Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtmäßigkeit von Feststellungs- und Gewerbesteuermessbescheiden nach einem Übergang von Kapital zwischen zwei Gesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
- Eine Teilwertabschreibung wegen einer Fehlmaßnahme kommt nur in Betracht, wenn der Nutzen einer betrieblich veranlassten Maßnahme aufgrund unbewusster oder irrtümlicher Fehleinschätzungen hinter dem zu ihrer Durchführung erforderlichen Aufwand zurückbleibt.
- Daran fehlt es, wenn ein Zulieferunternehmen die Beteiligung an einer Verluste erwirtschaftenden Kapitalgesellschaft nicht in der Erwartung kurzfristiger Umsätze oder Gewinne, sondern auf Druck eines als Auftraggeber fungierenden Pkw-Konzerns mit einem Aufpreis auf die vorhandenen Werte erworben hat.
- Das Abzugsverbot nach § 160 AO gilt auch bei der Teilwertabschreibung auf die Anschaffungskosten einer Forderung (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 15. Oktober 1998 IV R 8/98, BStBl II 1999, 333).
Normenkette
EStG 1990 § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2; AO § 160
Streitjahr(e)
1993, 1994
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von in den Kalenderjahren 1993 und 1994 vorgenommenen Teilwertabschreibungen.
Die Klägerin ist Ende 1997 hervorgegangen aus der Firma (A-KG). Deren Gesellschafter waren seinerzeit
die Klägerin selbst,
die Beigeladenen als Kommanditisten.
Im Dezember 1997 einigten sich die Gesellschafter dahingehend, dass mit Wirkung zum 31.12.1997 das Kapital der Klägerin erhöht und zu diesem Zweck die Kommanditanteile der Beigeladenen auf die Klägerin übergehen sollten. Gleichzeitig wurde der Firmenname der Klägerin und deren Gesellschaftszweck den neuen Gegebenheiten angepasst.
Die A- KG wurde am 20.2.1998 im Handelsregister gelöscht.
Zuvor hatte sie ein Zulieferunternehmen für die Automobilindustrie unterhalten, das in der Folgezeit von der Klägerin fortgeführt wurde. Hierbei hatte sie sich Anfang der 90er Jahre wirtschaftlich in Spanien engagiert und in diesem Zusammenhang in ihrer Bilanz zum 30.6.1992 folgende Positionen bilanziert:
Beteiligung (50 v.H.) an der Firma (T-SA) |
6.069.469,00 |
Beteiligung (50 v.H.) an der Firma (P-AG) |
8.569.778,00 |
Sonstiger Vermögensgegenstand |
455.222,00 |
In der Folgezeit war es zu Verlusten in der Zulieferindustrie gekommen. Das wiederum hatte die A-KG veranlasst, folgende Teilwertabschreibungen bzw. Forderungsabschreibung vorzunehmen:
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Abschreibung |
verbleibender Wert |
Bilanz zum 30.6.1993 |
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Beteiligung an der P-AG |
2.569.778,00 |
6.000.000,00 |
Sonst. Vermgegenst.| |
0,00 |
455.222,00 |
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Bilanz zum 30.6.1994 |
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Beteiligung an der P-AG |
5.529.580,00 |
470.420,00 |
Sonst. Vermgegenst. |
455.222,00 |
0,00 |
Der Beklagte hatte die geltend gemachten Abschreibungen zunächst in den für die Streitjahre 1993 und 1994 erlassenen Feststellungsbescheiden berücksichtigt und, allerdings unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, gewerbliche Einkünfte in folgender Höhe festgesetzt:
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1993 |
1994 |
Bescheid vom |
16.2.1995 |
4.9.1995 |
Gewinn |
11.610.785,00 |
7.769.060,00 |
Diese Gewinne hatte er auf die Klägerin und den Beigeladenen (in den Streitjahren alleiniger Kommanditist) verteilt. Ferner hatte der Beklagte, ausgehend von den genannten Gewinnen und ebenfalls unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, einheitliche Gewerbesteuer-Messbeträge in folgender Höhe festgesetzt:
1993 |
1994 |
602.073,00 |
405.558,00 |
Bereits im Oktober 1996 hatte das Finanzamt für Großbetriebsprüfung mit einer Außenprüfung bei der A-KG begonnen. Dabei hatten die Prüfer auch die Teilwertabschreibungen aufgegriffen, den Sachverhalt ermittelt und in ihrem Bericht vom 26.11.1997 die Rechtsauffassung vertreten, dass die Teilwertabschreibungen und die Ausbuchung der Forderung steuerlich nicht zu berücksichtigen und dem Gewinn außerhalb der Bilanzen hinzuzurechnen seien (Tz 12.7 und Anlagen 5b und 5c des Berichts).
Dazu hatten sie ausgeführt:
Alleiniger Zweck der ausländischen P-AG sei das Halten von Anteilen (45,965 v.H.) an einem weiteren ausländischen Unternehmen gewesen. Erworben habe die P-AG diese Anteile am 26.9.1991 von einer ebenfalls im Ausland ansässigen Unternehmung, der Firma (V-AG), und zwar zu einem Kaufpreis in Höhe von umgerechnet 940.840,-- DM. Die A-KG wiederum habe am 20.2.1992 50 v.H. der Anteile an der P-AG von der ausländischen Firma erworben. Der Kaufpreis habe 9.025.000,-- DM betragen, wovon 8.569.778,-- DM auf die Beteiligung und 455.222,-- DM auf eine abgetretene Forderung entfallen seien. Zeitgleich mit dem Erwerb der Anteile an der P-AG habe die A-KG mittelbar weitere Anteile an der M-SA erworben, nämlich über die T-SA bzw. über eine Tochtergesellschaft der T-SA. Hierbei habe man für die Anteile (insgesamt rund 54 v.H.) lediglich einen Kaufpreis in Höhe von 6 Mio. DM entrichten müssen. Daraus sei ersichtlich, dass im Erwerbsvorgang im Ausland ein deutlich höherer Kaufpreis vereinbart worden sei.
Die P-AG sei mit Beschluss vom 26.8.1994 aufgelöst worden. Im Zuge der Liquidation seien die von ihr gehaltenen Anteile an der M-SA auf die Anteilseigner der P-AG übertragen worden, zur Hälfte also auch auf die A-KG. Hierfür sei ein ...