Entscheidungsstichwort (Thema)
Mineralölsteuervergütung für landwirtschaftliches Sonderfahrzeug (hier: Viehtransporter)
Leitsatz (redaktionell)
- Die Mineralölsteuervergütung für tatsächlich ausschließlich zur Bodenbewirtschaftung eingesetzte landwirtschaftliche Sonderfahrzeuge (hier: Viehtransporter) setzt nicht voraus, dass deren mögliche Verwendung für gewerbliche Zwecke ausgeschlossen ist.
- Die Rechtsprechung des BFH zur kraftfahrzeugsteuerlichen Anerkennung als Sonderfahrzeug kann nicht auf § 25b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 MinöStG übertragen werden.
Normenkette
MinöStG §§ 25b, 25c Nr. 1 Buchst. a, § 25d; KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. a
Streitjahr(e)
2001
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin unterhält einen landwirtschaftlichen Betrieb mit 82,31 ha Ackerland und 4,54 ha Grünland. Am 17. September 2002 beantragte sie die Vergütung von Mineralölsteuer für das Jahr 2001 nach § 25b des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) in der Fassung des Agrardieselgesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl I, 1980). Der Vergütungsantrag umfasste den Verbrauch von 3.149,16 l versteuertes Gasöl für einen LKW der Marke Daimler-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen ...-..., der als Viehtransporter eingesetzt wurde.
Das Hauptzollamt A, dessen Zuständigkeit im Verlauf des Klageverfahrens auf das beklagte Hauptzollamt übergegangen ist, setzte mit Bescheid vom 2. Dezember 2002 die Steuervergütung für das Jahr 2001 fest. Dabei lehnte es eine Vergütung des für den Viehtransporter verwendeten Gasöls ab, weil dieser nicht als Sonderfahrzeug anerkannt werden könne.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein, mit dem sie vorbrachte: Der Viehtransporter werde ausschließlich in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb für die Beförderung der dort erzeugten Schweine und Rinder eingesetzt. Der Transporter sei durch seine Bauart, insbesondere auf Grund des fest verbundenen Spezialaufbaus, für die Verwendung in einem landwirtschaftlichen Betrieb geeignet und bestimmt. Für andere Transporte sei das Fahrzeug nicht geeignet. Sie unterhalte keinen gewerblichen Tierzucht- oder Handelsbetrieb, sondern einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ackerbau und Viehwirtschaft, der als solcher steuerlich anerkannt sei. Als Indiz für ein Sonderfahrzeug sei auch die im Fahrzeugschein aufgeführte Schlüsselnummer 060200 anzusehen.
Mit Entscheidung vom 25. Juni 2003 wies das Hauptzollamt A den Einspruch zurück. Zur Begründung führte es aus: Bei dem Viehtransporter handele es sich zwar um ein Sonderfahrzeug i.S. des § 25b Abs. 2 MinöStG. Der Begriff des Sonderfahrzeugs sei jedoch in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu § 3 Nr. 7 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) auszulegen. Hiernach könnten LKW, die speziell zum Transport von Tieren ausgestattet worden seien, regelmäßig nicht als Sonderfahrzeuge anerkannt werden, weil derartige Fahrzeuge auch in gewerblichen Tierzucht- und Handelsbetrieben eingesetzt und damit für Zwecke eines Gewerbebetriebs verwendet werden könnten. Auf die tatsächliche Verwendung des Viehtransporters im landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin komme es demgegenüber nicht an.
Die Klägerin hat am 23. Juli 2003 Klage erhoben, mit der sie vorträgt: Der Begriff des Sonderfahrzeugs in § 25b Abs. 2 MinöStG weiche von der entsprechenden Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 7 Satz 2 KraftStG ab. Eine nur mögliche Verwendung eines Viehtransporters für gewerbliche Zwecke sei nach § 25b Abs. 2 MinöStG unschädlich. Erst eine tatsächlich anderweitige Verwendung führe zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Durch den Einsatz des LKW als Viehtransporter ändere sich die Art ihres landwirtschaftlichen Betriebs nicht. Bei dem Viehtransporter handele es sich um ein Spezialfahrzeug, das ausschließlich für die Beförderung der in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb erzeugten Rinder und Schweine eingesetzt werde. So seien die Seitenwände einschließlich der Anbindungen für den Transport der eigenen Mastbullen verstärkt worden. Vor der Laderampe sei aus Sicherheitsgründen eine zusätzliche Abschlusstür für das Verladen von Mastbullen angebracht worden. Es sei ebenso für zusätzliche Frischluftzufuhr und Abtrennungen zum Transport von Schweinen wie für zusätzliche seitliche Türen gesorgt worden, um während der Beförderung bessere Kontrollmöglichkeiten zu haben. Wegen seiner geringen Deckenhöhe sei das Fahrzeug nicht für den Transport von Reitpferden geeignet. Es widerspreche zudem dem Zweck des § 25b MinöStG und stelle eine unzulässige Ungleichbehandlung dar, einen Ackerschlepper mit einem angehängten Viehanhänger zu begünstigen, eine Vergütung bei einem als Viehtransporter umgebauten LKW jedoch zu versagen. Maßgebend könne nur sein, ob in einem landwirtschaftlichen Betrieb ein Verbrauch an Gasöl stattgefunden habe und der Inhaber mit Mineralölsteuer belastet worden sei.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
1. das beklagte Hauptzollamt unter teilweiser Aufhebung des Festsetzungsbescheids des Hauptzollamts ...