 18.12.1975 sei als sogenannte "Scheinhandlung" zu qualifizieren, da es offenbar völlig unmöglich gewesen sei, bei im laufenden Jahr nur noch vier zur Verfügung stehenden Arbeitstagen ernsthaft mit der Prüfung von 14 Großbetrieben zu beginnen. Die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung am 18.12.1975 habe daher nur dem Zweck dienen sollen, die Verjährung zu unterbrechen. Dies sei aber mißbräuchlich und damit unwirksam. Schließlich seien die geltend gemachten Steueransprüche verwirkt. Das für die Gewinnfeststellung zuständige Finanzamt habe lediglich für die Kommanditisten der o.a. Gesellschaften negative Feststellungsbescheide (der 1. Stufe) zu erlassen. Bisher sei aber ein Feststellungsverfahren für die Treugeber (2. Stufe) unterblieben. Unter Berücksichtigung des in § 171 Abs. 10 AO 1977 konkretisierten Rechtsgedankens sei daher Verwirkung anzunehmen. Darüber hinaus sei spätestens zum 31.12.1990 Verwirkung eingetreten, weil entsprechend § 171 Abs. 4 AO die Folgerungen aus einer Betriebsprüfung nicht mehr gezogen werden könnten, wenn seit dem Ende des Jahres der Schlußbesprechung oder der letzten Ermittlungshandlungen die Festsetzungsfristen des § 169 Abs. 2 AO verstrichen seien. Wegen des Vorbringens des Klägers im einzelnen wird auf seine im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Kläger beantragt
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 17.12.1987 die berichtigten Einkommensteuerbescheide für 1969 und 1970 vom 29.11.1979 und die berichti...